nicht zur Deckung von Verlusten in Anspruch zu nehmen ist, in der Art getheilt, daß die Antheilseigner die eine Hälfte, der Reichs- fiskus die andere erhält 1).
7. Endlich sind die Vorschriften des H.-G.-B.'s Art. 244 ff. über die Liquidation eines aufgelösten Aktienvereins hinsichtlich der Reichsbank ausgeschlossen. Die Anordnungen darüber sind auf Grund des Bankgesetzes §. 40 Nro. 9 durch das Bankstatut er- lassen und gehen dahin, daß die Liquidation der Reichsbank und die schließliche Auseinandersetzung zwischen dem Reiche und den Antheilseignern, sowie unter diesen, durch das Reichsbank-Direkto- rium unter Leitung des Reichskanzlers erfolgt. Den Aktionären steht eine Mitwirkung dabei nicht zu 2).
III.Die Reichsbank als öffentliche Anstalt.
1. Der Umfang des Geschäftsbetriebes der Bank ist gesetz- lich fixirt; die Reichsbank ist nur befugt, die im §. 13 des Bank- gesetzes aufgeführten Geschäfte zu betreiben. Sie soll dadurch vor Ertheilung ungedeckten oder ungenügend gedeckten Credits und vor Betheiligung am Börsenspiel und Differenzhandel gewahrt werden. Diese Beschränkungen des Geschäftsbetriebes sind das Correlat des Notenprivilegiums. Der Bank ist es aber keineswegs untersagt, auch andere als die im §. 13 des Gesetzes genannten Geschäfte abzuschließen; nur betreiben darf sie dieselben nicht, d. h. der gewerbemäßige Abschluß darf auf dieselben nicht ausgedehnt werden. Die Bank könnte die ihr im §. 13 zugewiesenen Ge- schäftszweige gar nicht betreiben ohne zahllose andere Geschäfte, sogen. Hülfs- oder Nebengeschäfte, abzuschließen, z. B. Anschaffung von Grundstücken, von Bureau-Ausstattungs-Gegenständen, von Schreibmaterialien, Miethsverträge aller Art u. s. w. Daß die Reichsbank zum Abschluß aller dieser Geschäfte befugt ist, kann keinem Zweifel unterliegen. Aber auch dann, wenn die Reichs- bank mit Ueberschreitung des ihr gesetzlich gestatteten Geschäfts- betriebes Verträge eingeht, sind dieselben nicht deshalb nichtig, weil sie unbefugter Weise abgeschlossen worden sind. Die Reichs- bank kann vielmehr in demselben Umfange wie jede juristische Per-
1) Bankges. §. 41.
2) Bankstatut §. 31. 32.
§. 73. Die Verwaltung des Bankweſens.
nicht zur Deckung von Verluſten in Anſpruch zu nehmen iſt, in der Art getheilt, daß die Antheilseigner die eine Hälfte, der Reichs- fiskus die andere erhält 1).
7. Endlich ſind die Vorſchriften des H.-G.-B.’s Art. 244 ff. über die Liquidation eines aufgelöſten Aktienvereins hinſichtlich der Reichsbank ausgeſchloſſen. Die Anordnungen darüber ſind auf Grund des Bankgeſetzes §. 40 Nro. 9 durch das Bankſtatut er- laſſen und gehen dahin, daß die Liquidation der Reichsbank und die ſchließliche Auseinanderſetzung zwiſchen dem Reiche und den Antheilseignern, ſowie unter dieſen, durch das Reichsbank-Direkto- rium unter Leitung des Reichskanzlers erfolgt. Den Aktionären ſteht eine Mitwirkung dabei nicht zu 2).
III.Die Reichsbank als öffentliche Anſtalt.
1. Der Umfang des Geſchäftsbetriebes der Bank iſt geſetz- lich fixirt; die Reichsbank iſt nur befugt, die im §. 13 des Bank- geſetzes aufgeführten Geſchäfte zu betreiben. Sie ſoll dadurch vor Ertheilung ungedeckten oder ungenügend gedeckten Credits und vor Betheiligung am Börſenſpiel und Differenzhandel gewahrt werden. Dieſe Beſchränkungen des Geſchäftsbetriebes ſind das Correlat des Notenprivilegiums. Der Bank iſt es aber keineswegs unterſagt, auch andere als die im §. 13 des Geſetzes genannten Geſchäfte abzuſchließen; nur betreiben darf ſie dieſelben nicht, d. h. der gewerbemäßige Abſchluß darf auf dieſelben nicht ausgedehnt werden. Die Bank könnte die ihr im §. 13 zugewieſenen Ge- ſchäftszweige gar nicht betreiben ohne zahlloſe andere Geſchäfte, ſogen. Hülfs- oder Nebengeſchäfte, abzuſchließen, z. B. Anſchaffung von Grundſtücken, von Bureau-Ausſtattungs-Gegenſtänden, von Schreibmaterialien, Miethsverträge aller Art u. ſ. w. Daß die Reichsbank zum Abſchluß aller dieſer Geſchäfte befugt iſt, kann keinem Zweifel unterliegen. Aber auch dann, wenn die Reichs- bank mit Ueberſchreitung des ihr geſetzlich geſtatteten Geſchäfts- betriebes Verträge eingeht, ſind dieſelben nicht deshalb nichtig, weil ſie unbefugter Weiſe abgeſchloſſen worden ſind. Die Reichs- bank kann vielmehr in demſelben Umfange wie jede juriſtiſche Per-
1) Bankgeſ. §. 41.
2) Bankſtatut §. 31. 32.
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§. 73. Die Verwaltung des Bankweſens.
nicht zur Deckung von Verluſten in Anſpruch zu nehmen iſt, in
der Art getheilt, daß die Antheilseigner die eine Hälfte, der Reichs-
fiskus die andere erhält 1).
7. Endlich ſind die Vorſchriften des H.-G.-B.’s Art. 244 ff.
über die Liquidation eines aufgelöſten Aktienvereins hinſichtlich
der Reichsbank ausgeſchloſſen. Die Anordnungen darüber ſind auf
Grund des Bankgeſetzes §. 40 Nro. 9 durch das Bankſtatut er-
laſſen und gehen dahin, daß die Liquidation der Reichsbank und
die ſchließliche Auseinanderſetzung zwiſchen dem Reiche und den
Antheilseignern, ſowie unter dieſen, durch das Reichsbank-Direkto-
rium unter Leitung des Reichskanzlers erfolgt. Den Aktionären
ſteht eine Mitwirkung dabei nicht zu 2).
III. Die Reichsbank als öffentliche Anſtalt.
1. Der Umfang des Geſchäftsbetriebes der Bank iſt geſetz-
lich fixirt; die Reichsbank iſt nur befugt, die im §. 13 des Bank-
geſetzes aufgeführten Geſchäfte zu betreiben. Sie ſoll dadurch vor
Ertheilung ungedeckten oder ungenügend gedeckten Credits und vor
Betheiligung am Börſenſpiel und Differenzhandel gewahrt werden.
Dieſe Beſchränkungen des Geſchäftsbetriebes ſind das Correlat des
Notenprivilegiums. Der Bank iſt es aber keineswegs unterſagt,
auch andere als die im §. 13 des Geſetzes genannten Geſchäfte
abzuſchließen; nur betreiben darf ſie dieſelben nicht, d. h.
der gewerbemäßige Abſchluß darf auf dieſelben nicht ausgedehnt
werden. Die Bank könnte die ihr im §. 13 zugewieſenen Ge-
ſchäftszweige gar nicht betreiben ohne zahlloſe andere Geſchäfte,
ſogen. Hülfs- oder Nebengeſchäfte, abzuſchließen, z. B. Anſchaffung
von Grundſtücken, von Bureau-Ausſtattungs-Gegenſtänden, von
Schreibmaterialien, Miethsverträge aller Art u. ſ. w. Daß die
Reichsbank zum Abſchluß aller dieſer Geſchäfte befugt iſt, kann
keinem Zweifel unterliegen. Aber auch dann, wenn die Reichs-
bank mit Ueberſchreitung des ihr geſetzlich geſtatteten Geſchäfts-
betriebes Verträge eingeht, ſind dieſelben nicht deshalb nichtig,
weil ſie unbefugter Weiſe abgeſchloſſen worden ſind. Die Reichs-
bank kann vielmehr in demſelben Umfange wie jede juriſtiſche Per-
1) Bankgeſ. §. 41.
2) Bankſtatut §. 31. 32.
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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 389. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/403>, abgerufen am 21.11.2024.
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