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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
ministerien wie die Oberrechnungskammer, und hinsichtlich der Kom-
munal-, Kreis-, Provinzial- und Instituts-Stellen die aufsichtfüh-
renden Regierungen und Oberpräsidien, sind verpflichtet, die Kon-
trole darüber zu führen, daß die den Militair-Anwärtern zugäng-
lichen Stellen auch wirklich durch solche besetzt werden 1).

5. Sowohl das Vorzugsrecht der Militairanwärter als die
unter denselben bestehende Rangordnung gelten nur für die erste
Anstellung; die Beförderung in höhere Dienststellen oder Gehalts-
stufen erfolgt lediglich nach dem Ermessen der vorgesetzten Civil-
behörde, beziehw. nach dem Dienstalter im Civilstaatsdienste 2).
Wenn ein im Civildienst angestellter Inhaber des Versorgungs-
oder Anstellungsscheins aus diesem Dienst mit Pension aus-
scheidet, so verliert der Schein seine Wirksamkeit 3). Außerdem
verliert er von Rechtswegen seine Kraft, wenn dem Inhaber durch
rechtskräftiges Erkenntniß die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Aemter abgesprochen wird 4).

6. An Stelle der Civilversorgung können halbinvalide
Unteroffiziere
im aktiven Militairdienst belassen und in sol-
chen Stellen verwendet werden, deren Dienst das Vorhandensein
der Feld- beziehungsw. Seedienstfähigkeit nicht erfordert (sogen.
Garnisondienst), wenn sie hierzu geeignet sind und dies statt
der Gewährung der Pension wünschen 5).

V. Feststellung, Zahlung, Kürzung etc.
der Pension.

In der juristischen Natur des Verhältnisses ist zwar ein Un-
terschied zwischen dem Pensions-Anspruch der Offiziere und dem

Regl. §. 16 fg. und in einer Kab.Ordre v. 12. April 1875 (A.V.Bl. S. 157).
Sie sind in den meisten Staaten Norddeutschlands ebenfalls eingeführt. (Vgl.
die Nachweisungen in den "Milit.Gesetzen" a. a. O. S. 213.) Ebenso im
Großh. Hessen. Für Elsaß-Lothringen vgl. die oben cit. Verordn. v. 26. Ja-
nuar 1878 §. 4.
1) Preuß. Regl. §. 31 fg. Dem Reichskanzleramte wird alljährlich die
Zahl der mit Militairanwärtern besetzten Stellen mitgetheilt. Beschl. des Bun-
desrathes v. 1869 Ziff. 9 (A.V.Bl. S. 194).
2) Preuß. Regl. §. 5 Abs. 2. §. 9 Ziff. 3.
3) Preuß. Regl. §. 37.
4) Preuß. Regl. §. 35.
5) Pensions-Gesetz §. 79. Garnisondienststellen für Halbinvalide des Ge-

§. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen.
miniſterien wie die Oberrechnungskammer, und hinſichtlich der Kom-
munal-, Kreis-, Provinzial- und Inſtituts-Stellen die aufſichtfüh-
renden Regierungen und Oberpräſidien, ſind verpflichtet, die Kon-
trole darüber zu führen, daß die den Militair-Anwärtern zugäng-
lichen Stellen auch wirklich durch ſolche beſetzt werden 1).

5. Sowohl das Vorzugsrecht der Militairanwärter als die
unter denſelben beſtehende Rangordnung gelten nur für die erſte
Anſtellung; die Beförderung in höhere Dienſtſtellen oder Gehalts-
ſtufen erfolgt lediglich nach dem Ermeſſen der vorgeſetzten Civil-
behörde, beziehw. nach dem Dienſtalter im Civilſtaatsdienſte 2).
Wenn ein im Civildienſt angeſtellter Inhaber des Verſorgungs-
oder Anſtellungsſcheins aus dieſem Dienſt mit Penſion aus-
ſcheidet, ſo verliert der Schein ſeine Wirkſamkeit 3). Außerdem
verliert er von Rechtswegen ſeine Kraft, wenn dem Inhaber durch
rechtskräftiges Erkenntniß die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Aemter abgeſprochen wird 4).

6. An Stelle der Civilverſorgung können halbinvalide
Unteroffiziere
im aktiven Militairdienſt belaſſen und in ſol-
chen Stellen verwendet werden, deren Dienſt das Vorhandenſein
der Feld- beziehungsw. Seedienſtfähigkeit nicht erfordert (ſogen.
Garniſondienſt), wenn ſie hierzu geeignet ſind und dies ſtatt
der Gewährung der Penſion wünſchen 5).

V. Feſtſtellung, Zahlung, Kürzung ꝛc.
der Penſion.

In der juriſtiſchen Natur des Verhältniſſes iſt zwar ein Un-
terſchied zwiſchen dem Penſions-Anſpruch der Offiziere und dem

Regl. §. 16 fg. und in einer Kab.Ordre v. 12. April 1875 (A.V.Bl. S. 157).
Sie ſind in den meiſten Staaten Norddeutſchlands ebenfalls eingeführt. (Vgl.
die Nachweiſungen in den „Milit.Geſetzen“ a. a. O. S. 213.) Ebenſo im
Großh. Heſſen. Für Elſaß-Lothringen vgl. die oben cit. Verordn. v. 26. Ja-
nuar 1878 §. 4.
1) Preuß. Regl. §. 31 fg. Dem Reichskanzleramte wird alljährlich die
Zahl der mit Militairanwärtern beſetzten Stellen mitgetheilt. Beſchl. des Bun-
desrathes v. 1869 Ziff. 9 (A.V.Bl. S. 194).
2) Preuß. Regl. §. 5 Abſ. 2. §. 9 Ziff. 3.
3) Preuß. Regl. §. 37.
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[300/0310] §. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen. miniſterien wie die Oberrechnungskammer, und hinſichtlich der Kom- munal-, Kreis-, Provinzial- und Inſtituts-Stellen die aufſichtfüh- renden Regierungen und Oberpräſidien, ſind verpflichtet, die Kon- trole darüber zu führen, daß die den Militair-Anwärtern zugäng- lichen Stellen auch wirklich durch ſolche beſetzt werden 1). 5. Sowohl das Vorzugsrecht der Militairanwärter als die unter denſelben beſtehende Rangordnung gelten nur für die erſte Anſtellung; die Beförderung in höhere Dienſtſtellen oder Gehalts- ſtufen erfolgt lediglich nach dem Ermeſſen der vorgeſetzten Civil- behörde, beziehw. nach dem Dienſtalter im Civilſtaatsdienſte 2). Wenn ein im Civildienſt angeſtellter Inhaber des Verſorgungs- oder Anſtellungsſcheins aus dieſem Dienſt mit Penſion aus- ſcheidet, ſo verliert der Schein ſeine Wirkſamkeit 3). Außerdem verliert er von Rechtswegen ſeine Kraft, wenn dem Inhaber durch rechtskräftiges Erkenntniß die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter abgeſprochen wird 4). 6. An Stelle der Civilverſorgung können halbinvalide Unteroffiziere im aktiven Militairdienſt belaſſen und in ſol- chen Stellen verwendet werden, deren Dienſt das Vorhandenſein der Feld- beziehungsw. Seedienſtfähigkeit nicht erfordert (ſogen. Garniſondienſt), wenn ſie hierzu geeignet ſind und dies ſtatt der Gewährung der Penſion wünſchen 5). V. Feſtſtellung, Zahlung, Kürzung ꝛc. der Penſion. In der juriſtiſchen Natur des Verhältniſſes iſt zwar ein Un- terſchied zwiſchen dem Penſions-Anſpruch der Offiziere und dem 5) 1) Preuß. Regl. §. 31 fg. Dem Reichskanzleramte wird alljährlich die Zahl der mit Militairanwärtern beſetzten Stellen mitgetheilt. Beſchl. des Bun- desrathes v. 1869 Ziff. 9 (A.V.Bl. S. 194). 2) Preuß. Regl. §. 5 Abſ. 2. §. 9 Ziff. 3. 3) Preuß. Regl. §. 37. 4) Preuß. Regl. §. 35. 5) Penſions-Geſetz §. 79. Garniſondienſtſtellen für Halbinvalide des Ge- 5) Regl. §. 16 fg. und in einer Kab.Ordre v. 12. April 1875 (A.V.Bl. S. 157). Sie ſind in den meiſten Staaten Norddeutſchlands ebenfalls eingeführt. (Vgl. die Nachweiſungen in den „Milit.Geſetzen“ a. a. O. S. 213.) Ebenſo im Großh. Heſſen. Für Elſaß-Lothringen vgl. die oben cit. Verordn. v. 26. Ja- nuar 1878 §. 4.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 300. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/310>, abgerufen am 21.12.2024.