Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 75. Die Verwaltung des Maß- und Gewichtswesens. tung gezogen werden können und der Reichskanzler würde nachArt. 4. und 17 der Reichsverf. auch den Einzelstaaten gegenüber befugt sein, die Beobachtung des Art. 10 der M.- u. Gew.-Ordn. seitens der Staatsbehörden und landesherrl. Beamten zu über- wachen; ein strafrechtliches Einschreiten dagegen auf Grund des § 369 cit. wäre nicht statthaft. b) Die M.- u. Gew.-Ordn. verbietet die Anwendung un- c) Das Str.-G.-B. bedroht mit Strafe auch jede andere Ver- III. Die Eichung der Meß- und Wäge-Werkzeuge. 1. Die Eichung besteht in der amtlichen Prüfung und Be- 1) Vgl. Oppenhoff, St.-G.-B. (5. Ausgabe). Note 12. 16--19 zu dieser Stelle. (S. 745 fg.) 2) z. B. wenn in Fällen, in welchen Präzisionswaagen und Präzisionsge- wichte vorgeschrieben sind, Gewerbetreibende Waagen und Gewichte verwenden, die mit dem einfachen Eichungsstempel versehen sind. Vgl. Oppenhof a. a. O. Note 23. 3) Vgl. für Elsaß-Lothringen das R.-G. v. 19. Dez. 1874 §. 2 (R.-G.-Bl. 1875 S. 1). 4) Um die vollständige Einheit und Gleichheit des metrischen Maß- und
Gewichtssystems zu sichern haben zahlreiche Staaten, darunter auch das Deutsche Reich, die internationale Meterkonvention v. 20. Mai 1875 (R.-R.-G. §. 75. Die Verwaltung des Maß- und Gewichtsweſens. tung gezogen werden können und der Reichskanzler würde nachArt. 4. und 17 der Reichsverf. auch den Einzelſtaaten gegenüber befugt ſein, die Beobachtung des Art. 10 der M.- u. Gew.-Ordn. ſeitens der Staatsbehörden und landesherrl. Beamten zu über- wachen; ein ſtrafrechtliches Einſchreiten dagegen auf Grund des § 369 cit. wäre nicht ſtatthaft. b) Die M.- u. Gew.-Ordn. verbietet die Anwendung un- c) Das Str.-G.-B. bedroht mit Strafe auch jede andere Ver- III. Die Eichung der Meß- und Wäge-Werkzeuge. 1. Die Eichung beſteht in der amtlichen Prüfung und Be- 1) Vgl. Oppenhoff, St.-G.-B. (5. Ausgabe). Note 12. 16—19 zu dieſer Stelle. (S. 745 fg.) 2) z. B. wenn in Fällen, in welchen Präziſionswaagen und Präziſionsge- wichte vorgeſchrieben ſind, Gewerbetreibende Waagen und Gewichte verwenden, die mit dem einfachen Eichungsſtempel verſehen ſind. Vgl. Oppenhof a. a. O. Note 23. 3) Vgl. für Elſaß-Lothringen das R.-G. v. 19. Dez. 1874 §. 2 (R.-G.-Bl. 1875 S. 1). 4) Um die vollſtändige Einheit und Gleichheit des metriſchen Maß- und
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§. 75. Die Verwaltung des Maß- und Gewichtsweſens.
tung gezogen werden können und der Reichskanzler würde nach
Art. 4. und 17 der Reichsverf. auch den Einzelſtaaten gegenüber
befugt ſein, die Beobachtung des Art. 10 der M.- u. Gew.-Ordn.
ſeitens der Staatsbehörden und landesherrl. Beamten zu über-
wachen; ein ſtrafrechtliches Einſchreiten dagegen auf Grund des
§ 369 cit. wäre nicht ſtatthaft.
b) Die M.- u. Gew.-Ordn. verbietet die Anwendung un-
geſtempelter Maße, Gewichte und Waagen zum Zumeſſen und
Zuwägen, das St.-G.-B. dagegen beſtraft die Innehabung
von ungeſtempelten oder unrichtigen Maßen, Gewichten und Waagen,
wofern nur dieſelben zum Gebrauche im Gewerbebetriebe des In-
habers geeignet ſind. Der Nachweis, daß er ſich derſelben wirk-
lich bedient habe, iſt nicht erforderlich 1).
c) Das Str.-G.-B. bedroht mit Strafe auch jede andere Ver-
letzung der Vorſchriften über die Maß- und Gewichtspolizei. Dahin
gehört z. B. die Verletzung der von der Normal-Eichungs-Kom-
miſſion zur Ausführung der M.- u. Gew.-Ordn. erlaſſenen
Vorſchriften 2), ſowie der Verſtoß gegen Markt-Ordnungen
oder andere Polizei-Verordnungen, welche das Zumeſſen oder Zu-
wägen der Waaren im Marktverkehr oder Kleinhandel anbefehlen.
Insbeſondere gehört dahin die Verletzung der landesgeſetzlichen
Vorſchriften über die ſogen. „Nacheichung“ 3).
III. Die Eichung der Meß- und Wäge-Werkzeuge.
1. Die Eichung beſteht in der amtlichen Prüfung und Be-
glaubigung der Richtigkeit der Maße, Gewichte und Waagen. Die
Prüfung iſt eine techniſche Verrichtung ohne obrigkeitlichen Charak-
ter 4), die Stempelung dagegen iſt die Ausſtellung einer öffent-
1) Vgl. Oppenhoff, St.-G.-B. (5. Ausgabe). Note 12. 16—19 zu
dieſer Stelle. (S. 745 fg.)
2) z. B. wenn in Fällen, in welchen Präziſionswaagen und Präziſionsge-
wichte vorgeſchrieben ſind, Gewerbetreibende Waagen und Gewichte verwenden,
die mit dem einfachen Eichungsſtempel verſehen ſind. Vgl. Oppenhof a. a.
O. Note 23.
3) Vgl. für Elſaß-Lothringen das R.-G. v. 19. Dez. 1874 §. 2 (R.-G.-Bl.
1875 S. 1).
4) Um die vollſtändige Einheit und Gleichheit des metriſchen Maß- und
Gewichtsſyſtems zu ſichern haben zahlreiche Staaten, darunter auch das Deutſche
Reich, die internationale Meterkonvention v. 20. Mai 1875 (R.-R.-G.
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