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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 71. Die Verwaltung der Post und Telegraphie.
brechungen und Störungen des Reichs-Telegraphen alle Depeschen
der Reichs-Telegraphen-Verwaltung mittelst ihres Telegraphen, so-
weit derselbe nicht für den Eisenbahnbetriebsdienst in Anspruch
genommen ist, unentgeldlich zu befördern, wofür die Reichs-
Telegraphen-Verwaltung in der Beförderung von Eisenbahn-Dienst-
depeschen Gegenseitigkeit ausüben wird.

3. Rechte an öffentlichen Straßen.

a) Die Postverwaltung ist von der Entrichtung von Chaus-
seegeldern und anderen Kommunikations-Abgaben 1) befreit für die
ordentlichen Posten 2) nebst deren Beiwagen, die auf Kosten des
Staates beförderten Kuriere und Estafetten, die von Postbeförde-
rungen ledig zurückkommenden Postfuhrwerke und Postpferde, die
Briefträger und die Postboten. Diese Befreiung findet nicht blos
an den Staatsstraßen statt, sondern auch gegen die zur Erhebung
solcher Abgaben berechtigten Korporationen, Gemeinden oder Privat-
personen, jedoch unbeschadet wohlerworbener d. h. auf speciellem
Rechtstitel beruhender Rechte 3).

b) Die Telegraphen-Verwaltung ist berechtigt, das
Terrain der öffentlichen, unter staatlicher Verwaltung stehenden
Straßen zur Anlage von oberirdischen und unterirdischen Telegraphen-
linien unentgeldlich zu benützen, soweit dies ohne Behinderung des
Staßenverkehrs thunlich ist. Jedoch muß die Telegraphen-Verwal-
tung die bei Anlage der Telegraphen-Leitungen erfolgten Beschä-
digungen des Straßenkörpers (Planum, Böschungen, Gräben) auf
eigene Kosten nach Anweisung der Straßenbau-Verwaltung wieder
herstellen. Die Letztere ist verpflichtet, durch ihr Straßen-Aufsichts-
personal die Telegraphen-Anlagen bewachen, im Falle der Beschä-
digung sie provisorisch wieder herstellen und die nächste Telegraphen-
Station benachrichtigen zu lassen, auch bei den Anpflanzungen, Aus-
ästungen u. s. w. auf die Bedürfnisse der Telegraphie Rücksicht zu

1) Das Postges. v. 1867 §. 16 spezialisirt dieselben als Wege-, Brücken-,
Damm-, Pflaster-, Prahm- und Fährgelder.
2) Den Gegensatz dazu bilden die Extraposten. Vgl. die Postordnung v.
18. Dez. 1874 §. 58 lit. f. (Centralbl. 1875 S. 36.)
3) Postges. v. 28. Okt. 1871 §. 16. Den ordentlichen Posten gleichgestellt
sind Personen fuhrwerke, welche durch Privatunternehmer eingerichtet und
als Ersatz für ordentliche Posten ausschließlich zur Beförderung von Rei-
senden und deren Effekten und von Postsendungen (also nicht von andern
Frachtgütern) benutzt werden. Vgl. Dambach S. 58.
21*

§. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie.
brechungen und Störungen des Reichs-Telegraphen alle Depeſchen
der Reichs-Telegraphen-Verwaltung mittelſt ihres Telegraphen, ſo-
weit derſelbe nicht für den Eiſenbahnbetriebsdienſt in Anſpruch
genommen iſt, unentgeldlich zu befördern, wofür die Reichs-
Telegraphen-Verwaltung in der Beförderung von Eiſenbahn-Dienſt-
depeſchen Gegenſeitigkeit ausüben wird.

3. Rechte an öffentlichen Straßen.

a) Die Poſtverwaltung iſt von der Entrichtung von Chauſ-
ſeegeldern und anderen Kommunikations-Abgaben 1) befreit für die
ordentlichen Poſten 2) nebſt deren Beiwagen, die auf Koſten des
Staates beförderten Kuriere und Eſtafetten, die von Poſtbeförde-
rungen ledig zurückkommenden Poſtfuhrwerke und Poſtpferde, die
Briefträger und die Poſtboten. Dieſe Befreiung findet nicht blos
an den Staatsſtraßen ſtatt, ſondern auch gegen die zur Erhebung
ſolcher Abgaben berechtigten Korporationen, Gemeinden oder Privat-
perſonen, jedoch unbeſchadet wohlerworbener d. h. auf ſpeciellem
Rechtstitel beruhender Rechte 3).

b) Die Telegraphen-Verwaltung iſt berechtigt, das
Terrain der öffentlichen, unter ſtaatlicher Verwaltung ſtehenden
Straßen zur Anlage von oberirdiſchen und unterirdiſchen Telegraphen-
linien unentgeldlich zu benützen, ſoweit dies ohne Behinderung des
Staßenverkehrs thunlich iſt. Jedoch muß die Telegraphen-Verwal-
tung die bei Anlage der Telegraphen-Leitungen erfolgten Beſchä-
digungen des Straßenkörpers (Planum, Böſchungen, Gräben) auf
eigene Koſten nach Anweiſung der Straßenbau-Verwaltung wieder
herſtellen. Die Letztere iſt verpflichtet, durch ihr Straßen-Aufſichts-
perſonal die Telegraphen-Anlagen bewachen, im Falle der Beſchä-
digung ſie proviſoriſch wieder herſtellen und die nächſte Telegraphen-
Station benachrichtigen zu laſſen, auch bei den Anpflanzungen, Aus-
äſtungen u. ſ. w. auf die Bedürfniſſe der Telegraphie Rückſicht zu

1) Das Poſtgeſ. v. 1867 §. 16 ſpezialiſirt dieſelben als Wege-, Brücken-,
Damm-, Pflaſter-, Prahm- und Fährgelder.
2) Den Gegenſatz dazu bilden die Extrapoſten. Vgl. die Poſtordnung v.
18. Dez. 1874 §. 58 lit. f. (Centralbl. 1875 S. 36.)
3) Poſtgeſ. v. 28. Okt. 1871 §. 16. Den ordentlichen Poſten gleichgeſtellt
ſind Perſonen fuhrwerke, welche durch Privatunternehmer eingerichtet und
als Erſatz für ordentliche Poſten ausſchließlich zur Beförderung von Rei-
ſenden und deren Effekten und von Poſtſendungen (alſo nicht von andern
Frachtgütern) benutzt werden. Vgl. Dambach S. 58.
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[323/0337] §. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie. brechungen und Störungen des Reichs-Telegraphen alle Depeſchen der Reichs-Telegraphen-Verwaltung mittelſt ihres Telegraphen, ſo- weit derſelbe nicht für den Eiſenbahnbetriebsdienſt in Anſpruch genommen iſt, unentgeldlich zu befördern, wofür die Reichs- Telegraphen-Verwaltung in der Beförderung von Eiſenbahn-Dienſt- depeſchen Gegenſeitigkeit ausüben wird. 3. Rechte an öffentlichen Straßen. a) Die Poſtverwaltung iſt von der Entrichtung von Chauſ- ſeegeldern und anderen Kommunikations-Abgaben 1) befreit für die ordentlichen Poſten 2) nebſt deren Beiwagen, die auf Koſten des Staates beförderten Kuriere und Eſtafetten, die von Poſtbeförde- rungen ledig zurückkommenden Poſtfuhrwerke und Poſtpferde, die Briefträger und die Poſtboten. Dieſe Befreiung findet nicht blos an den Staatsſtraßen ſtatt, ſondern auch gegen die zur Erhebung ſolcher Abgaben berechtigten Korporationen, Gemeinden oder Privat- perſonen, jedoch unbeſchadet wohlerworbener d. h. auf ſpeciellem Rechtstitel beruhender Rechte 3). b) Die Telegraphen-Verwaltung iſt berechtigt, das Terrain der öffentlichen, unter ſtaatlicher Verwaltung ſtehenden Straßen zur Anlage von oberirdiſchen und unterirdiſchen Telegraphen- linien unentgeldlich zu benützen, ſoweit dies ohne Behinderung des Staßenverkehrs thunlich iſt. Jedoch muß die Telegraphen-Verwal- tung die bei Anlage der Telegraphen-Leitungen erfolgten Beſchä- digungen des Straßenkörpers (Planum, Böſchungen, Gräben) auf eigene Koſten nach Anweiſung der Straßenbau-Verwaltung wieder herſtellen. Die Letztere iſt verpflichtet, durch ihr Straßen-Aufſichts- perſonal die Telegraphen-Anlagen bewachen, im Falle der Beſchä- digung ſie proviſoriſch wieder herſtellen und die nächſte Telegraphen- Station benachrichtigen zu laſſen, auch bei den Anpflanzungen, Aus- äſtungen u. ſ. w. auf die Bedürfniſſe der Telegraphie Rückſicht zu 1) Das Poſtgeſ. v. 1867 §. 16 ſpezialiſirt dieſelben als Wege-, Brücken-, Damm-, Pflaſter-, Prahm- und Fährgelder. 2) Den Gegenſatz dazu bilden die Extrapoſten. Vgl. die Poſtordnung v. 18. Dez. 1874 §. 58 lit. f. (Centralbl. 1875 S. 36.) 3) Poſtgeſ. v. 28. Okt. 1871 §. 16. Den ordentlichen Poſten gleichgeſtellt ſind Perſonen fuhrwerke, welche durch Privatunternehmer eingerichtet und als Erſatz für ordentliche Poſten ausſchließlich zur Beförderung von Rei- ſenden und deren Effekten und von Poſtſendungen (alſo nicht von andern Frachtgütern) benutzt werden. Vgl. Dambach S. 58. 21*

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 323. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/337>, abgerufen am 21.11.2024.