Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
der Personen der Unterklassen in den angegebenen Beziehungen
nicht begründet und es sind demgemäß auch die wesentlichen Rechts-
grundsätze für alle Militairpersonen gleichartig, im Einzelnen aber
hat das Pensionsgesetz sehr zahlreiche Abweichungen zwischen den
oberen und unteren Rangklassen eingeführt. Es empfiehlt sich des-
halb, dem Vorgange des Pensionsgesetzes gemäß die für jede der
beiden Klassen bestehenden Vorschriften gesondert darzustellen.

1. Offiziere und im Offizierrange stehende
Militairärzte
.

a) Die Feststellung und Anweisung der Pensionen erfolgt durch
die oberste Militair-Verwaltungsbehörde des Kontingents 1) und
zwar nur auf Antrag. Das Gesuch um Gewährung von Pension
muß in dem Abschiedsgesuche enthalten und begründet sein.
Eine nachträgliche Forderung von Pension ist nur in dem Falle
zulässig, daß die Art der Invalidität gleichzeitig den Anspruch auf
Pensionserhöhung begründet 2). Offiziere etc., welche das 60. Le-
bensjahr noch nicht zurückgelegt haben, müssen in dem Pensions-
gesuch ihre Invalidität nachweisen 3) und die Erklärung der un-
mittelbaren Vorgesetzten beibringen, daß dieselben nach pflichtmäßi-
gem Ermessen den die Pensionirung Nachsuchenden für unfähig zur
Fortsetzung des aktiven Militairdienstes halten 4). Den obersten
Militair-Verwaltungsbehörden ist es überlassen zu bestimmen, in
wie weit noch andere Beweismittel allgemein oder im einzelnen
Falle beizubringen sind 5).


meinenstandes gibt es nicht mehr; deshalb erwähnt das Gesetz nur Unteroffi-
ziere. Vgl. Motive S. 48.
1) Pens.Ges. §. 26. Bei den der Marine angehörenden Personen durch
die Kaiserl. Admiralität. Pens.Ges. §. 55.
2) Pens.Ges. §. 29. Für solche Ansprüche muß die im §. 16 a. a. O.
festgesetzte Frist innegehalten werden. Siehe oben S. 290.
3) Für den Anspruch auf die Pensionserhöhungen ist der Nachweis in
jedem Lebensalter erforderlich. Pens.Ges. §. 28 Abs. 2. Das Gesetz sagt
fälschlich: "Dienstalter." Vgl. über die Veranlassung dieses Redactions-Ver-
sehens Seydel in Hirth's Annalen 1875 Sp. 65 Note 4.
4) Pens.Ges. §. 27 Abs. 1. Das Formular für diese Erklärungen ist vor-
geschrieben in den Ausführungsbestimmungen des Preuß. Kriegs-
minist. v. 18. Aug. 1871 Ziff. 5. (A.V.Bl. 1871 S. 227.)
5) Pens.Ges. §. 27 Abs. 2. Diese Vorschriften sind für den Bereich der
Preuß. Armeeverwaltung ergangen in der Dienstanweisung zur Beur-

§. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen.
der Perſonen der Unterklaſſen in den angegebenen Beziehungen
nicht begründet und es ſind demgemäß auch die weſentlichen Rechts-
grundſätze für alle Militairperſonen gleichartig, im Einzelnen aber
hat das Penſionsgeſetz ſehr zahlreiche Abweichungen zwiſchen den
oberen und unteren Rangklaſſen eingeführt. Es empfiehlt ſich des-
halb, dem Vorgange des Penſionsgeſetzes gemäß die für jede der
beiden Klaſſen beſtehenden Vorſchriften geſondert darzuſtellen.

1. Offiziere und im Offizierrange ſtehende
Militairärzte
.

a) Die Feſtſtellung und Anweiſung der Penſionen erfolgt durch
die oberſte Militair-Verwaltungsbehörde des Kontingents 1) und
zwar nur auf Antrag. Das Geſuch um Gewährung von Penſion
muß in dem Abſchiedsgeſuche enthalten und begründet ſein.
Eine nachträgliche Forderung von Penſion iſt nur in dem Falle
zuläſſig, daß die Art der Invalidität gleichzeitig den Anſpruch auf
Penſionserhöhung begründet 2). Offiziere ꝛc., welche das 60. Le-
bensjahr noch nicht zurückgelegt haben, müſſen in dem Penſions-
geſuch ihre Invalidität nachweiſen 3) und die Erklärung der un-
mittelbaren Vorgeſetzten beibringen, daß dieſelben nach pflichtmäßi-
gem Ermeſſen den die Penſionirung Nachſuchenden für unfähig zur
Fortſetzung des aktiven Militairdienſtes halten 4). Den oberſten
Militair-Verwaltungsbehörden iſt es überlaſſen zu beſtimmen, in
wie weit noch andere Beweismittel allgemein oder im einzelnen
Falle beizubringen ſind 5).


meinenſtandes gibt es nicht mehr; deshalb erwähnt das Geſetz nur Unteroffi-
ziere. Vgl. Motive S. 48.
1) Penſ.Geſ. §. 26. Bei den der Marine angehörenden Perſonen durch
die Kaiſerl. Admiralität. Penſ.Geſ. §. 55.
2) Penſ.Geſ. §. 29. Für ſolche Anſprüche muß die im §. 16 a. a. O.
feſtgeſetzte Friſt innegehalten werden. Siehe oben S. 290.
3) Für den Anſpruch auf die Penſionserhöhungen iſt der Nachweis in
jedem Lebensalter erforderlich. Penſ.Geſ. §. 28 Abſ. 2. Das Geſetz ſagt
fälſchlich: „Dienſtalter.“ Vgl. über die Veranlaſſung dieſes Redactions-Ver-
ſehens Seydel in Hirth’s Annalen 1875 Sp. 65 Note 4.
4) Penſ.Geſ. §. 27 Abſ. 1. Das Formular für dieſe Erklärungen iſt vor-
geſchrieben in den Ausführungsbeſtimmungen des Preuß. Kriegs-
miniſt. v. 18. Aug. 1871 Ziff. 5. (A.V.Bl. 1871 S. 227.)
5) Penſ.Geſ. §. 27 Abſ. 2. Dieſe Vorſchriften ſind für den Bereich der
Preuß. Armeeverwaltung ergangen in der Dienſtanweiſung zur Beur-
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0311" n="301"/><fw place="top" type="header">§. 91. Die Ver&#x017F;orgung der Militairper&#x017F;onen und ihrer Hinterbliebenen.</fw><lb/>
der Per&#x017F;onen der Unterkla&#x017F;&#x017F;en in den angegebenen Beziehungen<lb/>
nicht begründet und es &#x017F;ind demgemäß auch die we&#x017F;entlichen Rechts-<lb/>
grund&#x017F;ätze für alle Militairper&#x017F;onen gleichartig, im Einzelnen aber<lb/>
hat das Pen&#x017F;ionsge&#x017F;etz &#x017F;ehr zahlreiche Abweichungen zwi&#x017F;chen den<lb/>
oberen und unteren Rangkla&#x017F;&#x017F;en eingeführt. Es empfiehlt &#x017F;ich des-<lb/>
halb, dem Vorgange des Pen&#x017F;ionsge&#x017F;etzes gemäß die für jede der<lb/>
beiden Kla&#x017F;&#x017F;en be&#x017F;tehenden Vor&#x017F;chriften ge&#x017F;ondert darzu&#x017F;tellen.</p><lb/>
              <div n="5">
                <head>1. <hi rendition="#g">Offiziere und im Offizierrange &#x017F;tehende<lb/>
Militairärzte</hi>.</head><lb/>
                <p><hi rendition="#aq">a)</hi> Die Fe&#x017F;t&#x017F;tellung und Anwei&#x017F;ung der Pen&#x017F;ionen erfolgt durch<lb/>
die ober&#x017F;te Militair-Verwaltungsbehörde des Kontingents <note place="foot" n="1)">Pen&#x017F;.Ge&#x017F;. §. 26. Bei den der Marine angehörenden Per&#x017F;onen durch<lb/>
die Kai&#x017F;erl. Admiralität. Pen&#x017F;.Ge&#x017F;. §. 55.</note> und<lb/>
zwar nur auf Antrag. Das Ge&#x017F;uch um Gewährung von Pen&#x017F;ion<lb/>
muß <hi rendition="#g">in dem Ab&#x017F;chiedsge&#x017F;uche</hi> enthalten und begründet &#x017F;ein.<lb/>
Eine nachträgliche Forderung von Pen&#x017F;ion i&#x017F;t nur in dem Falle<lb/>
zulä&#x017F;&#x017F;ig, daß die Art der Invalidität gleichzeitig den An&#x017F;pruch auf<lb/>
Pen&#x017F;ionserhöhung begründet <note place="foot" n="2)">Pen&#x017F;.Ge&#x017F;. §. 29. Für &#x017F;olche An&#x017F;prüche muß die im §. 16 a. a. O.<lb/>
fe&#x017F;tge&#x017F;etzte Fri&#x017F;t innegehalten werden. Siehe oben S. 290.</note>. Offiziere &#xA75B;c., welche das 60. Le-<lb/>
bensjahr noch nicht zurückgelegt haben, mü&#x017F;&#x017F;en in dem Pen&#x017F;ions-<lb/>
ge&#x017F;uch ihre Invalidität nachwei&#x017F;en <note place="foot" n="3)">Für den An&#x017F;pruch auf die Pen&#x017F;ions<hi rendition="#g">erhöhungen</hi> i&#x017F;t der Nachweis in<lb/><hi rendition="#g">jedem</hi> Lebensalter erforderlich. Pen&#x017F;.Ge&#x017F;. §. 28 Ab&#x017F;. 2. Das Ge&#x017F;etz &#x017F;agt<lb/>
fäl&#x017F;chlich: &#x201E;Dien&#x017F;talter.&#x201C; Vgl. über die Veranla&#x017F;&#x017F;ung die&#x017F;es Redactions-Ver-<lb/>
&#x017F;ehens <hi rendition="#g">Seydel</hi> in Hirth&#x2019;s Annalen 1875 Sp. 65 Note 4.</note> und die Erklärung der un-<lb/>
mittelbaren Vorge&#x017F;etzten beibringen, daß die&#x017F;elben nach pflichtmäßi-<lb/>
gem Erme&#x017F;&#x017F;en den die Pen&#x017F;ionirung Nach&#x017F;uchenden für unfähig zur<lb/>
Fort&#x017F;etzung des aktiven Militairdien&#x017F;tes halten <note place="foot" n="4)">Pen&#x017F;.Ge&#x017F;. §. 27 Ab&#x017F;. 1. Das Formular für die&#x017F;e Erklärungen i&#x017F;t vor-<lb/>
ge&#x017F;chrieben in den <hi rendition="#g">Ausführungsbe&#x017F;timmungen</hi> des Preuß. Kriegs-<lb/>
mini&#x017F;t. v. 18. Aug. 1871 Ziff. 5. (A.V.Bl. 1871 S. 227.)</note>. Den ober&#x017F;ten<lb/>
Militair-Verwaltungsbehörden i&#x017F;t es überla&#x017F;&#x017F;en zu be&#x017F;timmen, in<lb/>
wie weit noch andere Beweismittel allgemein oder im einzelnen<lb/>
Falle beizubringen &#x017F;ind <note xml:id="seg2pn_39_1" next="#seg2pn_39_2" place="foot" n="5)">Pen&#x017F;.Ge&#x017F;. §. 27 Ab&#x017F;. 2. Die&#x017F;e Vor&#x017F;chriften &#x017F;ind für den Bereich der<lb/>
Preuß. Armeeverwaltung ergangen in der <hi rendition="#g">Dien&#x017F;tanwei&#x017F;ung</hi> zur Beur-</note>.</p><lb/>
                <p>
                  <note xml:id="seg2pn_38_2" prev="#seg2pn_38_1" place="foot" n="5)">meinen&#x017F;tandes gibt es nicht mehr; deshalb erwähnt das Ge&#x017F;etz nur Unteroffi-<lb/>
ziere. Vgl. <hi rendition="#g">Motive</hi> S. 48.</note>
                </p><lb/>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[301/0311] §. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen. der Perſonen der Unterklaſſen in den angegebenen Beziehungen nicht begründet und es ſind demgemäß auch die weſentlichen Rechts- grundſätze für alle Militairperſonen gleichartig, im Einzelnen aber hat das Penſionsgeſetz ſehr zahlreiche Abweichungen zwiſchen den oberen und unteren Rangklaſſen eingeführt. Es empfiehlt ſich des- halb, dem Vorgange des Penſionsgeſetzes gemäß die für jede der beiden Klaſſen beſtehenden Vorſchriften geſondert darzuſtellen. 1. Offiziere und im Offizierrange ſtehende Militairärzte. a) Die Feſtſtellung und Anweiſung der Penſionen erfolgt durch die oberſte Militair-Verwaltungsbehörde des Kontingents 1) und zwar nur auf Antrag. Das Geſuch um Gewährung von Penſion muß in dem Abſchiedsgeſuche enthalten und begründet ſein. Eine nachträgliche Forderung von Penſion iſt nur in dem Falle zuläſſig, daß die Art der Invalidität gleichzeitig den Anſpruch auf Penſionserhöhung begründet 2). Offiziere ꝛc., welche das 60. Le- bensjahr noch nicht zurückgelegt haben, müſſen in dem Penſions- geſuch ihre Invalidität nachweiſen 3) und die Erklärung der un- mittelbaren Vorgeſetzten beibringen, daß dieſelben nach pflichtmäßi- gem Ermeſſen den die Penſionirung Nachſuchenden für unfähig zur Fortſetzung des aktiven Militairdienſtes halten 4). Den oberſten Militair-Verwaltungsbehörden iſt es überlaſſen zu beſtimmen, in wie weit noch andere Beweismittel allgemein oder im einzelnen Falle beizubringen ſind 5). 5) 1) Penſ.Geſ. §. 26. Bei den der Marine angehörenden Perſonen durch die Kaiſerl. Admiralität. Penſ.Geſ. §. 55. 2) Penſ.Geſ. §. 29. Für ſolche Anſprüche muß die im §. 16 a. a. O. feſtgeſetzte Friſt innegehalten werden. Siehe oben S. 290. 3) Für den Anſpruch auf die Penſionserhöhungen iſt der Nachweis in jedem Lebensalter erforderlich. Penſ.Geſ. §. 28 Abſ. 2. Das Geſetz ſagt fälſchlich: „Dienſtalter.“ Vgl. über die Veranlaſſung dieſes Redactions-Ver- ſehens Seydel in Hirth’s Annalen 1875 Sp. 65 Note 4. 4) Penſ.Geſ. §. 27 Abſ. 1. Das Formular für dieſe Erklärungen iſt vor- geſchrieben in den Ausführungsbeſtimmungen des Preuß. Kriegs- miniſt. v. 18. Aug. 1871 Ziff. 5. (A.V.Bl. 1871 S. 227.) 5) Penſ.Geſ. §. 27 Abſ. 2. Dieſe Vorſchriften ſind für den Bereich der Preuß. Armeeverwaltung ergangen in der Dienſtanweiſung zur Beur- 5) meinenſtandes gibt es nicht mehr; deshalb erwähnt das Geſetz nur Unteroffi- ziere. Vgl. Motive S. 48.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/311
Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 301. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/311>, abgerufen am 21.12.2024.