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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 93. Die Friedensleistungen.
dern er wird vom Reich einseitig festgestellt und zwar durch das
Organ des Bundesrathes. Hierin allein besteht die Militairlast
der Eisenbahnen in Friedenszeiten 1).

Dieser allgemeine, im § 15 cit. vorgesehene Tarif ist bis jetzt
vom Bundesrath noch nicht beschlossen worden. Es ist jedoch be-
reits im Jahre 1870 ein Reglement für die Beförderung von
Truppen und Armeebedürfnissen auf den Staats eisenbahnen
und den unter Staatsverwaltung stehenden Privat-Eisenbahnen
innerhalb des Gebiets des Norddeutschen Bundes (incl. Südhessen),
sowie im gegenseitigen Verkehr zwischen den Staatsgebieten des
Norddeutschen Bundes, Bayerns, Württembergs und Badens unter
den Regierungen vereinbart worden, welches zugleich einen Tarif
enthält 2). Dieses Reglement ist auch von den meisten anderen
Eisenbahnen freiwillig angenommen worden 3) und auf den Reichs-
Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen zur Einführung gelangt 4).

VII. Lasten der Besitzer von Grundstücken.

1. Die Befugniß der Truppen, Grundstücke zu Uebungs-
zwecken zu benutzen, ist in dem Reichsgesetz nicht direkt anerkannt
worden; da aber für die Ausübung dieser Befugnisse gewisse Be-
schränkungen aufgestellt sind, so ist damit auch die Verpflichtung
der Grundstückbesitzer, die Ausübung dieser Befugniß innerhalb
dieser Beschränkungen zu dulden, als eine bestehende vorausge-
setzt
5). Ausgeschlossen von jeder Benutzung bei Truppenübungen

1) Ueber ihre Verpflichtung, das für die Kriegstransporte erforderliche
Material vorräthig zu halten vgl. unten §. 94.
2) Im Druck erschienen in der Geh.Ober-Hofbuchdruckerei Berlin 1870.
3) Ein Verzeichniß dieser Eisenbahnen im Preuß. Armee-V.Bl. v. 1872
S. 317 fg. und vollständiger bei v. Helldorff Dienstvorschriften III. Theil
Abth. 6 S. 108 ff. (1876).
4) Rescr. des Reichskanzler-Amtes v. 6. Nov. 1871 an die Kaiserl. Eisen-
bahn-Betriebs-Kommiss. in Straßburg (ungedruckt). Ferner für den internen
Verkehr in Württemberg d. Erl. v. 22. Febr. 1872. Württemb. Mil.-
V.Bl. 1872 S. 37.
5) Der Regierungs-Entw. §. 11 Abs. 1 enthielt die ausdrückliche Erklä-
rung dieser Verpflichtung; die Kommission des Reichstages strich diese Bestim-
mung aber, "weil es sich nicht empfehle, den gesammten Grundbesitz im
Deutschen Reiche einer derartigen allgemeinen Militair-Servitut zu unter-
werfen." Bei den Berathungen im Reichstage wurde der Antrag auf Wieder-
22*

§. 93. Die Friedensleiſtungen.
dern er wird vom Reich einſeitig feſtgeſtellt und zwar durch das
Organ des Bundesrathes. Hierin allein beſteht die Militairlaſt
der Eiſenbahnen in Friedenszeiten 1).

Dieſer allgemeine, im § 15 cit. vorgeſehene Tarif iſt bis jetzt
vom Bundesrath noch nicht beſchloſſen worden. Es iſt jedoch be-
reits im Jahre 1870 ein Reglement für die Beförderung von
Truppen und Armeebedürfniſſen auf den Staats eiſenbahnen
und den unter Staatsverwaltung ſtehenden Privat-Eiſenbahnen
innerhalb des Gebiets des Norddeutſchen Bundes (incl. Südheſſen),
ſowie im gegenſeitigen Verkehr zwiſchen den Staatsgebieten des
Norddeutſchen Bundes, Bayerns, Württembergs und Badens unter
den Regierungen vereinbart worden, welches zugleich einen Tarif
enthält 2). Dieſes Reglement iſt auch von den meiſten anderen
Eiſenbahnen freiwillig angenommen worden 3) und auf den Reichs-
Eiſenbahnen in Elſaß-Lothringen zur Einführung gelangt 4).

VII. Laſten der Beſitzer von Grundſtücken.

1. Die Befugniß der Truppen, Grundſtücke zu Uebungs-
zwecken zu benutzen, iſt in dem Reichsgeſetz nicht direkt anerkannt
worden; da aber für die Ausübung dieſer Befugniſſe gewiſſe Be-
ſchränkungen aufgeſtellt ſind, ſo iſt damit auch die Verpflichtung
der Grundſtückbeſitzer, die Ausübung dieſer Befugniß innerhalb
dieſer Beſchränkungen zu dulden, als eine beſtehende vorausge-
ſetzt
5). Ausgeſchloſſen von jeder Benutzung bei Truppenübungen

1) Ueber ihre Verpflichtung, das für die Kriegstransporte erforderliche
Material vorräthig zu halten vgl. unten §. 94.
2) Im Druck erſchienen in der Geh.Ober-Hofbuchdruckerei Berlin 1870.
3) Ein Verzeichniß dieſer Eiſenbahnen im Preuß. Armee-V.Bl. v. 1872
S. 317 fg. und vollſtändiger bei v. Helldorff Dienſtvorſchriften III. Theil
Abth. 6 S. 108 ff. (1876).
4) Reſcr. des Reichskanzler-Amtes v. 6. Nov. 1871 an die Kaiſerl. Eiſen-
bahn-Betriebs-Kommiſſ. in Straßburg (ungedruckt). Ferner für den internen
Verkehr in Württemberg d. Erl. v. 22. Febr. 1872. Württemb. Mil.-
V.Bl. 1872 S. 37.
5) Der Regierungs-Entw. §. 11 Abſ. 1 enthielt die ausdrückliche Erklä-
rung dieſer Verpflichtung; die Kommiſſion des Reichstages ſtrich dieſe Beſtim-
mung aber, „weil es ſich nicht empfehle, den geſammten Grundbeſitz im
Deutſchen Reiche einer derartigen allgemeinen Militair-Servitut zu unter-
werfen.“ Bei den Berathungen im Reichstage wurde der Antrag auf Wieder-
22*
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[339/0349] §. 93. Die Friedensleiſtungen. dern er wird vom Reich einſeitig feſtgeſtellt und zwar durch das Organ des Bundesrathes. Hierin allein beſteht die Militairlaſt der Eiſenbahnen in Friedenszeiten 1). Dieſer allgemeine, im § 15 cit. vorgeſehene Tarif iſt bis jetzt vom Bundesrath noch nicht beſchloſſen worden. Es iſt jedoch be- reits im Jahre 1870 ein Reglement für die Beförderung von Truppen und Armeebedürfniſſen auf den Staats eiſenbahnen und den unter Staatsverwaltung ſtehenden Privat-Eiſenbahnen innerhalb des Gebiets des Norddeutſchen Bundes (incl. Südheſſen), ſowie im gegenſeitigen Verkehr zwiſchen den Staatsgebieten des Norddeutſchen Bundes, Bayerns, Württembergs und Badens unter den Regierungen vereinbart worden, welches zugleich einen Tarif enthält 2). Dieſes Reglement iſt auch von den meiſten anderen Eiſenbahnen freiwillig angenommen worden 3) und auf den Reichs- Eiſenbahnen in Elſaß-Lothringen zur Einführung gelangt 4). VII. Laſten der Beſitzer von Grundſtücken. 1. Die Befugniß der Truppen, Grundſtücke zu Uebungs- zwecken zu benutzen, iſt in dem Reichsgeſetz nicht direkt anerkannt worden; da aber für die Ausübung dieſer Befugniſſe gewiſſe Be- ſchränkungen aufgeſtellt ſind, ſo iſt damit auch die Verpflichtung der Grundſtückbeſitzer, die Ausübung dieſer Befugniß innerhalb dieſer Beſchränkungen zu dulden, als eine beſtehende vorausge- ſetzt 5). Ausgeſchloſſen von jeder Benutzung bei Truppenübungen 1) Ueber ihre Verpflichtung, das für die Kriegstransporte erforderliche Material vorräthig zu halten vgl. unten §. 94. 2) Im Druck erſchienen in der Geh.Ober-Hofbuchdruckerei Berlin 1870. 3) Ein Verzeichniß dieſer Eiſenbahnen im Preuß. Armee-V.Bl. v. 1872 S. 317 fg. und vollſtändiger bei v. Helldorff Dienſtvorſchriften III. Theil Abth. 6 S. 108 ff. (1876). 4) Reſcr. des Reichskanzler-Amtes v. 6. Nov. 1871 an die Kaiſerl. Eiſen- bahn-Betriebs-Kommiſſ. in Straßburg (ungedruckt). Ferner für den internen Verkehr in Württemberg d. Erl. v. 22. Febr. 1872. Württemb. Mil.- V.Bl. 1872 S. 37. 5) Der Regierungs-Entw. §. 11 Abſ. 1 enthielt die ausdrückliche Erklä- rung dieſer Verpflichtung; die Kommiſſion des Reichstages ſtrich dieſe Beſtim- mung aber, „weil es ſich nicht empfehle, den geſammten Grundbeſitz im Deutſchen Reiche einer derartigen allgemeinen Militair-Servitut zu unter- werfen.“ Bei den Berathungen im Reichstage wurde der Antrag auf Wieder- 22*

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 339. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/349>, abgerufen am 21.11.2024.