Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 74. Die Verwaltung des Münzwesens. Goldmünzen dagegen, welche das Passirgewicht nicht erreichen, Alle Kassen des Reichs und der Bundesstaaten sind verpflichtet, b) Bei den Reichs-Scheidemünzen ist ein Passirgewicht III. Die Herstellung der Reichsmünzen. 1. Die Einzelstaaten haben vor Errichtung des Reiches neben 1) Ges. v. 4. Dez. 1871 §. 9 Abs. 2. 2) §. 9 Abs. 3 ebendas. Die näheren Anordnungen über das von den Reichs- und Landeskassen zu befolgende Verfahren sind in dem Beschluß des Bundesrathes vom 24. März 1876 Centralbl. S. 260 getroffen. 3) Münzges. Art. 10 Abs. 2. Bundesrathsbeschl. vom 24. März 1876
a. a. O. §. 74. Die Verwaltung des Münzweſens. Goldmünzen dagegen, welche das Paſſirgewicht nicht erreichen, Alle Kaſſen des Reichs und der Bundesſtaaten ſind verpflichtet, b) Bei den Reichs-Scheidemünzen iſt ein Paſſirgewicht III. Die Herſtellung der Reichsmünzen. 1. Die Einzelſtaaten haben vor Errichtung des Reiches neben 1) Geſ. v. 4. Dez. 1871 §. 9 Abſ. 2. 2) §. 9 Abſ. 3 ebendaſ. Die näheren Anordnungen über das von den Reichs- und Landeskaſſen zu befolgende Verfahren ſind in dem Beſchluß des Bundesrathes vom 24. März 1876 Centralbl. S. 260 getroffen. 3) Münzgeſ. Art. 10 Abſ. 2. Bundesrathsbeſchl. vom 24. März 1876
a. a. O. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0441" n="427"/> <fw place="top" type="header">§. 74. Die Verwaltung des Münzweſens.</fw><lb/> <p>Goldmünzen dagegen, welche das Paſſirgewicht nicht erreichen,<lb/> brauchen von Niemandem in Zahlung angenommen zu werden; ihre<lb/> Cirkulation (Verausgabung) zum vollen Nennwerthe iſt indeß nicht<lb/> unterſagt. Nur den Reichs-, Staats-, Provinzial- oder Kommunal-<lb/> kaſſen, ferner den Geld- und Kreditanſtalten und den Banken iſt es<lb/> verboten, wenn ſie Goldmünzen dieſer Art in Zahlung empfangen<lb/> haben, dieſelben wieder auszugeben <note place="foot" n="1)">Geſ. v. 4. Dez. 1871 §. 9 Abſ. 2.</note>.</p><lb/> <p>Alle Kaſſen des Reichs und der Bundesſtaaten ſind verpflichtet,<lb/> abgenutzte Reichsgoldmünzen, welche das Paſſirgewicht nicht mehr<lb/> erreichen, zu dem vollen Werthe, zu welchem ſie ausgegeben worden<lb/> ſind, anzunehmen; ſie werden für Rechnung des Reiches zum Ein-<lb/> ſchmelzen eingezogen <note place="foot" n="2)">§. 9 Abſ. 3 ebendaſ. Die näheren Anordnungen über das von den<lb/> Reichs- und Landeskaſſen zu befolgende Verfahren ſind in dem Beſchluß des<lb/> Bundesrathes vom 24. März 1876 Centralbl. S. 260 getroffen.</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">b</hi>) Bei den <hi rendition="#g">Reichs-Scheidemünzen</hi> iſt ein Paſſirgewicht<lb/> geſetzlich nicht fixirt; ſie können trotz der Abnutzung auch von öffent-<lb/> lichen Kaſſen, welche ſie in Zahlung genommen haben, wieder in<lb/> den Verkehr gebracht werden. Eine <hi rendition="#g">rechtliche</hi> Verpflichtung,<lb/> unter beſtimmt gegebenen Vorausſetzungen, ſie aus dem Verkehr<lb/> zu ziehen oder ſie umzutauſchen, beſteht nicht; dagegen iſt die all-<lb/> gemeine Anordnung getroffen worden, daß Reichs-Scheidemünzen<lb/> (Silber-, Nickel- und Kupfermünzen), welche in Folge längerer<lb/> Cirkulation und Abnutzung an Gewicht oder Erkennbarkeit <hi rendition="#g">erheb-<lb/> lich</hi> eingebüßt haben, auf Rechnung des Reiches einzuziehen ſind <note place="foot" n="3)">Münzgeſ. Art. 10 Abſ. 2. Bundesrathsbeſchl. vom 24. März 1876<lb/> a. a. O.</note>.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head><hi rendition="#aq">III.</hi><hi rendition="#g">Die Herſtellung der Reichsmünzen</hi>.</head><lb/> <p>1. Die Einzelſtaaten haben vor Errichtung des Reiches neben<lb/> der Münzhoheit und im engſten Zuſammenhange mit derſelben das<lb/> Münzmonopol d. h. die ausſchließliche Befugniß zur Herſtellung<lb/> der Metall-Geldſtücke gehabt. Das Reich hat den Einzelſtaaten<lb/> die Münzhoheit entzogen, die Ausprägung der Reichsmünzen da-<lb/> gegen gelaſſen. Das Reich hat keine Münzpräge-Anſtalt errichtet<lb/> oder die von den Einzelſtaaten betriebenen in Reichsverwaltung<lb/> übernommen, ſondern es hat geſetzlich den Grundſatz ſanctionirt,<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [427/0441]
§. 74. Die Verwaltung des Münzweſens.
Goldmünzen dagegen, welche das Paſſirgewicht nicht erreichen,
brauchen von Niemandem in Zahlung angenommen zu werden; ihre
Cirkulation (Verausgabung) zum vollen Nennwerthe iſt indeß nicht
unterſagt. Nur den Reichs-, Staats-, Provinzial- oder Kommunal-
kaſſen, ferner den Geld- und Kreditanſtalten und den Banken iſt es
verboten, wenn ſie Goldmünzen dieſer Art in Zahlung empfangen
haben, dieſelben wieder auszugeben 1).
Alle Kaſſen des Reichs und der Bundesſtaaten ſind verpflichtet,
abgenutzte Reichsgoldmünzen, welche das Paſſirgewicht nicht mehr
erreichen, zu dem vollen Werthe, zu welchem ſie ausgegeben worden
ſind, anzunehmen; ſie werden für Rechnung des Reiches zum Ein-
ſchmelzen eingezogen 2).
b) Bei den Reichs-Scheidemünzen iſt ein Paſſirgewicht
geſetzlich nicht fixirt; ſie können trotz der Abnutzung auch von öffent-
lichen Kaſſen, welche ſie in Zahlung genommen haben, wieder in
den Verkehr gebracht werden. Eine rechtliche Verpflichtung,
unter beſtimmt gegebenen Vorausſetzungen, ſie aus dem Verkehr
zu ziehen oder ſie umzutauſchen, beſteht nicht; dagegen iſt die all-
gemeine Anordnung getroffen worden, daß Reichs-Scheidemünzen
(Silber-, Nickel- und Kupfermünzen), welche in Folge längerer
Cirkulation und Abnutzung an Gewicht oder Erkennbarkeit erheb-
lich eingebüßt haben, auf Rechnung des Reiches einzuziehen ſind 3).
III. Die Herſtellung der Reichsmünzen.
1. Die Einzelſtaaten haben vor Errichtung des Reiches neben
der Münzhoheit und im engſten Zuſammenhange mit derſelben das
Münzmonopol d. h. die ausſchließliche Befugniß zur Herſtellung
der Metall-Geldſtücke gehabt. Das Reich hat den Einzelſtaaten
die Münzhoheit entzogen, die Ausprägung der Reichsmünzen da-
gegen gelaſſen. Das Reich hat keine Münzpräge-Anſtalt errichtet
oder die von den Einzelſtaaten betriebenen in Reichsverwaltung
übernommen, ſondern es hat geſetzlich den Grundſatz ſanctionirt,
1) Geſ. v. 4. Dez. 1871 §. 9 Abſ. 2.
2) §. 9 Abſ. 3 ebendaſ. Die näheren Anordnungen über das von den
Reichs- und Landeskaſſen zu befolgende Verfahren ſind in dem Beſchluß des
Bundesrathes vom 24. März 1876 Centralbl. S. 260 getroffen.
3) Münzgeſ. Art. 10 Abſ. 2. Bundesrathsbeſchl. vom 24. März 1876
a. a. O.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |