theilt der Eisenbahnkasse zu; in allen anderen Fällen tritt eine Theilung zwischen der Eisenbahnkasse und der Reichstelegraphen-An- stalt ein 1).
2. Rechte an den Eisenbahnen.
A.Rechte der Postverwaltung2).
Als man in Deutschland den Bau von Eisenbahnen begann, hatte der Postzwang hinsichtlich der Beförderung von Sachen und Personen einen solchen Umfang, daß der Eisenbahn-Betrieb durch Privatunternehmer mit demselben unvereinbar gewesen, jedenfalls durch ihn erheblich erschwert und beschränkt worden wäre. Anderer- seits boten die Eisenbahnen für den Betrieb der Postanstalt ein vorzügliches und sehr bald unentbehrliches Hülfsmittel dar. Es wurde daher eine Ausgleichung zwischen den Bedürfnissen der Post und der Eisenbahn, wo die letztere nicht ganz und gar Staatsver- kehrsanstalt war, in der Art gefunden, daß man die Eisenbahnen von dem aus dem Postregal sich ergebenden Beschränkungen befreite und sie dafür verpflichtete, der Postverwaltung die für dieselben erforderlichen Leistungen zu gewähren. Der Umfang derselben und die den Eisenbahnen etwa zu zahlenden Vergütungen wurden in den Konzessionen, welche den einzelnen Eisenbahn-Unternehmern er- theilt wurden, vertragsmäßig festgestellt. In größeren Staaten mußten hierbei aber gleichmäßige Grundsätze befolgt werden und es stellte sich in Folge dessen das Bedürfniß heraus, dieselben ge- setzlich zu normiren. Dies ist zuerst geschehen in dem Preußi- schen Gesetz über die Eisenbahn-Unternehmungen v. 3. Novemb. 1838 §. 36 3), dessen Vorschriften nicht nur historisch sondern auch in ihren wichtigsten Bestimmungen materiell dem gegen- wärtigen Rechte zu Grunde liegen. Die Preuß. Postgesetze v. 5. Juni 1852 §. 9 und v. 21. Mai 1860 §. 5 haben den §. 36 des Eisenbahngesetzes v. 1838 aufrecht erhalten, in den im Jahre 1866 erworbenen Gebieten ist er durch V. v. 19. Aug. 1867 eingeführt
1) Die Vertheilungs-Grundsätze, die Vorschriften über Abrechnung, Ge- bührenfreiheit, Haftung für Defecte u. s. w. sind in dem Reglem. §§. 9--13 festgesetzt.
2) Eine Zusammenstellung der hierüber erlassenen Vorschriften in der Schweiz, Deutschland, Oesterreich, Frankreich, England u. Nordamerika findet sich bei Meili, Haftpflicht S. 122 ff.
3) Preuß. Ges.-Samml. 1838 S. 505.
§. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie.
theilt der Eiſenbahnkaſſe zu; in allen anderen Fällen tritt eine Theilung zwiſchen der Eiſenbahnkaſſe und der Reichstelegraphen-An- ſtalt ein 1).
2. Rechte an den Eiſenbahnen.
A.Rechte der Poſtverwaltung2).
Als man in Deutſchland den Bau von Eiſenbahnen begann, hatte der Poſtzwang hinſichtlich der Beförderung von Sachen und Perſonen einen ſolchen Umfang, daß der Eiſenbahn-Betrieb durch Privatunternehmer mit demſelben unvereinbar geweſen, jedenfalls durch ihn erheblich erſchwert und beſchränkt worden wäre. Anderer- ſeits boten die Eiſenbahnen für den Betrieb der Poſtanſtalt ein vorzügliches und ſehr bald unentbehrliches Hülfsmittel dar. Es wurde daher eine Ausgleichung zwiſchen den Bedürfniſſen der Poſt und der Eiſenbahn, wo die letztere nicht ganz und gar Staatsver- kehrsanſtalt war, in der Art gefunden, daß man die Eiſenbahnen von dem aus dem Poſtregal ſich ergebenden Beſchränkungen befreite und ſie dafür verpflichtete, der Poſtverwaltung die für dieſelben erforderlichen Leiſtungen zu gewähren. Der Umfang derſelben und die den Eiſenbahnen etwa zu zahlenden Vergütungen wurden in den Konzeſſionen, welche den einzelnen Eiſenbahn-Unternehmern er- theilt wurden, vertragsmäßig feſtgeſtellt. In größeren Staaten mußten hierbei aber gleichmäßige Grundſätze befolgt werden und es ſtellte ſich in Folge deſſen das Bedürfniß heraus, dieſelben ge- ſetzlich zu normiren. Dies iſt zuerſt geſchehen in dem Preußi- ſchen Geſetz über die Eiſenbahn-Unternehmungen v. 3. Novemb. 1838 §. 36 3), deſſen Vorſchriften nicht nur hiſtoriſch ſondern auch in ihren wichtigſten Beſtimmungen materiell dem gegen- wärtigen Rechte zu Grunde liegen. Die Preuß. Poſtgeſetze v. 5. Juni 1852 §. 9 und v. 21. Mai 1860 §. 5 haben den §. 36 des Eiſenbahngeſetzes v. 1838 aufrecht erhalten, in den im Jahre 1866 erworbenen Gebieten iſt er durch V. v. 19. Aug. 1867 eingeführt
1) Die Vertheilungs-Grundſätze, die Vorſchriften über Abrechnung, Ge- bührenfreiheit, Haftung für Defecte u. ſ. w. ſind in dem Reglem. §§. 9—13 feſtgeſetzt.
2) Eine Zuſammenſtellung der hierüber erlaſſenen Vorſchriften in der Schweiz, Deutſchland, Oeſterreich, Frankreich, England u. Nordamerika findet ſich bei Meili, Haftpflicht S. 122 ff.
3) Preuß. Geſ.-Samml. 1838 S. 505.
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ſtalt ein 1).
2. Rechte an den Eiſenbahnen.
A. Rechte der Poſtverwaltung 2).
Als man in Deutſchland den Bau von Eiſenbahnen begann,
hatte der Poſtzwang hinſichtlich der Beförderung von Sachen und
Perſonen einen ſolchen Umfang, daß der Eiſenbahn-Betrieb durch
Privatunternehmer mit demſelben unvereinbar geweſen, jedenfalls
durch ihn erheblich erſchwert und beſchränkt worden wäre. Anderer-
ſeits boten die Eiſenbahnen für den Betrieb der Poſtanſtalt ein
vorzügliches und ſehr bald unentbehrliches Hülfsmittel dar. Es
wurde daher eine Ausgleichung zwiſchen den Bedürfniſſen der Poſt
und der Eiſenbahn, wo die letztere nicht ganz und gar Staatsver-
kehrsanſtalt war, in der Art gefunden, daß man die Eiſenbahnen
von dem aus dem Poſtregal ſich ergebenden Beſchränkungen befreite
und ſie dafür verpflichtete, der Poſtverwaltung die für dieſelben
erforderlichen Leiſtungen zu gewähren. Der Umfang derſelben und
die den Eiſenbahnen etwa zu zahlenden Vergütungen wurden in den
Konzeſſionen, welche den einzelnen Eiſenbahn-Unternehmern er-
theilt wurden, vertragsmäßig feſtgeſtellt. In größeren Staaten
mußten hierbei aber gleichmäßige Grundſätze befolgt werden und
es ſtellte ſich in Folge deſſen das Bedürfniß heraus, dieſelben ge-
ſetzlich zu normiren. Dies iſt zuerſt geſchehen in dem Preußi-
ſchen Geſetz über die Eiſenbahn-Unternehmungen v.
3. Novemb. 1838 §. 36 3), deſſen Vorſchriften nicht nur hiſtoriſch
ſondern auch in ihren wichtigſten Beſtimmungen materiell dem gegen-
wärtigen Rechte zu Grunde liegen. Die Preuß. Poſtgeſetze v. 5.
Juni 1852 §. 9 und v. 21. Mai 1860 §. 5 haben den §. 36 des
Eiſenbahngeſetzes v. 1838 aufrecht erhalten, in den im Jahre 1866
erworbenen Gebieten iſt er durch V. v. 19. Aug. 1867 eingeführt
1) Die Vertheilungs-Grundſätze, die Vorſchriften über Abrechnung, Ge-
bührenfreiheit, Haftung für Defecte u. ſ. w. ſind in dem Reglem. §§. 9—13
feſtgeſetzt.
2) Eine Zuſammenſtellung der hierüber erlaſſenen Vorſchriften in der
Schweiz, Deutſchland, Oeſterreich, Frankreich, England u. Nordamerika findet
ſich bei Meili, Haftpflicht S. 122 ff.
3) Preuß. Geſ.-Samml. 1838 S. 505.
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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 315. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/329>, abgerufen am 03.03.2025.
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