Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 92. Begriff der Militairlasten und allgemeine Rechtssätze. miralität ob 1). Der Militairfiskus ist Landesfiskus 2), der Marine-fiskus ist Reichsfiskus. Vierter Abschnitt. Die Militairlasten. § 92. Begriff und allgemeine Rechtssätze. I. Militairlasten sind gesetzliche Verpflichtungen zu Vermögens- Ihrem Rechtsgrunde nach gehören sie dem öffent- Ihrem Inhalte nach stehen die Militairlasten aber den 1) Pensionsges. §. 116. 2) Für die mit der Preuß. Armee verbundenen Kontingente tritt an die
Stelle des Landesfiskus der Preußische Fiskus, dessen Vertretung dem Preuß. Kriegsministerium obliegt. In Elsaß-Lothringen bestimmt sich die Passivlegiti- mation und Prozeßvertretung nach dem Kontingent, zu welchem der Truppen- theil gehört, in dem die Militairdienste geleistet worden sind, resp. nach dem Kontingentsherrn, zu welchem der Offizier, Militairbeamte u. s. w. in einem Militair-Dienstverhältniß gestanden hat. §. 92. Begriff der Militairlaſten und allgemeine Rechtsſätze. miralität ob 1). Der Militairfiskus iſt Landesfiskus 2), der Marine-fiskus iſt Reichsfiskus. Vierter Abſchnitt. Die Militairlaſten. § 92. Begriff und allgemeine Rechtsſätze. I. Militairlaſten ſind geſetzliche Verpflichtungen zu Vermögens- Ihrem Rechtsgrunde nach gehören ſie dem öffent- Ihrem Inhalte nach ſtehen die Militairlaſten aber den 1) Penſionsgeſ. §. 116. 2) Für die mit der Preuß. Armee verbundenen Kontingente tritt an die
Stelle des Landesfiskus der Preußiſche Fiskus, deſſen Vertretung dem Preuß. Kriegsminiſterium obliegt. In Elſaß-Lothringen beſtimmt ſich die Paſſivlegiti- mation und Prozeßvertretung nach dem Kontingent, zu welchem der Truppen- theil gehört, in dem die Militairdienſte geleiſtet worden ſind, reſp. nach dem Kontingentsherrn, zu welchem der Offizier, Militairbeamte u. ſ. w. in einem Militair-Dienſtverhältniß geſtanden hat. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0321" n="311"/><fw place="top" type="header">§. 92. Begriff der Militairlaſten und allgemeine Rechtsſätze.</fw><lb/> miralität ob <note place="foot" n="1)">Penſionsgeſ. §. 116.</note>. Der Militairfiskus iſt Landesfiskus <note place="foot" n="2)">Für die mit der Preuß. Armee verbundenen Kontingente tritt an die<lb/> Stelle des Landesfiskus der Preußiſche Fiskus, deſſen Vertretung dem Preuß.<lb/> Kriegsminiſterium obliegt. In Elſaß-Lothringen beſtimmt ſich die Paſſivlegiti-<lb/> mation und Prozeßvertretung nach dem Kontingent, zu welchem der Truppen-<lb/> theil gehört, in dem die Militairdienſte geleiſtet worden ſind, reſp. nach dem<lb/> Kontingentsherrn, zu welchem der Offizier, Militairbeamte u. ſ. w. in einem<lb/> Militair-Dienſtverhältniß geſtanden hat.</note>, der Marine-<lb/> fiskus iſt Reichsfiskus.</p> </div> </div> </div><lb/> <div n="2"> <head><hi rendition="#g">Vierter Abſchnitt</hi>.<lb/><hi rendition="#b">Die Militairlaſten.</hi></head><lb/> <div n="3"> <head>§ 92. <hi rendition="#b">Begriff und allgemeine Rechtsſätze.</hi></head><lb/> <p><hi rendition="#aq">I.</hi> Militairlaſten ſind geſetzliche Verpflichtungen zu Vermögens-<lb/> Leiſtungen für die bewaffnete Macht.</p><lb/> <p>Ihrem <hi rendition="#g">Rechtsgrunde</hi> nach gehören ſie dem <hi rendition="#g">öffent-<lb/> lichen</hi> Rechte an; ſie beruhen wie die Wehrpflicht auf dem ob-<lb/> jectiven Rechte, auf dem Geſetz; ſie unterſcheiden ſich hierdurch von<lb/> den auf Rechtsgeſchäften beruhenden Verpflichtungen, insbeſondere<lb/> von den contractlichen Obligationen der Lieferanten. Die Militair-<lb/> laſten bilden aus dieſem Grunde einen Gegenſtand des ſtaatlichen<lb/> Verwaltungsrechtes, d. h. ihre Vertheilung, Erhebung, Geltend-<lb/> machung u. ſ. w. geſchieht nach den Grundſätzen des öffentlichen<lb/> Rechtes im öffentlichen Intereſſe durch die Verwaltungsbehörden,<lb/> während die Rechte und Pflichten der Armee-Lieferanten lediglich<lb/> nach den Regeln des Privatrechts zu beurtheilen und im Wege<lb/> des bürgerlichen Prozeſſes geltend zu machen ſind.</p><lb/> <p>Ihrem <hi rendition="#g">Inhalte</hi> nach ſtehen die Militairlaſten aber den<lb/> Verpflichtungen des Privatrechtes gleich; denn ſie beſtehen in allen<lb/> Fällen nur in Vermögensleiſtungen. Hierauf beruht der tiefgrei-<lb/> fende Gegenſatz zwiſchen Militairdienſten und Militairlaſten; die<lb/> letzteren involviren keine Verpflichtung zur Treue, zum Gehorſam,<lb/> zu perſönlichem Dienſt, ſondern ſie betreffen lediglich das Vermö-<lb/> gen. Eine Conſequenz dieſes Gegenſatzes zeigt ſich ſofort rückſicht-<lb/> lich der verpflichteten Perſonen. Die Wehrpflicht ſetzt einen Staats-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [311/0321]
§. 92. Begriff der Militairlaſten und allgemeine Rechtsſätze.
miralität ob 1). Der Militairfiskus iſt Landesfiskus 2), der Marine-
fiskus iſt Reichsfiskus.
Vierter Abſchnitt.
Die Militairlaſten.
§ 92. Begriff und allgemeine Rechtsſätze.
I. Militairlaſten ſind geſetzliche Verpflichtungen zu Vermögens-
Leiſtungen für die bewaffnete Macht.
Ihrem Rechtsgrunde nach gehören ſie dem öffent-
lichen Rechte an; ſie beruhen wie die Wehrpflicht auf dem ob-
jectiven Rechte, auf dem Geſetz; ſie unterſcheiden ſich hierdurch von
den auf Rechtsgeſchäften beruhenden Verpflichtungen, insbeſondere
von den contractlichen Obligationen der Lieferanten. Die Militair-
laſten bilden aus dieſem Grunde einen Gegenſtand des ſtaatlichen
Verwaltungsrechtes, d. h. ihre Vertheilung, Erhebung, Geltend-
machung u. ſ. w. geſchieht nach den Grundſätzen des öffentlichen
Rechtes im öffentlichen Intereſſe durch die Verwaltungsbehörden,
während die Rechte und Pflichten der Armee-Lieferanten lediglich
nach den Regeln des Privatrechts zu beurtheilen und im Wege
des bürgerlichen Prozeſſes geltend zu machen ſind.
Ihrem Inhalte nach ſtehen die Militairlaſten aber den
Verpflichtungen des Privatrechtes gleich; denn ſie beſtehen in allen
Fällen nur in Vermögensleiſtungen. Hierauf beruht der tiefgrei-
fende Gegenſatz zwiſchen Militairdienſten und Militairlaſten; die
letzteren involviren keine Verpflichtung zur Treue, zum Gehorſam,
zu perſönlichem Dienſt, ſondern ſie betreffen lediglich das Vermö-
gen. Eine Conſequenz dieſes Gegenſatzes zeigt ſich ſofort rückſicht-
lich der verpflichteten Perſonen. Die Wehrpflicht ſetzt einen Staats-
1) Penſionsgeſ. §. 116.
2) Für die mit der Preuß. Armee verbundenen Kontingente tritt an die
Stelle des Landesfiskus der Preußiſche Fiskus, deſſen Vertretung dem Preuß.
Kriegsminiſterium obliegt. In Elſaß-Lothringen beſtimmt ſich die Paſſivlegiti-
mation und Prozeßvertretung nach dem Kontingent, zu welchem der Truppen-
theil gehört, in dem die Militairdienſte geleiſtet worden ſind, reſp. nach dem
Kontingentsherrn, zu welchem der Offizier, Militairbeamte u. ſ. w. in einem
Militair-Dienſtverhältniß geſtanden hat.
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