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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht.
lichen subjectiven Rechts und der Fiskus ist nicht civilrechtlich ob-
ligirt. Die Verpflegung der dienstpflichtigen Mannschaften des
Heeres und der Marine hat vielmehr durchaus den Charakter
einer Verwaltungsthätigkeit des Staates. Es schließt dies
nicht aus, daß sie nicht theilweise durch Vorschriften geregelt ist,
die in der Form der Gesetzgebung ergangen sind 1), und insbeson-
dere findet die Rechtswirkung des Staatshaushalts-Etats auch hier
ihre volle Anwendung.

Die Fürsorge für die Lebensbedürfnisse der Mannschaften er-
folgt theils in der Gestalt der Naturalverpflegung theils durch Geld-
verpflegung. Dieselbe erstreckt sich auch auf die Märsche der aus-
gehobenen Rekruten zum Truppentheil und der entlassenen Wehr-
pflichtigen vom Truppentheil, ferner auf Krankheitsfälle, auf die
Zeit der Verbüßung einer Gefängniß-, Haft- oder Arreststrafe;
dagegen erhalten Wehrpflichtige, während sie auf Urlaub sind, keine
Löhnung 2).

4) Die Dauer der activen Dienstpflicht.

Nach dem Art. 59 der R.V. hat jeder wehrfähige Deutsche
den Dienst im stehenden Heere bei den Fahnen in der Regel drei
Jahre vom vollendeten 20. Lebensjahre an zu leisten. Diese Regel

1) Vgl. Bd. II S. 209 fg.
2) Die näheren Vorschriften über die Verpflegung der Truppen sind in
mehreren, z. Th. sehr umfangreichen Reglements enthalten, die durch Königl.
Kabinets-Ordre genehmigt und im Armee-Verordn.Bl. verkündet sind, die aber
fortwährend durch spezielle Kab.Ordres abgeändert oder ergänzt und durch
Ministerial-Rescripte erläutert werden. Eine vortreffliche Ausgabe und Bear-
beitung dieses weitschichtigen Materials enthält das umfangreiche Werk von
v. Helldorff. Dienst-Vorschriften der Königl. Preuß. Armee 4 Bde. 3. Aufl.
1873 ff. (Die älteren Ausgaben sind völlig antiquirt.) Die wichtigsten dieser
Reglements sind:
Das Geldverpflegungs-Regl. für den Frieden v. 24. Mai 1877 (v. Hell-
dorff Th. III Abth. 2 Heft 1); das Geldverpflegungs-Regl. für den Krieg vom
29. Aug. 1868 (ebend. III. 2, 2); Reglem. für die Naturalverpfl. im Frieden
vom 13. Mai 1858 mit zahlreichen Nachträgen (ebenda III. 3, 1); Reglem.
über die Bekleidung und Ausrüstung im Frieden vom 30. April 1868 (ebenda
III. 4, 1); Reglem. über die Bekleidung und Ausrüstung im Kriege vom
8. Februar 1877 (ebenda III. 4. 2); V. über Tagegelder, Reisekosten u. dgl.
vom 15. Juli 1873 (ebenda III. Abth. 5); Vorschr. über Einrichtung und Aus-
stattung der Kasernen vom 21. Juli 1874 (ebenda IV. Abth. 2); Reglem. über
die Friedenslazarethe vom 5. Juli 1852 (ebend. IV. Abth. 3).

§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht.
lichen ſubjectiven Rechts und der Fiskus iſt nicht civilrechtlich ob-
ligirt. Die Verpflegung der dienſtpflichtigen Mannſchaften des
Heeres und der Marine hat vielmehr durchaus den Charakter
einer Verwaltungsthätigkeit des Staates. Es ſchließt dies
nicht aus, daß ſie nicht theilweiſe durch Vorſchriften geregelt iſt,
die in der Form der Geſetzgebung ergangen ſind 1), und insbeſon-
dere findet die Rechtswirkung des Staatshaushalts-Etats auch hier
ihre volle Anwendung.

Die Fürſorge für die Lebensbedürfniſſe der Mannſchaften er-
folgt theils in der Geſtalt der Naturalverpflegung theils durch Geld-
verpflegung. Dieſelbe erſtreckt ſich auch auf die Märſche der aus-
gehobenen Rekruten zum Truppentheil und der entlaſſenen Wehr-
pflichtigen vom Truppentheil, ferner auf Krankheitsfälle, auf die
Zeit der Verbüßung einer Gefängniß-, Haft- oder Arreſtſtrafe;
dagegen erhalten Wehrpflichtige, während ſie auf Urlaub ſind, keine
Löhnung 2).

4) Die Dauer der activen Dienſtpflicht.

Nach dem Art. 59 der R.V. hat jeder wehrfähige Deutſche
den Dienſt im ſtehenden Heere bei den Fahnen in der Regel drei
Jahre vom vollendeten 20. Lebensjahre an zu leiſten. Dieſe Regel

1) Vgl. Bd. II S. 209 fg.
2) Die näheren Vorſchriften über die Verpflegung der Truppen ſind in
mehreren, z. Th. ſehr umfangreichen Reglements enthalten, die durch Königl.
Kabinets-Ordre genehmigt und im Armee-Verordn.Bl. verkündet ſind, die aber
fortwährend durch ſpezielle Kab.Ordres abgeändert oder ergänzt und durch
Miniſterial-Reſcripte erläutert werden. Eine vortreffliche Ausgabe und Bear-
beitung dieſes weitſchichtigen Materials enthält das umfangreiche Werk von
v. Helldorff. Dienſt-Vorſchriften der Königl. Preuß. Armee 4 Bde. 3. Aufl.
1873 ff. (Die älteren Ausgaben ſind völlig antiquirt.) Die wichtigſten dieſer
Reglements ſind:
Das Geldverpflegungs-Regl. für den Frieden v. 24. Mai 1877 (v. Hell-
dorff Th. III Abth. 2 Heft 1); das Geldverpflegungs-Regl. für den Krieg vom
29. Aug. 1868 (ebend. III. 2, 2); Reglem. für die Naturalverpfl. im Frieden
vom 13. Mai 1858 mit zahlreichen Nachträgen (ebenda III. 3, 1); Reglem.
über die Bekleidung und Ausrüſtung im Frieden vom 30. April 1868 (ebenda
III. 4, 1); Reglem. über die Bekleidung und Ausrüſtung im Kriege vom
8. Februar 1877 (ebenda III. 4. 2); V. über Tagegelder, Reiſekoſten u. dgl.
vom 15. Juli 1873 (ebenda III. Abth. 5); Vorſchr. über Einrichtung und Aus-
ſtattung der Kaſernen vom 21. Juli 1874 (ebenda IV. Abth. 2); Reglem. über
die Friedenslazarethe vom 5. Juli 1852 (ebend. IV. Abth. 3).
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[173/0183] §. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht. lichen ſubjectiven Rechts und der Fiskus iſt nicht civilrechtlich ob- ligirt. Die Verpflegung der dienſtpflichtigen Mannſchaften des Heeres und der Marine hat vielmehr durchaus den Charakter einer Verwaltungsthätigkeit des Staates. Es ſchließt dies nicht aus, daß ſie nicht theilweiſe durch Vorſchriften geregelt iſt, die in der Form der Geſetzgebung ergangen ſind 1), und insbeſon- dere findet die Rechtswirkung des Staatshaushalts-Etats auch hier ihre volle Anwendung. Die Fürſorge für die Lebensbedürfniſſe der Mannſchaften er- folgt theils in der Geſtalt der Naturalverpflegung theils durch Geld- verpflegung. Dieſelbe erſtreckt ſich auch auf die Märſche der aus- gehobenen Rekruten zum Truppentheil und der entlaſſenen Wehr- pflichtigen vom Truppentheil, ferner auf Krankheitsfälle, auf die Zeit der Verbüßung einer Gefängniß-, Haft- oder Arreſtſtrafe; dagegen erhalten Wehrpflichtige, während ſie auf Urlaub ſind, keine Löhnung 2). 4) Die Dauer der activen Dienſtpflicht. Nach dem Art. 59 der R.V. hat jeder wehrfähige Deutſche den Dienſt im ſtehenden Heere bei den Fahnen in der Regel drei Jahre vom vollendeten 20. Lebensjahre an zu leiſten. Dieſe Regel 1) Vgl. Bd. II S. 209 fg. 2) Die näheren Vorſchriften über die Verpflegung der Truppen ſind in mehreren, z. Th. ſehr umfangreichen Reglements enthalten, die durch Königl. Kabinets-Ordre genehmigt und im Armee-Verordn.Bl. verkündet ſind, die aber fortwährend durch ſpezielle Kab.Ordres abgeändert oder ergänzt und durch Miniſterial-Reſcripte erläutert werden. Eine vortreffliche Ausgabe und Bear- beitung dieſes weitſchichtigen Materials enthält das umfangreiche Werk von v. Helldorff. Dienſt-Vorſchriften der Königl. Preuß. Armee 4 Bde. 3. Aufl. 1873 ff. (Die älteren Ausgaben ſind völlig antiquirt.) Die wichtigſten dieſer Reglements ſind: Das Geldverpflegungs-Regl. für den Frieden v. 24. Mai 1877 (v. Hell- dorff Th. III Abth. 2 Heft 1); das Geldverpflegungs-Regl. für den Krieg vom 29. Aug. 1868 (ebend. III. 2, 2); Reglem. für die Naturalverpfl. im Frieden vom 13. Mai 1858 mit zahlreichen Nachträgen (ebenda III. 3, 1); Reglem. über die Bekleidung und Ausrüſtung im Frieden vom 30. April 1868 (ebenda III. 4, 1); Reglem. über die Bekleidung und Ausrüſtung im Kriege vom 8. Februar 1877 (ebenda III. 4. 2); V. über Tagegelder, Reiſekoſten u. dgl. vom 15. Juli 1873 (ebenda III. Abth. 5); Vorſchr. über Einrichtung und Aus- ſtattung der Kaſernen vom 21. Juli 1874 (ebenda IV. Abth. 2); Reglem. über die Friedenslazarethe vom 5. Juli 1852 (ebend. IV. Abth. 3).

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 173. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/183>, abgerufen am 21.11.2024.