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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 71. Die Verwaltung der Post und Telegraphie.
nehmen. Dieselben Verpflichtungen sollen bei Konzessionsertheilungen
für den Bau neuer Kunststraßen den Unternehmern auferlegt und für
die bereits konzessionirten Kunststraßen insoweit eingeführt werden,
als die Reichstelegraphen-Verwaltung es beantragt und die Be-
stimmungen der Konzessions-Urkunden es gestatten. Auf die Straßen
innerhalb der Städte finden diese Vorschriften keine Anwendung.

Diese Verpflichtungen der öffentlichen Straßenbauverwaltungen
beruhen auf dem unter den Regierungen des Norddeutschen Bundes
vereinbarten Bundesrathsbeschluß v. 25. Juni 1869 1);
durch denselben sind aber die zwischen der Reichstelegraphen-Ver-
waltung und den einzelnen Bundesstaaten bestehenden Verträge über
den in Rede stehenden Gegenstand unberührt geblieben.

4. Vorschriften zur Sicherung des Betriebes
der Postanstalt
.

Das Postgesetz enthält einige Anordnungen, welche die Wege-
polizei, Pfändung, Beschlagnahme u. s. w. betreffen, um die Post-
anstalt vor plötzlichen und unvorhergesehenen Störungen, Hemmnissen
und Unterbrechungen ihres Geschäftsbetriebes zu sichern.

a) Jedes Fuhrwerk muß den ordentlichen Posten, sowie den
Extraposten, Kurieren und Estafetten auf das übliche Signal aus-
weichen 2). Die Thorwachen, Thor-, Brücken- und Barriere-Beamten
sind verbunden, die Thore und Schlagbäume schleunigst zu öffnen, so-
bald der Postillon das übliche Signal giebt; ebenso müssen auf dasselbe
die Fährleute die Ueberfahrt unverzüglich bewirken 3). Die Befol-
gung dieser Vorschriften ist durch Androhung einer Strafe von
1--30 Mark gesichert 4).

b) Wenn die gewöhnlichen Postwege gar nicht oder schwer zu
passiren sind, können die ordentlichen Posten, die Extraposten,
Kuriere und Estafetten sich der Neben- und Feldwege, sowie der
ungehegten Wiesen und Aecker bedienen, unbeschadet jedoch des
Rechts der Eigenthümer auf Schadenersatz 5). Hieraus ergiebt sich
zugleich, daß wenn Posten von diesem Rechte Gebrauch machen, sie

1) Abgedruckt in der Allgemeinen Dienst-Anweisung für
Post und Telegraphie Bd. I. (1876) Abschn. II. S. 23 fg.
2) Postges. §. 19.
3) Postges. §. 23.
4) Vgl. darüber Meves a. a. O. S. 361 ff.
5) Postges. §. 17.

§. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie.
nehmen. Dieſelben Verpflichtungen ſollen bei Konzeſſionsertheilungen
für den Bau neuer Kunſtſtraßen den Unternehmern auferlegt und für
die bereits konzeſſionirten Kunſtſtraßen inſoweit eingeführt werden,
als die Reichstelegraphen-Verwaltung es beantragt und die Be-
ſtimmungen der Konzeſſions-Urkunden es geſtatten. Auf die Straßen
innerhalb der Städte finden dieſe Vorſchriften keine Anwendung.

Dieſe Verpflichtungen der öffentlichen Straßenbauverwaltungen
beruhen auf dem unter den Regierungen des Norddeutſchen Bundes
vereinbarten Bundesrathsbeſchluß v. 25. Juni 1869 1);
durch denſelben ſind aber die zwiſchen der Reichstelegraphen-Ver-
waltung und den einzelnen Bundesſtaaten beſtehenden Verträge über
den in Rede ſtehenden Gegenſtand unberührt geblieben.

4. Vorſchriften zur Sicherung des Betriebes
der Poſtanſtalt
.

Das Poſtgeſetz enthält einige Anordnungen, welche die Wege-
polizei, Pfändung, Beſchlagnahme u. ſ. w. betreffen, um die Poſt-
anſtalt vor plötzlichen und unvorhergeſehenen Störungen, Hemmniſſen
und Unterbrechungen ihres Geſchäftsbetriebes zu ſichern.

a) Jedes Fuhrwerk muß den ordentlichen Poſten, ſowie den
Extrapoſten, Kurieren und Eſtafetten auf das übliche Signal aus-
weichen 2). Die Thorwachen, Thor-, Brücken- und Barrière-Beamten
ſind verbunden, die Thore und Schlagbäume ſchleunigſt zu öffnen, ſo-
bald der Poſtillon das übliche Signal giebt; ebenſo müſſen auf daſſelbe
die Fährleute die Ueberfahrt unverzüglich bewirken 3). Die Befol-
gung dieſer Vorſchriften iſt durch Androhung einer Strafe von
1—30 Mark geſichert 4).

b) Wenn die gewöhnlichen Poſtwege gar nicht oder ſchwer zu
paſſiren ſind, können die ordentlichen Poſten, die Extrapoſten,
Kuriere und Eſtafetten ſich der Neben- und Feldwege, ſowie der
ungehegten Wieſen und Aecker bedienen, unbeſchadet jedoch des
Rechts der Eigenthümer auf Schadenerſatz 5). Hieraus ergiebt ſich
zugleich, daß wenn Poſten von dieſem Rechte Gebrauch machen, ſie

1) Abgedruckt in der Allgemeinen Dienſt-Anweiſung für
Poſt und Telegraphie Bd. I. (1876) Abſchn. II. S. 23 fg.
2) Poſtgeſ. §. 19.
3) Poſtgeſ. §. 23.
4) Vgl. darüber Meves a. a. O. S. 361 ff.
5) Poſtgeſ. §. 17.
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[324/0338] §. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie. nehmen. Dieſelben Verpflichtungen ſollen bei Konzeſſionsertheilungen für den Bau neuer Kunſtſtraßen den Unternehmern auferlegt und für die bereits konzeſſionirten Kunſtſtraßen inſoweit eingeführt werden, als die Reichstelegraphen-Verwaltung es beantragt und die Be- ſtimmungen der Konzeſſions-Urkunden es geſtatten. Auf die Straßen innerhalb der Städte finden dieſe Vorſchriften keine Anwendung. Dieſe Verpflichtungen der öffentlichen Straßenbauverwaltungen beruhen auf dem unter den Regierungen des Norddeutſchen Bundes vereinbarten Bundesrathsbeſchluß v. 25. Juni 1869 1); durch denſelben ſind aber die zwiſchen der Reichstelegraphen-Ver- waltung und den einzelnen Bundesſtaaten beſtehenden Verträge über den in Rede ſtehenden Gegenſtand unberührt geblieben. 4. Vorſchriften zur Sicherung des Betriebes der Poſtanſtalt. Das Poſtgeſetz enthält einige Anordnungen, welche die Wege- polizei, Pfändung, Beſchlagnahme u. ſ. w. betreffen, um die Poſt- anſtalt vor plötzlichen und unvorhergeſehenen Störungen, Hemmniſſen und Unterbrechungen ihres Geſchäftsbetriebes zu ſichern. a) Jedes Fuhrwerk muß den ordentlichen Poſten, ſowie den Extrapoſten, Kurieren und Eſtafetten auf das übliche Signal aus- weichen 2). Die Thorwachen, Thor-, Brücken- und Barrière-Beamten ſind verbunden, die Thore und Schlagbäume ſchleunigſt zu öffnen, ſo- bald der Poſtillon das übliche Signal giebt; ebenſo müſſen auf daſſelbe die Fährleute die Ueberfahrt unverzüglich bewirken 3). Die Befol- gung dieſer Vorſchriften iſt durch Androhung einer Strafe von 1—30 Mark geſichert 4). b) Wenn die gewöhnlichen Poſtwege gar nicht oder ſchwer zu paſſiren ſind, können die ordentlichen Poſten, die Extrapoſten, Kuriere und Eſtafetten ſich der Neben- und Feldwege, ſowie der ungehegten Wieſen und Aecker bedienen, unbeſchadet jedoch des Rechts der Eigenthümer auf Schadenerſatz 5). Hieraus ergiebt ſich zugleich, daß wenn Poſten von dieſem Rechte Gebrauch machen, ſie 1) Abgedruckt in der Allgemeinen Dienſt-Anweiſung für Poſt und Telegraphie Bd. I. (1876) Abſchn. II. S. 23 fg. 2) Poſtgeſ. §. 19. 3) Poſtgeſ. §. 23. 4) Vgl. darüber Meves a. a. O. S. 361 ff. 5) Poſtgeſ. §. 17.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 324. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/338>, abgerufen am 21.11.2024.