Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben 1). Die Entscheidungüber die Wiederaushebung ist von der verstärkten Ersatzkommiss. resp. Ober-Ersatzkommiss. zu fällen 2). Die zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Soldaten d) Nach Erfüllung der gesetzlichen activen Dienstpflicht werden V. Die Dienstpflicht in der Reserve und in der Land- oder Seewehr. 1. Begriff. So erheblich der Unterschied zwischen der Reserve 1) Mil.Ges. §. 55. 2) Mil.Ges. §. 30 Z. 4 c. W.O. I §. 81 Ziff. 4. 3) Mil.Ges. §. 50. 4) Vgl. W.G. §. 14. 5) Wehr-Ges. §. 5. Vgl. oben §. 84. Laband, Reichsstaatsrecht. III. 12
§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht. 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben 1). Die Entſcheidungüber die Wiederaushebung iſt von der verſtärkten Erſatzkommiſſ. reſp. Ober-Erſatzkommiſſ. zu fällen 2). Die zur Dispoſition der Erſatzbehörden entlaſſenen Soldaten d) Nach Erfüllung der geſetzlichen activen Dienſtpflicht werden V. Die Dienſtpflicht in der Reſerve und in der Land- oder Seewehr. 1. Begriff. So erheblich der Unterſchied zwiſchen der Reſerve 1) Mil.Geſ. §. 55. 2) Mil.Geſ. §. 30 Z. 4 c. W.O. I §. 81 Ziff. 4. 3) Mil.Geſ. §. 50. 4) Vgl. W.G. §. 14. 5) Wehr-Geſ. §. 5. Vgl. oben §. 84. Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 12
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§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht.
25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben 1). Die Entſcheidung
über die Wiederaushebung iſt von der verſtärkten Erſatzkommiſſ.
reſp. Ober-Erſatzkommiſſ. zu fällen 2).
Die zur Dispoſition der Erſatzbehörden entlaſſenen Soldaten
gehören bis zur Entſcheidung über ihr ferneres Militairverhältniß
zu den Mannſchaften des Beurlaubtenſtandes.
d) Nach Erfüllung der geſetzlichen activen Dienſtpflicht werden
die Soldaten im Frieden zur Reſerve entlaſſen 3); im Kriege findet
eine Entlaſſung ausgedienter Mannſchaften nur inſoweit ſtatt, als
der Abgang dem Bedürfniß entſprechend durch anderweitige Aus-
hebungen gedeckt werden kann 4).
V. Die Dienſtpflicht in der Reſerve und in der Land-
oder Seewehr.
1. Begriff. So erheblich der Unterſchied zwiſchen der Reſerve
und der Landwehr hinſichtlich der Organiſation des Heeres iſt, in-
dem die Reſerve zum ſtehenden Heere gehört, die Landwehr dagegen
in der Regel in beſonders formirten Truppenkörpern verwendet
wird 5), ſo gleichartig iſt die Dienſtpflicht der zur Reſerve und
der zur Land- oder Seewehr gehörenden Wehrpflichtigen normirt.
Die Landwehrdienſtpflicht iſt lediglich eine fortgeſetzte Reſervedienſt-
pflicht. Gemeinſam iſt beiden, daß ſie die militairiſche Ausbildung
der Wehrpflichtigen, alſo die Ableiſtung der aktiven Dienſtpflicht
zur Vorausſetzung haben; gemeinſam iſt ferner beiden, daß die
Wehrpflichtigen von dem aktiven Dienſt zwar dispenſirt ſind, aber
ſich bereit halten müſſen, der Einberufung zu den Fahnen Folge
zu leiſten; gemeinſam iſt ihnen endlich, daß die Mannſchaften im
Frieden zu Uebungen, Kontrolverſammlungen und Meldungen ver-
pflichtet ſind. Die Dienſtpflicht in der Reſerve und in der Land-
oder Seewehr läßt ſich dahin charakteriſiren, daß die Pflicht zum
aktiven Militairdienſt quoad ius fortdauerd, quoad exercitium aber
ſuspendirt iſt. Die Mannſchaften der Reſerve und der Landwehr
1) Mil.Geſ. §. 55.
2) Mil.Geſ. §. 30 Z. 4 c. W.O. I §. 81 Ziff. 4.
3) Mil.Geſ. §. 50.
4) Vgl. W.G. §. 14.
5) Wehr-Geſ. §. 5. Vgl. oben §. 84.
Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 12
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