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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 75. Die Verwaltung des Maß- und Gewichtswesens.
Normaleichungskommiss. getroffenen Anordnungen zu erlassen. Die
Ueberwachung der vollständigen und genauen Ausführung dieser
reichsgesetzlichen Vorschrift steht nach Art. 17 der R.-V. dem Kaiser,
d. h. im Auftrage und in Vertretung desselben seinem Reichsmi-
nister, dem Reichskanzler, zu.

5. Die übereinstimmende Normirung des Maß- u. Gewichts-
systems und des bei der Eichung und Stempelung zu beobachten-
den Verfahrens für das ganze Reichsgebiet hat die Wirkung, daß
die von den Eichungsämtern durch die Stempelung ertheilte Be-
glaubigung der Maße, Gewichte, Waagen u. s. w. nicht blos für
das Gebiet des Staates, welchem die Eichungsstelle angehört, son-
dern für das gesammte Reichsgebiet Wirksamkeit hat. Die von
einer Eichungsstelle des Bundesgebietes mit dem vorschriftsmäßigen
Stempelzeichen beglaubigten Maße, Gewichte und Maßwerkzeuge
dürfen im ganzen Bundesgebiete im öffentlichen Verkehr angewen-
det werden 1).

IV. Die Vermessung von Seeschiffen

ist speziell geregelt durch die Schiffsvermessungs-Ordnung
vom 5. Juli 1872, welche mit dem 1. Januar 1873 in Kraft
getreten ist 2). Dieselbe ist vom Bundesrath auf Grund des
Art. 54 der Reichsverf. erlassen worden. Art. 54 Abs. 2 lautet:
"Das Reich hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungsfä-
higkeit der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe,
sowie der Schiffscertifikate zu regeln". Diese Verfassungsbestimmung
erkennt die Kompetenz des Reiches im Gegensatz zur Kompetenz
der Einzelstaaten an, enhält aber keine Vorschrift über die Form,
in welcher die Anordnungen zu ergehen haben. Der Art. 54 Abs.
2 sagt nicht: der Bundesrath hat das Verfahren u. s. w. zu
bestimmen, sondern schweigt über die Organe, durch welche das
Reich seine Anordnungen zu erlassen hat. Es kommen sonach die
allgemeinen Vorschriften der R.-V. zur Anwendung. Dem Bun-
desrath steht nach Art. 7 Z. 2 nur der Erlaß von allgemeinen Ver-
waltungs
vorschriften zu. Die Schiffsvermessungs-Ordnung geht
aber darüber hinaus, sie enthält Rechtsvorschriften 3); denn sie

1) M.- u. Gew.-Ord. Art. 20.
2) R.-G.-Bl. S. 270 ff.
3) Dieser Punkt ist allein entscheidend für die Frage, ob die Form des

§. 75. Die Verwaltung des Maß- und Gewichtsweſens.
Normaleichungskommiſſ. getroffenen Anordnungen zu erlaſſen. Die
Ueberwachung der vollſtändigen und genauen Ausführung dieſer
reichsgeſetzlichen Vorſchrift ſteht nach Art. 17 der R.-V. dem Kaiſer,
d. h. im Auftrage und in Vertretung deſſelben ſeinem Reichsmi-
niſter, dem Reichskanzler, zu.

5. Die übereinſtimmende Normirung des Maß- u. Gewichts-
ſyſtems und des bei der Eichung und Stempelung zu beobachten-
den Verfahrens für das ganze Reichsgebiet hat die Wirkung, daß
die von den Eichungsämtern durch die Stempelung ertheilte Be-
glaubigung der Maße, Gewichte, Waagen u. ſ. w. nicht blos für
das Gebiet des Staates, welchem die Eichungsſtelle angehört, ſon-
dern für das geſammte Reichsgebiet Wirkſamkeit hat. Die von
einer Eichungsſtelle des Bundesgebietes mit dem vorſchriftsmäßigen
Stempelzeichen beglaubigten Maße, Gewichte und Maßwerkzeuge
dürfen im ganzen Bundesgebiete im öffentlichen Verkehr angewen-
det werden 1).

IV. Die Vermeſſung von Seeſchiffen

iſt ſpeziell geregelt durch die Schiffsvermeſſungs-Ordnung
vom 5. Juli 1872, welche mit dem 1. Januar 1873 in Kraft
getreten iſt 2). Dieſelbe iſt vom Bundesrath auf Grund des
Art. 54 der Reichsverf. erlaſſen worden. Art. 54 Abſ. 2 lautet:
„Das Reich hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungsfä-
higkeit der Seeſchiffe zu beſtimmen, die Ausſtellung der Meßbriefe,
ſowie der Schiffscertifikate zu regeln“. Dieſe Verfaſſungsbeſtimmung
erkennt die Kompetenz des Reiches im Gegenſatz zur Kompetenz
der Einzelſtaaten an, enhält aber keine Vorſchrift über die Form,
in welcher die Anordnungen zu ergehen haben. Der Art. 54 Abſ.
2 ſagt nicht: der Bundesrath hat das Verfahren u. ſ. w. zu
beſtimmen, ſondern ſchweigt über die Organe, durch welche das
Reich ſeine Anordnungen zu erlaſſen hat. Es kommen ſonach die
allgemeinen Vorſchriften der R.-V. zur Anwendung. Dem Bun-
desrath ſteht nach Art. 7 Z. 2 nur der Erlaß von allgemeinen Ver-
waltungs
vorſchriften zu. Die Schiffsvermeſſungs-Ordnung geht
aber darüber hinaus, ſie enthält Rechtsvorſchriften 3); denn ſie

1) M.- u. Gew.-Ord. Art. 20.
2) R.-G.-Bl. S. 270 ff.
3) Dieſer Punkt iſt allein entſcheidend für die Frage, ob die Form des
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[450/0464] §. 75. Die Verwaltung des Maß- und Gewichtsweſens. Normaleichungskommiſſ. getroffenen Anordnungen zu erlaſſen. Die Ueberwachung der vollſtändigen und genauen Ausführung dieſer reichsgeſetzlichen Vorſchrift ſteht nach Art. 17 der R.-V. dem Kaiſer, d. h. im Auftrage und in Vertretung deſſelben ſeinem Reichsmi- niſter, dem Reichskanzler, zu. 5. Die übereinſtimmende Normirung des Maß- u. Gewichts- ſyſtems und des bei der Eichung und Stempelung zu beobachten- den Verfahrens für das ganze Reichsgebiet hat die Wirkung, daß die von den Eichungsämtern durch die Stempelung ertheilte Be- glaubigung der Maße, Gewichte, Waagen u. ſ. w. nicht blos für das Gebiet des Staates, welchem die Eichungsſtelle angehört, ſon- dern für das geſammte Reichsgebiet Wirkſamkeit hat. Die von einer Eichungsſtelle des Bundesgebietes mit dem vorſchriftsmäßigen Stempelzeichen beglaubigten Maße, Gewichte und Maßwerkzeuge dürfen im ganzen Bundesgebiete im öffentlichen Verkehr angewen- det werden 1). IV. Die Vermeſſung von Seeſchiffen iſt ſpeziell geregelt durch die Schiffsvermeſſungs-Ordnung vom 5. Juli 1872, welche mit dem 1. Januar 1873 in Kraft getreten iſt 2). Dieſelbe iſt vom Bundesrath auf Grund des Art. 54 der Reichsverf. erlaſſen worden. Art. 54 Abſ. 2 lautet: „Das Reich hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungsfä- higkeit der Seeſchiffe zu beſtimmen, die Ausſtellung der Meßbriefe, ſowie der Schiffscertifikate zu regeln“. Dieſe Verfaſſungsbeſtimmung erkennt die Kompetenz des Reiches im Gegenſatz zur Kompetenz der Einzelſtaaten an, enhält aber keine Vorſchrift über die Form, in welcher die Anordnungen zu ergehen haben. Der Art. 54 Abſ. 2 ſagt nicht: der Bundesrath hat das Verfahren u. ſ. w. zu beſtimmen, ſondern ſchweigt über die Organe, durch welche das Reich ſeine Anordnungen zu erlaſſen hat. Es kommen ſonach die allgemeinen Vorſchriften der R.-V. zur Anwendung. Dem Bun- desrath ſteht nach Art. 7 Z. 2 nur der Erlaß von allgemeinen Ver- waltungsvorſchriften zu. Die Schiffsvermeſſungs-Ordnung geht aber darüber hinaus, ſie enthält Rechtsvorſchriften 3); denn ſie 1) M.- u. Gew.-Ord. Art. 20. 2) R.-G.-Bl. S. 270 ff. 3) Dieſer Punkt iſt allein entſcheidend für die Frage, ob die Form des

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 450. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/464>, abgerufen am 21.12.2024.