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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht.
25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben 1). Die Entscheidung
über die Wiederaushebung ist von der verstärkten Ersatzkommiss.
resp. Ober-Ersatzkommiss. zu fällen 2).

Die zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Soldaten
gehören bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militairverhältniß
zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes.

d) Nach Erfüllung der gesetzlichen activen Dienstpflicht werden
die Soldaten im Frieden zur Reserve entlassen 3); im Kriege findet
eine Entlassung ausgedienter Mannschaften nur insoweit statt, als
der Abgang dem Bedürfniß entsprechend durch anderweitige Aus-
hebungen gedeckt werden kann 4).

V. Die Dienstpflicht in der Reserve und in der Land-
oder Seewehr
.

1. Begriff. So erheblich der Unterschied zwischen der Reserve
und der Landwehr hinsichtlich der Organisation des Heeres ist, in-
dem die Reserve zum stehenden Heere gehört, die Landwehr dagegen
in der Regel in besonders formirten Truppenkörpern verwendet
wird 5), so gleichartig ist die Dienstpflicht der zur Reserve und
der zur Land- oder Seewehr gehörenden Wehrpflichtigen normirt.
Die Landwehrdienstpflicht ist lediglich eine fortgesetzte Reservedienst-
pflicht. Gemeinsam ist beiden, daß sie die militairische Ausbildung
der Wehrpflichtigen, also die Ableistung der aktiven Dienstpflicht
zur Voraussetzung haben; gemeinsam ist ferner beiden, daß die
Wehrpflichtigen von dem aktiven Dienst zwar dispensirt sind, aber
sich bereit halten müssen, der Einberufung zu den Fahnen Folge
zu leisten; gemeinsam ist ihnen endlich, daß die Mannschaften im
Frieden zu Uebungen, Kontrolversammlungen und Meldungen ver-
pflichtet sind. Die Dienstpflicht in der Reserve und in der Land-
oder Seewehr läßt sich dahin charakterisiren, daß die Pflicht zum
aktiven Militairdienst quoad ius fortdauerd, quoad exercitium aber
suspendirt ist. Die Mannschaften der Reserve und der Landwehr

1) Mil.Ges. §. 55.
2) Mil.Ges. §. 30 Z. 4 c. W.O. I §. 81 Ziff. 4.
3) Mil.Ges. §. 50.
4) Vgl. W.G. §. 14.
5) Wehr-Ges. §. 5. Vgl. oben §. 84.
Laband, Reichsstaatsrecht. III. 12

§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht.
25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben 1). Die Entſcheidung
über die Wiederaushebung iſt von der verſtärkten Erſatzkommiſſ.
reſp. Ober-Erſatzkommiſſ. zu fällen 2).

Die zur Dispoſition der Erſatzbehörden entlaſſenen Soldaten
gehören bis zur Entſcheidung über ihr ferneres Militairverhältniß
zu den Mannſchaften des Beurlaubtenſtandes.

d) Nach Erfüllung der geſetzlichen activen Dienſtpflicht werden
die Soldaten im Frieden zur Reſerve entlaſſen 3); im Kriege findet
eine Entlaſſung ausgedienter Mannſchaften nur inſoweit ſtatt, als
der Abgang dem Bedürfniß entſprechend durch anderweitige Aus-
hebungen gedeckt werden kann 4).

V. Die Dienſtpflicht in der Reſerve und in der Land-
oder Seewehr
.

1. Begriff. So erheblich der Unterſchied zwiſchen der Reſerve
und der Landwehr hinſichtlich der Organiſation des Heeres iſt, in-
dem die Reſerve zum ſtehenden Heere gehört, die Landwehr dagegen
in der Regel in beſonders formirten Truppenkörpern verwendet
wird 5), ſo gleichartig iſt die Dienſtpflicht der zur Reſerve und
der zur Land- oder Seewehr gehörenden Wehrpflichtigen normirt.
Die Landwehrdienſtpflicht iſt lediglich eine fortgeſetzte Reſervedienſt-
pflicht. Gemeinſam iſt beiden, daß ſie die militairiſche Ausbildung
der Wehrpflichtigen, alſo die Ableiſtung der aktiven Dienſtpflicht
zur Vorausſetzung haben; gemeinſam iſt ferner beiden, daß die
Wehrpflichtigen von dem aktiven Dienſt zwar dispenſirt ſind, aber
ſich bereit halten müſſen, der Einberufung zu den Fahnen Folge
zu leiſten; gemeinſam iſt ihnen endlich, daß die Mannſchaften im
Frieden zu Uebungen, Kontrolverſammlungen und Meldungen ver-
pflichtet ſind. Die Dienſtpflicht in der Reſerve und in der Land-
oder Seewehr läßt ſich dahin charakteriſiren, daß die Pflicht zum
aktiven Militairdienſt quoad ius fortdauerd, quoad exercitium aber
ſuspendirt iſt. Die Mannſchaften der Reſerve und der Landwehr

1) Mil.Geſ. §. 55.
2) Mil.Geſ. §. 30 Z. 4 c. W.O. I §. 81 Ziff. 4.
3) Mil.Geſ. §. 50.
4) Vgl. W.G. §. 14.
5) Wehr-Geſ. §. 5. Vgl. oben §. 84.
Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 12
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[177/0187] §. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht. 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben 1). Die Entſcheidung über die Wiederaushebung iſt von der verſtärkten Erſatzkommiſſ. reſp. Ober-Erſatzkommiſſ. zu fällen 2). Die zur Dispoſition der Erſatzbehörden entlaſſenen Soldaten gehören bis zur Entſcheidung über ihr ferneres Militairverhältniß zu den Mannſchaften des Beurlaubtenſtandes. d) Nach Erfüllung der geſetzlichen activen Dienſtpflicht werden die Soldaten im Frieden zur Reſerve entlaſſen 3); im Kriege findet eine Entlaſſung ausgedienter Mannſchaften nur inſoweit ſtatt, als der Abgang dem Bedürfniß entſprechend durch anderweitige Aus- hebungen gedeckt werden kann 4). V. Die Dienſtpflicht in der Reſerve und in der Land- oder Seewehr. 1. Begriff. So erheblich der Unterſchied zwiſchen der Reſerve und der Landwehr hinſichtlich der Organiſation des Heeres iſt, in- dem die Reſerve zum ſtehenden Heere gehört, die Landwehr dagegen in der Regel in beſonders formirten Truppenkörpern verwendet wird 5), ſo gleichartig iſt die Dienſtpflicht der zur Reſerve und der zur Land- oder Seewehr gehörenden Wehrpflichtigen normirt. Die Landwehrdienſtpflicht iſt lediglich eine fortgeſetzte Reſervedienſt- pflicht. Gemeinſam iſt beiden, daß ſie die militairiſche Ausbildung der Wehrpflichtigen, alſo die Ableiſtung der aktiven Dienſtpflicht zur Vorausſetzung haben; gemeinſam iſt ferner beiden, daß die Wehrpflichtigen von dem aktiven Dienſt zwar dispenſirt ſind, aber ſich bereit halten müſſen, der Einberufung zu den Fahnen Folge zu leiſten; gemeinſam iſt ihnen endlich, daß die Mannſchaften im Frieden zu Uebungen, Kontrolverſammlungen und Meldungen ver- pflichtet ſind. Die Dienſtpflicht in der Reſerve und in der Land- oder Seewehr läßt ſich dahin charakteriſiren, daß die Pflicht zum aktiven Militairdienſt quoad ius fortdauerd, quoad exercitium aber ſuspendirt iſt. Die Mannſchaften der Reſerve und der Landwehr 1) Mil.Geſ. §. 55. 2) Mil.Geſ. §. 30 Z. 4 c. W.O. I §. 81 Ziff. 4. 3) Mil.Geſ. §. 50. 4) Vgl. W.G. §. 14. 5) Wehr-Geſ. §. 5. Vgl. oben §. 84. Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 12

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 177. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/187>, abgerufen am 21.12.2024.