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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
so daß der Weg zur Erlangung dieser Aemter zum großen Theil
nur durch den niederen Militairdienst hindurch führt. Dadurch
ändert aber auch die Pensionszahlung selbst theilweise ihren Cha-
rakter. Denn abgesehen von den schweren Fällen gänzlicher Er-
werbsunfähigkeit ist die Pension nicht dazu bestimmt, ausreichende
Mittel für den vollen Lebensunterhalt zu gewähren, sondern sie
bildet einen Zuschuß zu anderen Einnahmen, dessen Höhe nach den
verschiedenen dabei in Betracht kommenden Momenten vielfach ab-
gestuft ist.

Auf den hervorgehobenen Unterschieden, sowie auf der abwei-
chenden Art und Weise, in welcher der Anspruch auf Invaliden-
versorgung bei den Personen von Offizierrang und denen der un-
teren Klassen festgestellt wird, beruht es, daß das Pensionsgesetz
in zwei abgesonderten Theilen die Pensionirung der Offiziere etc.
und die Versorgung der Militairpersonen der Unterklassen behan-
delt 1).

II. Die Berechnung der eigentlichen Pension.

Die Höhe der Pension bemißt sich nach der Dienstzeit und
dem Diensteinkommen und nach einer auf diesen beiden Fak-
toren beruhenden, jedoch für die verschiedenen Klassen von Mili-
tairpersonen ungleichen Abstufung.

1. Die Dienstzeit 2). Dieselbe wird berechnet vom Tage
des Eintritts in den Dienst bis zu dem Tage, an welchem die
Ordre der Verabschiedung oder Dispositionsstellung ergangen ist 3).
Die im Civildienste des Reiches oder eines Bundesstaates zuge-
brachte Zeit wird mit in Anrechnung gebracht; bei den Personen
des Beurlaubtenstandes jedoch nur dann, wenn sie sich bei ihrer
Militair-Pensionirung nicht mehr im aktiven Civildienst befinden.

1) Es schließt sich auch in dieser Beziehung vollkommen dem älteren Preuß.
Recht an.
2) Für die Militairpersonen der Unterklassen kommen dieselben Bestim-
mungen zur Anwendung wie für die Offiziere. Pens.Ges. §. 60.
3) Die Zeit vorübergehender und die Dauer eines Jahres nicht über-
steigender Stellung zur Disposition wird mit angerechnet. Bei den Offizieren etc.
des Beurlaubtenstandes kommt nur die Zeit in Anrechnung, in welcher sie
aktiven Militairdienst geleistet haben. Die Theilnahme an Kontrolversamm-
lungen kommt nicht in Ansatz. Pens.Ges. §. 18. 19.

§. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen.
ſo daß der Weg zur Erlangung dieſer Aemter zum großen Theil
nur durch den niederen Militairdienſt hindurch führt. Dadurch
ändert aber auch die Penſionszahlung ſelbſt theilweiſe ihren Cha-
rakter. Denn abgeſehen von den ſchweren Fällen gänzlicher Er-
werbsunfähigkeit iſt die Penſion nicht dazu beſtimmt, ausreichende
Mittel für den vollen Lebensunterhalt zu gewähren, ſondern ſie
bildet einen Zuſchuß zu anderen Einnahmen, deſſen Höhe nach den
verſchiedenen dabei in Betracht kommenden Momenten vielfach ab-
geſtuft iſt.

Auf den hervorgehobenen Unterſchieden, ſowie auf der abwei-
chenden Art und Weiſe, in welcher der Anſpruch auf Invaliden-
verſorgung bei den Perſonen von Offizierrang und denen der un-
teren Klaſſen feſtgeſtellt wird, beruht es, daß das Penſionsgeſetz
in zwei abgeſonderten Theilen die Penſionirung der Offiziere ꝛc.
und die Verſorgung der Militairperſonen der Unterklaſſen behan-
delt 1).

II. Die Berechnung der eigentlichen Penſion.

Die Höhe der Penſion bemißt ſich nach der Dienſtzeit und
dem Dienſteinkommen und nach einer auf dieſen beiden Fak-
toren beruhenden, jedoch für die verſchiedenen Klaſſen von Mili-
tairperſonen ungleichen Abſtufung.

1. Die Dienſtzeit 2). Dieſelbe wird berechnet vom Tage
des Eintritts in den Dienſt bis zu dem Tage, an welchem die
Ordre der Verabſchiedung oder Dispoſitionsſtellung ergangen iſt 3).
Die im Civildienſte des Reiches oder eines Bundesſtaates zuge-
brachte Zeit wird mit in Anrechnung gebracht; bei den Perſonen
des Beurlaubtenſtandes jedoch nur dann, wenn ſie ſich bei ihrer
Militair-Penſionirung nicht mehr im aktiven Civildienſt befinden.

1) Es ſchließt ſich auch in dieſer Beziehung vollkommen dem älteren Preuß.
Recht an.
2) Für die Militairperſonen der Unterklaſſen kommen dieſelben Beſtim-
mungen zur Anwendung wie für die Offiziere. Penſ.Geſ. §. 60.
3) Die Zeit vorübergehender und die Dauer eines Jahres nicht über-
ſteigender Stellung zur Dispoſition wird mit angerechnet. Bei den Offizieren ꝛc.
des Beurlaubtenſtandes kommt nur die Zeit in Anrechnung, in welcher ſie
aktiven Militairdienſt geleiſtet haben. Die Theilnahme an Kontrolverſamm-
lungen kommt nicht in Anſatz. Penſ.Geſ. §. 18. 19.
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[284/0294] §. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen. ſo daß der Weg zur Erlangung dieſer Aemter zum großen Theil nur durch den niederen Militairdienſt hindurch führt. Dadurch ändert aber auch die Penſionszahlung ſelbſt theilweiſe ihren Cha- rakter. Denn abgeſehen von den ſchweren Fällen gänzlicher Er- werbsunfähigkeit iſt die Penſion nicht dazu beſtimmt, ausreichende Mittel für den vollen Lebensunterhalt zu gewähren, ſondern ſie bildet einen Zuſchuß zu anderen Einnahmen, deſſen Höhe nach den verſchiedenen dabei in Betracht kommenden Momenten vielfach ab- geſtuft iſt. Auf den hervorgehobenen Unterſchieden, ſowie auf der abwei- chenden Art und Weiſe, in welcher der Anſpruch auf Invaliden- verſorgung bei den Perſonen von Offizierrang und denen der un- teren Klaſſen feſtgeſtellt wird, beruht es, daß das Penſionsgeſetz in zwei abgeſonderten Theilen die Penſionirung der Offiziere ꝛc. und die Verſorgung der Militairperſonen der Unterklaſſen behan- delt 1). II. Die Berechnung der eigentlichen Penſion. Die Höhe der Penſion bemißt ſich nach der Dienſtzeit und dem Dienſteinkommen und nach einer auf dieſen beiden Fak- toren beruhenden, jedoch für die verſchiedenen Klaſſen von Mili- tairperſonen ungleichen Abſtufung. 1. Die Dienſtzeit 2). Dieſelbe wird berechnet vom Tage des Eintritts in den Dienſt bis zu dem Tage, an welchem die Ordre der Verabſchiedung oder Dispoſitionsſtellung ergangen iſt 3). Die im Civildienſte des Reiches oder eines Bundesſtaates zuge- brachte Zeit wird mit in Anrechnung gebracht; bei den Perſonen des Beurlaubtenſtandes jedoch nur dann, wenn ſie ſich bei ihrer Militair-Penſionirung nicht mehr im aktiven Civildienſt befinden. 1) Es ſchließt ſich auch in dieſer Beziehung vollkommen dem älteren Preuß. Recht an. 2) Für die Militairperſonen der Unterklaſſen kommen dieſelben Beſtim- mungen zur Anwendung wie für die Offiziere. Penſ.Geſ. §. 60. 3) Die Zeit vorübergehender und die Dauer eines Jahres nicht über- ſteigender Stellung zur Dispoſition wird mit angerechnet. Bei den Offizieren ꝛc. des Beurlaubtenſtandes kommt nur die Zeit in Anrechnung, in welcher ſie aktiven Militairdienſt geleiſtet haben. Die Theilnahme an Kontrolverſamm- lungen kommt nicht in Anſatz. Penſ.Geſ. §. 18. 19.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 284. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/294>, abgerufen am 21.11.2024.