Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 87. Die Kriegsmarine. und darüber an das Direktorium desselben zu berichten 1). ImUebrigen ressortirt die Verwaltung dieser Stiftung direkt vom Preuß. Kriegsministerium. §. 87. Die Kriegsmarine 2). Ueber die Organisation und Zusammensetzung der Kriegs- Mit Rücksicht auf die Dienstpflicht ergiebt sich die Eintheilung Die gegenwärtige Organisation der Marine hat sich im engsten 1) Erl. v. 11. Juli 1872. 2) Eine Sammlung aller die Marine betreffenden Vorschriften ist begonnen in dem Werke von Bütow Die Kaiserl. Deutsche Marine. Berlin 1878 fg., von welchem bis jetzt 4 Lieferungen erschienen sind. 3) Wehrges. §. 3 und §. 13. 4) Drucks. des Reichst. v. 1867 Nro. 106. 5) Drucks. des Reichst. v. 1873. I Nro. 50.
§. 87. Die Kriegsmarine. und darüber an das Direktorium deſſelben zu berichten 1). ImUebrigen reſſortirt die Verwaltung dieſer Stiftung direkt vom Preuß. Kriegsminiſterium. §. 87. Die Kriegsmarine 2). Ueber die Organiſation und Zuſammenſetzung der Kriegs- Mit Rückſicht auf die Dienſtpflicht ergiebt ſich die Eintheilung Die gegenwärtige Organiſation der Marine hat ſich im engſten 1) Erl. v. 11. Juli 1872. 2) Eine Sammlung aller die Marine betreffenden Vorſchriften iſt begonnen in dem Werke von Bütow Die Kaiſerl. Deutſche Marine. Berlin 1878 fg., von welchem bis jetzt 4 Lieferungen erſchienen ſind. 3) Wehrgeſ. §. 3 und §. 13. 4) Druckſ. des Reichst. v. 1867 Nro. 106. 5) Druckſ. des Reichst. v. 1873. I Nro. 50.
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§. 87. Die Kriegsmarine.
und darüber an das Direktorium deſſelben zu berichten 1). Im
Uebrigen reſſortirt die Verwaltung dieſer Stiftung direkt vom
Preuß. Kriegsminiſterium.
§. 87. Die Kriegsmarine 2).
Ueber die Organiſation und Zuſammenſetzung der Kriegs-
marine fehlen geſetzliche Vorſchriften gänzlich; die Beſtimmung
darüber ſteht nach Art. 53 der R.V. ausſchließlich dem Kaiſer zu,
der dabei lediglich hinſichtlich der Dienſtpflicht an die im Wehr-
geſetz und hinſichtlich der finanziellen Mittel an die in dem Reichs-
haushalts-Etatsgeſetz gezogenen Schranken gebunden iſt. Das
Reichs-Militairgeſetz findet auf die Marine keine Anwendung.
Mit Rückſicht auf die Dienſtpflicht ergiebt ſich die Eintheilung
der Marine in die Kriegsflotte, welche dem ſtehenden Heere, und
in die Seewehr, welche der Landwehr entſpricht 3). Eine be-
ſondere Formirung der letzteren findet nicht ſtatt, dieſelbe wird viel-
mehr im Falle des Bedürfniſſes zur Verſtärkung der Flotte einberufen.
Hinſichtlich der Feſtſtellung der finanziellen Mittel iſt eine Grund-
lage geſchaffen in dem ſogen. Flottengründungsplan. Derſelbe iſt
zuerſt dem Reichstage von 1867 zur Motivirung der von der
Bundesregierung verlangten Anleihe behufs Erweiterung der Bun-
desmarine vorgelegt worden 4); nachdem ſich jedoch das Bedürfniß
ergeben hatte, dieſen Plan in vielen Beziehungen abzuändern und
zu erweitern, wurde dem Reichstage von 1873 eine Denkſchrift der
Admiralität vorgelegt, welche einen neuen Flottengründungsplan
enthält 5). Obwohl derſelbe eine formelle Rechtskraft in keiner
Beziehung hat, ſo iſt ihm doch im Allgemeinen die Billigung des
Bundesrathes und des Reichstages zu Theil geworden und er liegt
den Anſätzen des Reichshaushalts-Etats im Weſentlichen zu Grunde.
Die gegenwärtige Organiſation der Marine hat ſich im engſten
Anſchluß an die Einrichtungen der ehemaligen Preußiſchen Marine
allmählig entwickelt; den Ausgangspunkt für die zur Zeit gelten-
1) Erl. v. 11. Juli 1872.
2) Eine Sammlung aller die Marine betreffenden Vorſchriften iſt begonnen
in dem Werke von Bütow Die Kaiſerl. Deutſche Marine. Berlin 1878 fg.,
von welchem bis jetzt 4 Lieferungen erſchienen ſind.
3) Wehrgeſ. §. 3 und §. 13.
4) Druckſ. des Reichst. v. 1867 Nro. 106.
5) Druckſ. des Reichst. v. 1873. I Nro. 50.
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