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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 94. Die Kriegsleistungen.
Vorschriften des §. 33 des Kriegsl.-Gesetzes in Anwendung zu
bringen sind 1).

5. Arbeitsleistung.

a) Umfang der Last. Die Gemeinden sind verpflichtet
zur Stellung der in der Gemeinde anwesenden Mannschaften
zum Dienste als Gespannführer, Wegweiser und Boten, ferner
zum Wege- Eisenbahn- und Brückenbau, desgleichen zu fortifika-
torischen Arbeiten und zu Fluß- und Hafensperren, und endlich
zu Boots- und Prahmdiensten 2). Die Verpflichtung der Gemein-
den geht nicht auf Herstellung des erforderlichen Werks (opus),
sondern auf Lieferung der Arbeitskräfte (operae) zur Verfügung
der Militairbehörde. Die Verwendung der Arbeiter ist der letz-
teren überlassen. Die Gemeinde ist zwar nicht verpflichtet, aus-
wärtige Arbeitskräfte herbeizuschaffen, sondern sie braucht nur die
anwesenden (arbeitsfähigen) Männer zu stellen; es ist ihr aber
unbenommen, der Requisition in der Art zu genügen, daß sie die
verlangte Anzahl von Arbeitern miethet und dadurch die Mit-
glieder der Gemeinde als solche von der unmittelbaren Erfüllung
der Militairfrohnden befreit.

b) Vergütung. Für die Gewährung von Arbeitskräften
und Transportmitteln mit Ausnahme der Fuhrenleistung wird
eine Vergütung gewährt, welche nach den in gewöhnlichen
Zeiten ortsüblichen Preisen berechnet wird 3).

6. Ueberlassung von Grundstücken.

a) Umfang der Last. Die Gemeinden sind verpflichtet, der
Militairbehörde die für den Kriegsbedarf erforderlichen Grundstücke
und vorhandenen Gebäude einzuräumen 4). Es macht in dieser Be-
ziehung keinen Unterschied, ob die Grundstücke im Eigenthum oder

1) Kriegsl.Ges. §. 12 Ziff. 3. Ausf.Verordn. Art. 5 Ziff. 2. Eine Ab-
schätzung muß in allen Fällen ohne Ausnahme stattfinden, die freie Vereinba-
rung über den Schadensersatz ist ausdrücklich ausgeschlossen durch die Ausf.-
Verordn. Art. 1 Ziff. 3.
2) Kriegsl.Ges. §. 3 Ziff. 3.
3) Kriegsl.Ges. §. 13. Dieser Preis kann durch Uebereinkommen festge-
setzt werden unter Beobachtung der in der Ausf.V. Art. 1 Ziff. 3 Abs. 2 ge-
gebenen Vorschriften. Ist eine Verständigung nicht zu erreichen, so tritt das
Abschätzungsverfahren des §. 33 ein. Vgl. Ausf.V. Art. 6.
4) Kriegsl.Ges. §. 3 Ziff. 4.
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§. 94. Die Kriegsleiſtungen.
Vorſchriften des §. 33 des Kriegsl.-Geſetzes in Anwendung zu
bringen ſind 1).

5. Arbeitsleiſtung.

a) Umfang der Laſt. Die Gemeinden ſind verpflichtet
zur Stellung der in der Gemeinde anweſenden Mannſchaften
zum Dienſte als Geſpannführer, Wegweiſer und Boten, ferner
zum Wege- Eiſenbahn- und Brückenbau, desgleichen zu fortifika-
toriſchen Arbeiten und zu Fluß- und Hafenſperren, und endlich
zu Boots- und Prahmdienſten 2). Die Verpflichtung der Gemein-
den geht nicht auf Herſtellung des erforderlichen Werks (opus),
ſondern auf Lieferung der Arbeitskräfte (operae) zur Verfügung
der Militairbehörde. Die Verwendung der Arbeiter iſt der letz-
teren überlaſſen. Die Gemeinde iſt zwar nicht verpflichtet, aus-
wärtige Arbeitskräfte herbeizuſchaffen, ſondern ſie braucht nur die
anweſenden (arbeitsfähigen) Männer zu ſtellen; es iſt ihr aber
unbenommen, der Requiſition in der Art zu genügen, daß ſie die
verlangte Anzahl von Arbeitern miethet und dadurch die Mit-
glieder der Gemeinde als ſolche von der unmittelbaren Erfüllung
der Militairfrohnden befreit.

b) Vergütung. Für die Gewährung von Arbeitskräften
und Transportmitteln mit Ausnahme der Fuhrenleiſtung wird
eine Vergütung gewährt, welche nach den in gewöhnlichen
Zeiten ortsüblichen Preiſen berechnet wird 3).

6. Ueberlaſſung von Grundſtücken.

a) Umfang der Laſt. Die Gemeinden ſind verpflichtet, der
Militairbehörde die für den Kriegsbedarf erforderlichen Grundſtücke
und vorhandenen Gebäude einzuräumen 4). Es macht in dieſer Be-
ziehung keinen Unterſchied, ob die Grundſtücke im Eigenthum oder

1) Kriegsl.Geſ. §. 12 Ziff. 3. Ausf.Verordn. Art. 5 Ziff. 2. Eine Ab-
ſchätzung muß in allen Fällen ohne Ausnahme ſtattfinden, die freie Vereinba-
rung über den Schadenserſatz iſt ausdrücklich ausgeſchloſſen durch die Ausf.-
Verordn. Art. 1 Ziff. 3.
2) Kriegsl.Geſ. §. 3 Ziff. 3.
3) Kriegsl.Geſ. §. 13. Dieſer Preis kann durch Uebereinkommen feſtge-
ſetzt werden unter Beobachtung der in der Ausf.V. Art. 1 Ziff. 3 Abſ. 2 ge-
gebenen Vorſchriften. Iſt eine Verſtändigung nicht zu erreichen, ſo tritt das
Abſchätzungsverfahren des §. 33 ein. Vgl. Ausf.V. Art. 6.
4) Kriegsl.Geſ. §. 3 Ziff. 4.
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[355/0365] §. 94. Die Kriegsleiſtungen. Vorſchriften des §. 33 des Kriegsl.-Geſetzes in Anwendung zu bringen ſind 1). 5. Arbeitsleiſtung. a) Umfang der Laſt. Die Gemeinden ſind verpflichtet zur Stellung der in der Gemeinde anweſenden Mannſchaften zum Dienſte als Geſpannführer, Wegweiſer und Boten, ferner zum Wege- Eiſenbahn- und Brückenbau, desgleichen zu fortifika- toriſchen Arbeiten und zu Fluß- und Hafenſperren, und endlich zu Boots- und Prahmdienſten 2). Die Verpflichtung der Gemein- den geht nicht auf Herſtellung des erforderlichen Werks (opus), ſondern auf Lieferung der Arbeitskräfte (operae) zur Verfügung der Militairbehörde. Die Verwendung der Arbeiter iſt der letz- teren überlaſſen. Die Gemeinde iſt zwar nicht verpflichtet, aus- wärtige Arbeitskräfte herbeizuſchaffen, ſondern ſie braucht nur die anweſenden (arbeitsfähigen) Männer zu ſtellen; es iſt ihr aber unbenommen, der Requiſition in der Art zu genügen, daß ſie die verlangte Anzahl von Arbeitern miethet und dadurch die Mit- glieder der Gemeinde als ſolche von der unmittelbaren Erfüllung der Militairfrohnden befreit. b) Vergütung. Für die Gewährung von Arbeitskräften und Transportmitteln mit Ausnahme der Fuhrenleiſtung wird eine Vergütung gewährt, welche nach den in gewöhnlichen Zeiten ortsüblichen Preiſen berechnet wird 3). 6. Ueberlaſſung von Grundſtücken. a) Umfang der Laſt. Die Gemeinden ſind verpflichtet, der Militairbehörde die für den Kriegsbedarf erforderlichen Grundſtücke und vorhandenen Gebäude einzuräumen 4). Es macht in dieſer Be- ziehung keinen Unterſchied, ob die Grundſtücke im Eigenthum oder 1) Kriegsl.Geſ. §. 12 Ziff. 3. Ausf.Verordn. Art. 5 Ziff. 2. Eine Ab- ſchätzung muß in allen Fällen ohne Ausnahme ſtattfinden, die freie Vereinba- rung über den Schadenserſatz iſt ausdrücklich ausgeſchloſſen durch die Ausf.- Verordn. Art. 1 Ziff. 3. 2) Kriegsl.Geſ. §. 3 Ziff. 3. 3) Kriegsl.Geſ. §. 13. Dieſer Preis kann durch Uebereinkommen feſtge- ſetzt werden unter Beobachtung der in der Ausf.V. Art. 1 Ziff. 3 Abſ. 2 ge- gebenen Vorſchriften. Iſt eine Verſtändigung nicht zu erreichen, ſo tritt das Abſchätzungsverfahren des §. 33 ein. Vgl. Ausf.V. Art. 6. 4) Kriegsl.Geſ. §. 3 Ziff. 4. 23*

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 355. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/365>, abgerufen am 21.12.2024.