Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. g) als Arbeitssoldaten solche zum Dienst mit der Waffe d) zur versuchsweisen Einstellung, wenn Militairpflichtige IV. Die Verpflichtung zum aktiven Dienst im stehen- den Heere oder in der Flotte. Mit dem Ausdruck "stehendes Heer" bezeichnen die Reichs- Die aktive Dienstpflicht als Bestandtheil der gesetzlichen Wehr- 1. Die militairische Gehorsamspflicht. Die ausgehobenen Rekruten sind von dem Tage ihres Ein- 1) Mil.Ges. §. 18. W.O. I §. 42 Ziff. 2. Siehe oben S. 162. 2) W.O. I §. 42 Ziff. 3. 3) R.V. Art. 59 Abs. 1. W.G. §. 6. Vgl. oben S. 98. 4) Mil.Ges. §. 38. 5) W.G. §. 6. W.O. I §. 5 und 6. 6) Vgl. Bd. I §. 14 S. 137 ff.
§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht. γ) als Arbeitsſoldaten ſolche zum Dienſt mit der Waffe δ) zur verſuchsweiſen Einſtellung, wenn Militairpflichtige IV. Die Verpflichtung zum aktiven Dienſt im ſtehen- den Heere oder in der Flotte. Mit dem Ausdruck „ſtehendes Heer“ bezeichnen die Reichs- Die aktive Dienſtpflicht als Beſtandtheil der geſetzlichen Wehr- 1. Die militairiſche Gehorſamspflicht. Die ausgehobenen Rekruten ſind von dem Tage ihres Ein- 1) Mil.Geſ. §. 18. W.O. I §. 42 Ziff. 2. Siehe oben S. 162. 2) W.O. I §. 42 Ziff. 3. 3) R.V. Art. 59 Abſ. 1. W.G. §. 6. Vgl. oben S. 98. 4) Mil.Geſ. §. 38. 5) W.G. §. 6. W.O. I §. 5 und 6. 6) Vgl. Bd. I §. 14 S. 137 ff.
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§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht.
γ) als Arbeitsſoldaten ſolche zum Dienſt mit der Waffe
taugliche Militairpflichtige, welche nicht im Beſitz der bürgerlichen
Ehrenrechte ſind 1).
δ) zur verſuchsweiſen Einſtellung, wenn Militairpflichtige
angeblich an Gebrechen leiden, deren Vorhandenſein bei der Ge-
ſtellung vor den Erſatzbehörden überhaupt nicht oder nicht in dem
behaupteten Grade nachgewieſen werden kann 2).
IV. Die Verpflichtung zum aktiven Dienſt im ſtehen-
den Heere oder in der Flotte.
Mit dem Ausdruck „ſtehendes Heer“ bezeichnen die Reichs-
geſetze nicht blos die Geſammtheit der bei den Fahnen befindlichen
Militairperſonen des Friedensſtandes, ſondern auch die zur Reſerve
Beurlaubten 3). Er iſt demnach nicht gleichbedeutend mit dem
Ausdruck: „aktives Heer“ 4). Ebenſo umfaßt der Ausdruck „Flotte“
auch die Marinereſerve mit. Die Dienſtpflicht im ſtehenden Heere
oder in der Flotte gliedert ſich daher in zwei Theile, in die Pflicht
zum aktiven Dienſt (bei den Fahnen) und in die Reſervepflicht 5),
die juriſtiſch von einander ſehr verſchieden ſind.
Die aktive Dienſtpflicht als Beſtandtheil der geſetzlichen Wehr-
pflicht d. h. im Gegenſatz zur vertragsmäßig übernommenen Dienſt-
verpflichtung iſt ein Anwendungsfall der Unterthanenpflicht und
hat deshalb qualitativ keinen andern Inhalt als die ſtaatsbürger-
liche Unterthanenpflicht überhaupt, nämlich Gehorſam und
Treue 6). Sie iſt aber eine ſtark potenzirte Unterthanenpflicht,
indem ſowohl die Gehorſamspflicht als die Treuverpflichtung einen
ſehr ausgedehnten Umfang haben und indem ihre Erfüllung durch
ſchwere Strafdrohungen geſichert iſt.
1. Die militairiſche Gehorſamspflicht.
Die ausgehobenen Rekruten ſind von dem Tage ihres Ein-
trittes in das aktive Heer bis zu dem Ablauf des Tages ihrer
1) Mil.Geſ. §. 18. W.O. I §. 42 Ziff. 2. Siehe oben S. 162.
2) W.O. I §. 42 Ziff. 3.
3) R.V. Art. 59 Abſ. 1. W.G. §. 6. Vgl. oben S. 98.
4) Mil.Geſ. §. 38.
5) W.G. §. 6. W.O. I §. 5 und 6.
6) Vgl. Bd. I §. 14 S. 137 ff.
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