Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 73. Die Verwaltung des Bankweſens. §. 73. Die Verwaltung des Bankweſens *). A. Die Verwaltung der Reichsbank. I. Allgemeine Grundſätze. Auf Grund des Reichsgeſetzes v. 14. März 1875 (R.-G.-Bl. *)
Geſetzgebung. Geſetzüber die Ausgabe von Banknoten. Vom 27. März 1870 (R.-G.-Bl. S. 15). Dieſes Geſetz beſtimmt, daß vom Tage ſeiner Verkündigung an bis zum 1. Juli 1872 die Befugniß zur Ausgabe von Banknoten nur durch ein Bundesgeſetz erworben (reſp. erweitert und verlängert) werden kann. Eingeführt in Baden, Württemberg und Südheſſen vom 1. Januar 1872 ab (Art. 80 der vereinbarten Verfaſſung R.-G.-Bl. S. 648. 656); in Bayern durch Reichsgeſ. v. 22. April 1871 §. 2 (R.-G.-Bl. S. 88), ebenfalls vom 1. Januar 1872 ab. Die Wirkſamkeit dieſes Geſetzes wurde verlängert durch die Geſetze v. 16. Juni 1872 (R.-G.-Bl. S. 169), vom 30. Juni 1873 (R.-G.-Bl. S. 159) und vom 21. Dezember 1874 (R.-G.-Bl. S. 193). Bankgeſetz vom 14. März 1875 (R.-G.-Bl. S. 177) und Statut der Reichsbank vom 21. Mai 1875 (R.-G.-Bl. S. 203). Dem Entwurf des Bankgeſetzes (vom 5. Nov. 1874) ſind ſehr ausführliche Motive beigegeben. Druckſachen des Deutſchen Reichstages II. Seſſ. 1874 Nro. 27). Die vom Reichstag eingeſetzte Kommiſſion erſtattete ebenfalls einen ſehr ausführlichen und beachtenswerthen Be- richt, welcher in den Druckſachen a. a. O. Bd. IV. Nro. 195 enthalten iſt. Die Verhandlungen des Reichstages Stenograph. Berichte 1874/75 S. 1265 ff. 1435 ff. Literatur. Die meiſten Schriften über das Bankweſen ſind volkswirth- ſchaftlichen, nicht juriſtiſchen Charakters. Einige Ausgaben des Bank- geſetzes ſind mit Auszügen aus den Motiven, dem Kommiſſionsbericht und den Reichstags-Verhandlungen verſehen, ſo von M. Ströll, Nörd- lingen 1875; Gerothwohl, Frankfurt a. M. 1875; Stommel, Berlin 1875. Die Materialien des Bankgeſetzes finden ſich auch in Hirth’s Annalen 1874 S. 1611 ff. 1875 S. 835 ff. 945 ff. 1563 ff. Die beſte Ausgabe der über das Bankweſen erlaſſenen Reichsgeſetze mit ausführlichen Mittheilungen aus den Geſetzgebungs-Materialien, jedoch ohne juriſtiſche Erörterungen, iſt von Adolf Soetbeer veranſtaltet unter dem Titel Deutſche Bankverfaſſung. Erlangen 1875. (Daſelbſt S. 401 Literatur über das Bankweſen in Deutſchland.) Die Darſtellung in v. Rönne’s Staatsrecht des Deutſchen Reichs II. 1. S. 268 beſteht, ſoweit ſie nicht einfach Abdruck der Reichsgeſetze iſt, zum größten Theil aus ziemlich wörtlichen Excerpten aus dieſer Schrift Suche im WerkInformationen zum Werk
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