Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 93. Die Friedensleistungen. Kohlen und sonstigem Material aller Art an solchen Orten, andenen die Marine keine etablirten Proviant-, Inventarien- und Kohlendepots besitzt. c) Die Verpflichtung ist nur begründet, insoweit die eigenen d) Die in Anspruch genommenen Fahrzeuge sind in einem 2. Geltendmachung. Den Gemeinden liegt die Durchführung dieser Militairlast 3. Entschädigung. Sowohl die Vergütung für die geleisteten Dienste wie der 1) Ausf.Instr. v. 2. Sept. 1875 Ziff. 7 Abs. 2 und 3. 2) Naturall.Ges. §. 10 Abs. 3. Ausf.Instr. Ziff. 7 Abs. 1. 3) Siehe unten S. 341 fg. 4) Ausf.Instr. v. 1875 Ziff. 10. Laband, Reichsstaatsrecht. III. 22
§. 93. Die Friedensleiſtungen. Kohlen und ſonſtigem Material aller Art an ſolchen Orten, andenen die Marine keine etablirten Proviant-, Inventarien- und Kohlendepots beſitzt. c) Die Verpflichtung iſt nur begründet, inſoweit die eigenen d) Die in Anſpruch genommenen Fahrzeuge ſind in einem 2. Geltendmachung. Den Gemeinden liegt die Durchführung dieſer Militairlaſt 3. Entſchädigung. Sowohl die Vergütung für die geleiſteten Dienſte wie der 1) Ausf.Inſtr. v. 2. Sept. 1875 Ziff. 7 Abſ. 2 und 3. 2) Naturall.Geſ. §. 10 Abſ. 3. Ausf.Inſtr. Ziff. 7 Abſ. 1. 3) Siehe unten S. 341 fg. 4) Ausf.Inſtr. v. 1875 Ziff. 10. Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 22
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§. 93. Die Friedensleiſtungen.
Kohlen und ſonſtigem Material aller Art an ſolchen Orten, an
denen die Marine keine etablirten Proviant-, Inventarien- und
Kohlendepots beſitzt.
c) Die Verpflichtung iſt nur begründet, inſoweit die eigenen
Fahrzeuge der Kriegsmarine für die gedachten Zwecke nicht aus-
reichen und die nöthigen Fahrzeuge nicht gegen angemeſſene Ver-
gütung im Wege des Vertrages beſchafft werden können.
d) Die in Anſpruch genommenen Fahrzeuge ſind in einem
zur Ausführung des Transports geeigneten Zuſtande und mit dem
erforderlichen Perſonal zu ſtellen und die Verpflegung des Per-
ſonals iſt von dem Schiffseigenthümer zu bewirken 1).
2. Geltendmachung.
Den Gemeinden liegt die Durchführung dieſer Militairlaſt
nicht ob; ſie wird vielmehr gegen die einzelnen Schiffseigenthümer
unmittelbar geltend gemacht. Dabei haben jedoch die Hafenpoli-
zeibehörden und in Ermangelung ſolcher die Ortspolizeibehörden
zur Vermittelung zu dienen, welche Seitens der Marinebehörden
auf ſchriftlichem Wege in Anſpruch zu nehmen iſt 2).
3. Entſchädigung.
Sowohl die Vergütung für die geleiſteten Dienſte wie der
Erſatz für Verluſt, Beſchädigung und außergewöhnliche Abnutzung
am Fahrzeug nebſt Zubehör, welche in Folge oder gelegentlich der
geforderten Leiſtung ohne Verſchulden des Beſitzers oder des von
ihm geſtellten Schiffers entſtanden ſind, werden in dem für Schätz-
ung der Flurſchäden vorgeſchriebenen Verfahren feſtgeſtellt 3). Die
Forderung iſt bei dem Vorſtande derjenigen Gemeinde anzumel-
den, in deren Bezirk die Leiſtung in Anſpruch genommen worden
iſt; dieſer Behörde liegt es ob, die zur Feſtſtellung der Ver-
gütung erforderlichen Verhandlungen herbeizuführen 4). Für die
Anmeldung der Anſprüche auf Vergütung der Dienſte beſteht eine
Präcluſivfriſt bis zum Ablauf des Kalenderjahres, welches auf
das Jahr folgt, in dem die Dienſte geleiſtet worden ſind; für die
1) Ausf.Inſtr. v. 2. Sept. 1875 Ziff. 7 Abſ. 2 und 3.
2) Naturall.Geſ. §. 10 Abſ. 3. Ausf.Inſtr. Ziff. 7 Abſ. 1.
3) Siehe unten S. 341 fg.
4) Ausf.Inſtr. v. 1875 Ziff. 10.
Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 22
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