Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. Außer dieser gerichtlichen Bestrafung kann die Nichterfüllung der Wenn der Militairpflichtige bei der Musterung auf Täuschung III. Die Entscheidung über die Dienstpflicht. Die allgemeine Wehrpflicht ist, wie bereits bemerkt wurde, 1) Sie werden in diesem Falle als "Vorweg Einzustellende" in der Reihen- folge der Militairpflichtigen rangirt. W.O. I §. 65 Ziff. 3. 2) Mil.Ges. §. 33 Abs. 2. 3) Siehe oben S. 146. 4) W.O. I §. 64 Ziff. 3. 5) Vgl. über die juristische Bedeutung desselben Bd. II S. 199 fg. 212 fg.
§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht. Außer dieſer gerichtlichen Beſtrafung kann die Nichterfüllung der Wenn der Militairpflichtige bei der Muſterung auf Täuſchung III. Die Entſcheidung über die Dienſtpflicht. Die allgemeine Wehrpflicht iſt, wie bereits bemerkt wurde, 1) Sie werden in dieſem Falle als „Vorweg Einzuſtellende“ in der Reihen- folge der Militairpflichtigen rangirt. W.O. I §. 65 Ziff. 3. 2) Mil.Geſ. §. 33 Abſ. 2. 3) Siehe oben S. 146. 4) W.O. I §. 64 Ziff. 3. 5) Vgl. über die juriſtiſche Bedeutung deſſelben Bd. II S. 199 fg. 212 fg.
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§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht.
Außer dieſer gerichtlichen Beſtrafung kann die Nichterfüllung der
Geſtellungspflicht Nachtheile hinſichtlich der Erfüllung der Dienſtpflicht
nach ſich ziehen. Die Erſatzbehörden ſind befugt, Militairpflichtigen,
welche in dem Muſterungs- oder Aushebungstermin nicht pünktlich
erſchienen ſind, die Vortheile der Looſung zu entziehen 1), und wo-
fern die Verſäumniß in böslicher Abſicht oder wiederholt erfolgt
iſt, können die Erſatzbehörden ſie des Anſpruchs auf Zurückſtellung
oder Befreiung von der Dienſtpflicht verluſtig erklären und als
unſichere Heerespflichtige ſofort in die Armee einreihen laſſen.
Alsdann wird die Dienſtzeit erſt vom nächſtfolgenden Rekruten-
Einſtellungstermin ab gerechnet 2).
Wenn der Militairpflichtige bei der Muſterung auf Täuſchung
berechnete Mittel anwendet, um ſich der Erfüllung der Dienſtpflicht
zu entziehen, ſo wird er nach §. 143 des St.G.B.’s beſtraft 3).
Dem Civilvorſitzenden der Erſatzkommiſſion liegt es ob, die Ein-
leitung der gerichtlichen Unterſuchung herbeizuführen 4).
III. Die Entſcheidung über die Dienſtpflicht.
Die allgemeine Wehrpflicht iſt, wie bereits bemerkt wurde,
keine allgemeine und gleiche Dienſtpflicht, d. h. nicht jeder Wehr-
pflichtige iſt dienſtpflichtig. Die Einziehung der Wehrpflichtigen
zum Dienſt iſt vielmehr abhängig von ihrer Würdigkeit, ihrer
Tauglichkeit, ihren bürgerlichen Verhältniſſen und von der Rangi-
rung der Militairpflichtigen. Ueber jeden Militairpflichtigen findet
daher eine Unterſuchung und Entſcheidung hinſichtlich ſeiner Dienſt-
pflicht ſtatt. Hierbei iſt der Rechtsweg ausgeſchloſſen, die Gerichte
ſind nicht competent, ein Prozeßverfahren findet nicht ſtatt; auch die
Verwaltungsgerichte können nicht angerufen werden. Die Entſchei-
dung liegt vielmehr ausſchließlich den Erſatzbehörden d. h. den mit
den ſtändigen Geſchäften der Heeresergänzung betrauten Verwal-
tungsbehörden ob. Ihrer Natur nach iſt die Entſcheidung über
die Dienſtpflicht aber kein Verwaltungsgeſchäft 5), ſondern ein rich-
terliches Urtheil; ſie beſteht in der Feſtſtellung der relevanten that-
1) Sie werden in dieſem Falle als „Vorweg Einzuſtellende“ in der Reihen-
folge der Militairpflichtigen rangirt. W.O. I §. 65 Ziff. 3.
2) Mil.Geſ. §. 33 Abſ. 2.
3) Siehe oben S. 146.
4) W.O. I §. 64 Ziff. 3.
5) Vgl. über die juriſtiſche Bedeutung deſſelben Bd. II S. 199 fg. 212 fg.
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