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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 93. Die Friedensleistungen.
2. Vertheilung und Geltendmachung der Ein-
quartierungslast
.

a) Obgleich die Pflicht zur Quartierleistung eine auf den Ge-
bäuden selbst ruhende Reallast ist, so erfolgt doch die Geltendma-
chung derselben nicht unmittelbar gegen den Besitzer, sondern durch
Vermittelung der Gemeinden, denen die selbstständigen Gutsbezirke
vollkommen gleichgestellt sind. Die örtliche Vertheilung der Quartier-
leistung erfolgt auf die Gemeinde- und Gutsbezirke im Ganzen; den
Vorständen derselben liegt die weitere Untervertheilung und die
Fürsorge für die gehörige und rechtzeitige Erfüllung der Quartier-
leistungen ob. In den Städten kann die Verwaltung der Ein-
quartierungs-Angelegenheiten besonderen Deputationen übertragen
werden 1). In den Landkreisen und analogen Verbänden regeln
Kommissionen, welche aus dem Landrath, Amtshauptmann u. s. w.
und zwei Mitgliedern bestehen, die Grundsätze und Ausführung der
allgemeinen Vertheilung der Einquartierung auf den betreffen-
den Kreis; bestehen derartige Vertretungen in einem Bundesstaate
nicht, so bleibt die Regulirung dieser Angelegenheit der Landesge-
setzgebung überlassen 2). In jedem einzelnen Gemeindebezirk
wird die Vertheilung der Last durch Gemeindebeschluß oder durch
Ortsstatut geregelt; für die Beschlußfassung sind dieselben Grund-
sätze wie für die Einführung von Gemeindesteuern maßgebend 3).
Durch ein solches Statut kann nun zwar keinem Gebäudebesitzer
eine größere Last als die ihn gesetzlich treffende auferlegt werden;
es können aber die individuellen Verhältnisse eine billige Berück-
sichtigung finden, es kann bestimmt werden, daß nur die Eigen-
thümer und Nutznießer der Gebäude, nicht deren Miether, heran-
gezogen werden sollen; es kann angeordnet werden, daß diejenigen,
welche die Quartierleistung effectiv übernehmen, aus Gemeinde-
mitteln Zuschüsse erhalten; es kann endlich festgesetzt werden, daß
4)

1) Quartierleist.Ges. §. 5.
2) ebendas. §. 7 Abs. 1 und 2.
3) Bis zum Zustandekommen eines solchen Ortsstatuts bleiben die bis da-
hin geltenden Grundsätze über die Vertheilung in Kraft.
4) Ist ein Kataster nach Maßgabe des §. 6 aufgestellt worden, so dürfen
bei der Untervertheilung der garnisonmäßigen Quartierleistung die in
dem Kataster für die einzelnen Gebäude verzeichneten Maximalsätze nicht über-
schritten werden. Ausf.Instr. §. 8 Abs. 1.
21*
§. 93. Die Friedensleiſtungen.
2. Vertheilung und Geltendmachung der Ein-
quartierungslaſt
.

a) Obgleich die Pflicht zur Quartierleiſtung eine auf den Ge-
bäuden ſelbſt ruhende Reallaſt iſt, ſo erfolgt doch die Geltendma-
chung derſelben nicht unmittelbar gegen den Beſitzer, ſondern durch
Vermittelung der Gemeinden, denen die ſelbſtſtändigen Gutsbezirke
vollkommen gleichgeſtellt ſind. Die örtliche Vertheilung der Quartier-
leiſtung erfolgt auf die Gemeinde- und Gutsbezirke im Ganzen; den
Vorſtänden derſelben liegt die weitere Untervertheilung und die
Fürſorge für die gehörige und rechtzeitige Erfüllung der Quartier-
leiſtungen ob. In den Städten kann die Verwaltung der Ein-
quartierungs-Angelegenheiten beſonderen Deputationen übertragen
werden 1). In den Landkreiſen und analogen Verbänden regeln
Kommiſſionen, welche aus dem Landrath, Amtshauptmann u. ſ. w.
und zwei Mitgliedern beſtehen, die Grundſätze und Ausführung der
allgemeinen Vertheilung der Einquartierung auf den betreffen-
den Kreis; beſtehen derartige Vertretungen in einem Bundesſtaate
nicht, ſo bleibt die Regulirung dieſer Angelegenheit der Landesge-
ſetzgebung überlaſſen 2). In jedem einzelnen Gemeindebezirk
wird die Vertheilung der Laſt durch Gemeindebeſchluß oder durch
Ortsſtatut geregelt; für die Beſchlußfaſſung ſind dieſelben Grund-
ſätze wie für die Einführung von Gemeindeſteuern maßgebend 3).
Durch ein ſolches Statut kann nun zwar keinem Gebäudebeſitzer
eine größere Laſt als die ihn geſetzlich treffende auferlegt werden;
es können aber die individuellen Verhältniſſe eine billige Berück-
ſichtigung finden, es kann beſtimmt werden, daß nur die Eigen-
thümer und Nutznießer der Gebäude, nicht deren Miether, heran-
gezogen werden ſollen; es kann angeordnet werden, daß diejenigen,
welche die Quartierleiſtung effectiv übernehmen, aus Gemeinde-
mitteln Zuſchüſſe erhalten; es kann endlich feſtgeſetzt werden, daß
4)

1) Quartierleiſt.Geſ. §. 5.
2) ebendaſ. §. 7 Abſ. 1 und 2.
3) Bis zum Zuſtandekommen eines ſolchen Ortsſtatuts bleiben die bis da-
hin geltenden Grundſätze über die Vertheilung in Kraft.
4) Iſt ein Kataſter nach Maßgabe des §. 6 aufgeſtellt worden, ſo dürfen
bei der Untervertheilung der garniſonmäßigen Quartierleiſtung die in
dem Kataſter für die einzelnen Gebäude verzeichneten Maximalſätze nicht über-
ſchritten werden. Ausf.Inſtr. §. 8 Abſ. 1.
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[323/0333] §. 93. Die Friedensleiſtungen. 2. Vertheilung und Geltendmachung der Ein- quartierungslaſt. a) Obgleich die Pflicht zur Quartierleiſtung eine auf den Ge- bäuden ſelbſt ruhende Reallaſt iſt, ſo erfolgt doch die Geltendma- chung derſelben nicht unmittelbar gegen den Beſitzer, ſondern durch Vermittelung der Gemeinden, denen die ſelbſtſtändigen Gutsbezirke vollkommen gleichgeſtellt ſind. Die örtliche Vertheilung der Quartier- leiſtung erfolgt auf die Gemeinde- und Gutsbezirke im Ganzen; den Vorſtänden derſelben liegt die weitere Untervertheilung und die Fürſorge für die gehörige und rechtzeitige Erfüllung der Quartier- leiſtungen ob. In den Städten kann die Verwaltung der Ein- quartierungs-Angelegenheiten beſonderen Deputationen übertragen werden 1). In den Landkreiſen und analogen Verbänden regeln Kommiſſionen, welche aus dem Landrath, Amtshauptmann u. ſ. w. und zwei Mitgliedern beſtehen, die Grundſätze und Ausführung der allgemeinen Vertheilung der Einquartierung auf den betreffen- den Kreis; beſtehen derartige Vertretungen in einem Bundesſtaate nicht, ſo bleibt die Regulirung dieſer Angelegenheit der Landesge- ſetzgebung überlaſſen 2). In jedem einzelnen Gemeindebezirk wird die Vertheilung der Laſt durch Gemeindebeſchluß oder durch Ortsſtatut geregelt; für die Beſchlußfaſſung ſind dieſelben Grund- ſätze wie für die Einführung von Gemeindeſteuern maßgebend 3). Durch ein ſolches Statut kann nun zwar keinem Gebäudebeſitzer eine größere Laſt als die ihn geſetzlich treffende auferlegt werden; es können aber die individuellen Verhältniſſe eine billige Berück- ſichtigung finden, es kann beſtimmt werden, daß nur die Eigen- thümer und Nutznießer der Gebäude, nicht deren Miether, heran- gezogen werden ſollen; es kann angeordnet werden, daß diejenigen, welche die Quartierleiſtung effectiv übernehmen, aus Gemeinde- mitteln Zuſchüſſe erhalten; es kann endlich feſtgeſetzt werden, daß 4) 1) Quartierleiſt.Geſ. §. 5. 2) ebendaſ. §. 7 Abſ. 1 und 2. 3) Bis zum Zuſtandekommen eines ſolchen Ortsſtatuts bleiben die bis da- hin geltenden Grundſätze über die Vertheilung in Kraft. 4) Iſt ein Kataſter nach Maßgabe des §. 6 aufgeſtellt worden, ſo dürfen bei der Untervertheilung der garniſonmäßigen Quartierleiſtung die in dem Kataſter für die einzelnen Gebäude verzeichneten Maximalſätze nicht über- ſchritten werden. Ausf.Inſtr. §. 8 Abſ. 1. 21*

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 323. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/333>, abgerufen am 21.11.2024.