Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 73. Die Verwaltung des Bankwesens. IV. Die Vorrechte der Reichsbank. 1. Das Notenprivilegium. "Die Reichsbank hat das Recht, nach Bedürfniß ihres Ver- a) Dem Umfange nach ist das Privilegium un- a) Die Banknoten-Deckung. Von dem Gesammtbetrage Dieser Satz ist eine Verwaltungsvorschrift, die ihre Sicherung 1) Vgl. Bd. I. S. 354. 2) entweder in Barren oder in ausländischen Münzen, das Pfund fein zu 1392 Mark gerechnet. 3) Bankges. §. 17. 4) Vgl. Bd. I. S. 345. 5) Bankges. §. 8. Die Verletzung dieser Vorschrift durch unwahre Dar-
stellungen oder Verschleierung des Standes der Verhältnisse der Bank ist mit Gefängnißstrafe bis zu 3 Monaten bedroht. Bankges. §. 59 Z. 1. §. 73. Die Verwaltung des Bankweſens. IV. Die Vorrechte der Reichsbank. 1. Das Notenprivilegium. „Die Reichsbank hat das Recht, nach Bedürfniß ihres Ver- a) Dem Umfange nach iſt das Privilegium un- α) Die Banknoten-Deckung. Von dem Geſammtbetrage Dieſer Satz iſt eine Verwaltungsvorſchrift, die ihre Sicherung 1) Vgl. Bd. I. S. 354. 2) entweder in Barren oder in ausländiſchen Münzen, das Pfund fein zu 1392 Mark gerechnet. 3) Bankgeſ. §. 17. 4) Vgl. Bd. I. S. 345. 5) Bankgeſ. §. 8. Die Verletzung dieſer Vorſchrift durch unwahre Dar-
ſtellungen oder Verſchleierung des Standes der Verhältniſſe der Bank iſt mit Gefängnißſtrafe bis zu 3 Monaten bedroht. Bankgeſ. §. 59 Z. 1. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0410" n="396"/> <fw place="top" type="header">§. 73. Die Verwaltung des Bankweſens.</fw><lb/> <div n="5"> <head><hi rendition="#aq">IV.</hi><hi rendition="#g">Die Vorrechte der Reichsbank</hi>.</head><lb/> <div n="6"> <head>1. <hi rendition="#g">Das Notenprivilegium</hi>.</head><lb/> <p>„Die Reichsbank hat das Recht, nach Bedürfniß ihres Ver-<lb/> kehrs Banknoten auszugeben. Die An- und Ausfertigung, Ein-<lb/> ziehung und Vernichtung derſelben erfolgt unter Kontrole der Reichs-<lb/> ſchulden-Kommiſſion <note place="foot" n="1)">Vgl. Bd. <hi rendition="#aq">I.</hi> S. 354.</note>, welcher zu dieſem Zwecke ein vom Kaiſer er-<lb/> nanntes Mitglied hinzutritt“. Bankgeſetz §. 16. Hinſichtlich dieſes<lb/> Vorrechtes gelten folgende Regeln:</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">a</hi>) <hi rendition="#g">Dem Umfange nach iſt das Privilegium un-<lb/> beſchränkt</hi>; die Reichsbank kann ſo viele Banknoten ausgeben,<lb/> als das Bedürfniß ihres Verkehrs verlangt. Die Ausübung dieſes<lb/> Rechtes iſt aber durch zwei Verpflichtungen erſchwert, welche<lb/> thatſächlich eine Beſchränkung der Banknoten-Emiſſion (ſogenannte<lb/> indirekte Kontigentirung) bewirken, nämlich durch die Deckung und<lb/> durch die Beſteuerung.</p><lb/> <p>α) Die <hi rendition="#g">Banknoten-Deckung</hi>. Von dem Geſammtbetrage<lb/> der im Umlauf befindlichen Reichsbanknoten muß mindeſtens ein<lb/> Drittel jederzeit durch kursfähiges deutſches Geld mit Einſchluß<lb/> der Reichskaſſenſcheine oder durch Gold <note place="foot" n="2)">entweder in Barren oder in ausländiſchen Münzen, das Pfund fein<lb/> zu 1392 Mark gerechnet.</note> und der Reſt durch dis-<lb/> kontirte Wechſel, welche eine Verfallzeit von höchſtens drei Monaten<lb/> haben, und aus welchen in der Regel drei, mindeſtens aber zwei<lb/> als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, in den Kaſſen der<lb/> Reichsbank gedeckt ſein <note place="foot" n="3)">Bankgeſ. §. 17.</note>.</p><lb/> <p>Dieſer Satz iſt eine Verwaltungsvorſchrift, die ihre Sicherung<lb/> lediglich in der Verantwortlichkeit der Bankbeamten und des Reichs-<lb/> kanzlers findet. Die von dem Zentral-Ausſchuß und dem Bank-<lb/> kuratorium <note place="foot" n="4)">Vgl. Bd. <hi rendition="#aq">I.</hi> S. 345.</note> geübte Aufſicht, ſowie die geſetzlich vorgeſchriebene<lb/> Veröffentlichung des Standes der Bankgeſchäfte <note place="foot" n="5)">Bankgeſ. §. 8. Die Verletzung dieſer Vorſchrift durch unwahre Dar-<lb/> ſtellungen oder Verſchleierung des Standes der Verhältniſſe der Bank iſt mit<lb/> Gefängnißſtrafe bis zu 3 Monaten bedroht. Bankgeſ. §. 59 Z. 1.</note> und die dadurch<lb/> ermöglichte Kontrole der Bank durch das Publikum bieten that-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [396/0410]
§. 73. Die Verwaltung des Bankweſens.
IV. Die Vorrechte der Reichsbank.
1. Das Notenprivilegium.
„Die Reichsbank hat das Recht, nach Bedürfniß ihres Ver-
kehrs Banknoten auszugeben. Die An- und Ausfertigung, Ein-
ziehung und Vernichtung derſelben erfolgt unter Kontrole der Reichs-
ſchulden-Kommiſſion 1), welcher zu dieſem Zwecke ein vom Kaiſer er-
nanntes Mitglied hinzutritt“. Bankgeſetz §. 16. Hinſichtlich dieſes
Vorrechtes gelten folgende Regeln:
a) Dem Umfange nach iſt das Privilegium un-
beſchränkt; die Reichsbank kann ſo viele Banknoten ausgeben,
als das Bedürfniß ihres Verkehrs verlangt. Die Ausübung dieſes
Rechtes iſt aber durch zwei Verpflichtungen erſchwert, welche
thatſächlich eine Beſchränkung der Banknoten-Emiſſion (ſogenannte
indirekte Kontigentirung) bewirken, nämlich durch die Deckung und
durch die Beſteuerung.
α) Die Banknoten-Deckung. Von dem Geſammtbetrage
der im Umlauf befindlichen Reichsbanknoten muß mindeſtens ein
Drittel jederzeit durch kursfähiges deutſches Geld mit Einſchluß
der Reichskaſſenſcheine oder durch Gold 2) und der Reſt durch dis-
kontirte Wechſel, welche eine Verfallzeit von höchſtens drei Monaten
haben, und aus welchen in der Regel drei, mindeſtens aber zwei
als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, in den Kaſſen der
Reichsbank gedeckt ſein 3).
Dieſer Satz iſt eine Verwaltungsvorſchrift, die ihre Sicherung
lediglich in der Verantwortlichkeit der Bankbeamten und des Reichs-
kanzlers findet. Die von dem Zentral-Ausſchuß und dem Bank-
kuratorium 4) geübte Aufſicht, ſowie die geſetzlich vorgeſchriebene
Veröffentlichung des Standes der Bankgeſchäfte 5) und die dadurch
ermöglichte Kontrole der Bank durch das Publikum bieten that-
1) Vgl. Bd. I. S. 354.
2) entweder in Barren oder in ausländiſchen Münzen, das Pfund fein
zu 1392 Mark gerechnet.
3) Bankgeſ. §. 17.
4) Vgl. Bd. I. S. 345.
5) Bankgeſ. §. 8. Die Verletzung dieſer Vorſchrift durch unwahre Dar-
ſtellungen oder Verſchleierung des Standes der Verhältniſſe der Bank iſt mit
Gefängnißſtrafe bis zu 3 Monaten bedroht. Bankgeſ. §. 59 Z. 1.
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