Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 71. Die Verwaltung der Post und Telegraphie. B. Rechte der Telegraphen-Verwaltung. Durch Beschluß des Bundesrathes des Nordd. a) Das Eisenbahnterrain, welches außerhalb des vorschrifts- b) Den Telegraphenbeamten und deren Hülfsarbeitern ist be- c) Die Eisenbahn-Verwaltung hat die Reichs-Telegraphen- d) Die Eisenbahn-Verwaltung hat bei vorübergehenden Unter- S. 92. Vgl. Civilproceß-Ordn. §§. 69--71. -- Ueber den Aufenthalt der Post- beamten in den Eisenbahnwagen während der Ausführung von Zugrangirbe- wegungen vgl. den Bundesraths-Beschluß v. 27. März 1877 und den Erlaß des Preuß. Handelsministers v. 25. September 1877. 1) Abgedruckt in der Allgem. Dienstanweisung für Post und Telegraphie
Bd. I. (Berlin 1876) Abschn. II. S. 22. Auch bei Ludewig a. a. O. S. 57. §. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie. B. Rechte der Telegraphen-Verwaltung. Durch Beſchluß des Bundesrathes des Nordd. a) Das Eiſenbahnterrain, welches außerhalb des vorſchrifts- b) Den Telegraphenbeamten und deren Hülfsarbeitern iſt be- c) Die Eiſenbahn-Verwaltung hat die Reichs-Telegraphen- d) Die Eiſenbahn-Verwaltung hat bei vorübergehenden Unter- S. 92. Vgl. Civilproceß-Ordn. §§. 69—71. — Ueber den Aufenthalt der Poſt- beamten in den Eiſenbahnwagen während der Ausführung von Zugrangirbe- wegungen vgl. den Bundesraths-Beſchluß v. 27. März 1877 und den Erlaß des Preuß. Handelsminiſters v. 25. September 1877. 1) Abgedruckt in der Allgem. Dienſtanweiſung für Poſt und Telegraphie
Bd. I. (Berlin 1876) Abſchn. II. S. 22. Auch bei Ludewig a. a. O. S. 57. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <pb facs="#f0336" n="322"/> <fw place="top" type="header">§. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie.</fw><lb/> <div n="6"> <head><hi rendition="#aq">B.</hi><hi rendition="#g">Rechte der Telegraphen-Verwaltung</hi>.</head><lb/> <p>Durch <hi rendition="#g">Beſchluß des Bundesrathes des Nordd.<lb/> Bundes</hi> v. 21. Dezember 1868 <note place="foot" n="1)">Abgedruckt in der Allgem. Dienſtanweiſung für Poſt und Telegraphie<lb/> Bd. <hi rendition="#aq">I.</hi> (Berlin 1876) Abſchn. <hi rendition="#aq">II.</hi> S. 22. Auch bei <hi rendition="#g">Ludewig</hi> a. a. O. S. 57.</note> ſind den Eiſenbahn-Verwal-<lb/> tungen im Intereſſe der Telegraphen-Anſtalten Verpflichtungen auf-<lb/> erlegt, deren weſentlicher Inhalt in Folgendem beſteht:</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">a</hi>) Das Eiſenbahnterrain, welches außerhalb des vorſchrifts-<lb/> mäßigen freien Profils liegt und ſoweit es nicht zu Seitengräben,<lb/> Einfriedigungen u. ſ. w. benutzt wird, iſt zur Anlage von ober-<lb/> irdiſchen und unterirdiſchen Reichs-Telegraphen-Linien <hi rendition="#g">unentgeld-<lb/> lich</hi> zu geſtatten. Dafür iſt der Eiſenbahn-Verwaltung die un-<lb/> entgeldliche Mitbenutzung der von der Telegraphen-Verwaltung<lb/> errichteten Stangen geſtattet.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">b</hi>) Den Telegraphenbeamten und deren Hülfsarbeitern iſt be-<lb/> hufs Ausführung ihrer Geſchäfte das Betreten der Bahn unter<lb/> Beachtung der bahnpolizeilichen Beſtimmungen geſtattet. Den Be-<lb/> amten iſt auf <hi rendition="#g">allen</hi> Zügen, einſchließlich der Güterzüge, die Be-<lb/> nutzung eines Schaffnerſitzes oder Dienſtcoup<hi rendition="#aq">é</hi>s gegen Löſung von<lb/> Fahrbillets der <hi rendition="#aq">III.</hi> Wagenklaſſe geſtattet. Zum Transport von<lb/> Leitungs-Materialien iſt die Benutzung von Bahnmeiſterwagen<lb/> unter bahnpolizeilicher Aufſicht gegen eine Vergütung von 50 Pf.<lb/> für Wagen und Tag und von 2 Mark <hi rendition="#aq">pro</hi> Tag der Aufſicht zu<lb/> geſtatten. Die Lagerung der Vorräthe von Telegraphen-Stangen<lb/> auf den dazu geeigneten Bahnhöfen iſt unentgeldlich zu geſtatten.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">c</hi>) Die Eiſenbahn-Verwaltung hat die Reichs-Telegraphen-<lb/> Anlagen an der Bahn gegen eine Entſchädigung bis zur Höhe von<lb/> 30 M. (nach beſonderem Uebereinkommen) <hi rendition="#aq">pro</hi> Jahr und Meile<lb/> durch ihr Perſonal bewachen und in Fällen der Beſchädigung nach<lb/> Anleitung der von der Telegraphen-Verwaltung erlaſſenen In-<lb/> ſtruktion proviſoriſch wieder herſtellen, auch von jeder wahrgenom-<lb/> menen Störung der Linien der nächſten Reichs-Telegraphen-<lb/> Station Anzeige machen zu laſſen.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">d</hi>) Die Eiſenbahn-Verwaltung hat bei vorübergehenden Unter-<lb/><note xml:id="seg2pn_48_2" prev="#seg2pn_48_1" place="foot" n="6)">S. 92. Vgl. Civilproceß-Ordn. §§. 69—71. — Ueber den Aufenthalt der Poſt-<lb/> beamten in den Eiſenbahnwagen während der Ausführung von Zugrangirbe-<lb/> wegungen vgl. den <hi rendition="#g">Bundesraths-Beſchluß</hi> v. 27. März 1877 und den<lb/> Erlaß des <hi rendition="#g">Preuß. Handelsminiſters</hi> v. 25. September 1877.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [322/0336]
§. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie.
B. Rechte der Telegraphen-Verwaltung.
Durch Beſchluß des Bundesrathes des Nordd.
Bundes v. 21. Dezember 1868 1) ſind den Eiſenbahn-Verwal-
tungen im Intereſſe der Telegraphen-Anſtalten Verpflichtungen auf-
erlegt, deren weſentlicher Inhalt in Folgendem beſteht:
a) Das Eiſenbahnterrain, welches außerhalb des vorſchrifts-
mäßigen freien Profils liegt und ſoweit es nicht zu Seitengräben,
Einfriedigungen u. ſ. w. benutzt wird, iſt zur Anlage von ober-
irdiſchen und unterirdiſchen Reichs-Telegraphen-Linien unentgeld-
lich zu geſtatten. Dafür iſt der Eiſenbahn-Verwaltung die un-
entgeldliche Mitbenutzung der von der Telegraphen-Verwaltung
errichteten Stangen geſtattet.
b) Den Telegraphenbeamten und deren Hülfsarbeitern iſt be-
hufs Ausführung ihrer Geſchäfte das Betreten der Bahn unter
Beachtung der bahnpolizeilichen Beſtimmungen geſtattet. Den Be-
amten iſt auf allen Zügen, einſchließlich der Güterzüge, die Be-
nutzung eines Schaffnerſitzes oder Dienſtcoupés gegen Löſung von
Fahrbillets der III. Wagenklaſſe geſtattet. Zum Transport von
Leitungs-Materialien iſt die Benutzung von Bahnmeiſterwagen
unter bahnpolizeilicher Aufſicht gegen eine Vergütung von 50 Pf.
für Wagen und Tag und von 2 Mark pro Tag der Aufſicht zu
geſtatten. Die Lagerung der Vorräthe von Telegraphen-Stangen
auf den dazu geeigneten Bahnhöfen iſt unentgeldlich zu geſtatten.
c) Die Eiſenbahn-Verwaltung hat die Reichs-Telegraphen-
Anlagen an der Bahn gegen eine Entſchädigung bis zur Höhe von
30 M. (nach beſonderem Uebereinkommen) pro Jahr und Meile
durch ihr Perſonal bewachen und in Fällen der Beſchädigung nach
Anleitung der von der Telegraphen-Verwaltung erlaſſenen In-
ſtruktion proviſoriſch wieder herſtellen, auch von jeder wahrgenom-
menen Störung der Linien der nächſten Reichs-Telegraphen-
Station Anzeige machen zu laſſen.
d) Die Eiſenbahn-Verwaltung hat bei vorübergehenden Unter-
6)
1) Abgedruckt in der Allgem. Dienſtanweiſung für Poſt und Telegraphie
Bd. I. (Berlin 1876) Abſchn. II. S. 22. Auch bei Ludewig a. a. O. S. 57.
6) S. 92. Vgl. Civilproceß-Ordn. §§. 69—71. — Ueber den Aufenthalt der Poſt-
beamten in den Eiſenbahnwagen während der Ausführung von Zugrangirbe-
wegungen vgl. den Bundesraths-Beſchluß v. 27. März 1877 und den
Erlaß des Preuß. Handelsminiſters v. 25. September 1877.
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