Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten. Bundeskonsulate Landeskonsulate noch geduldet waren, durften diedeutschen Staaten, welche keine eigenen Konsulate hatten, die Vertretung ihrer Interessen nicht dem Landeskonsulat eines ande- ren Bundesgliedes übertragen, sondern "die Deutschen Konsuln übten für die in ihrem Bezirke nicht vertretenen Bundesstaaten die Funktionen eines Landeskonsuls aus." (Art. 56 Abs. 2.) Diesem ausschließlichen Rechte des Reiches entspricht die Pflicht 2. Hoheitsrechte. Konsuln können im Allgemeinen eben so wenig wie Gesandte 1) Badisch-Hessischer Vertrag Nro. 6. Württemberg. Ver- trag Nro. 1. e). Bayr. Schlußprotok. XII. Abs. 2. "Ferner wurde die Zusicherung gegeben, daß Bundeskonsuln an auswärtigen Orten auch dann aufgestellt werden sollen, wenn es nur das Interesse eines einzelnen Bundes- staates als wünschenswerth erscheinen läßt, daß dies geschehe." -- Ueber das Recht der Einzelstaaten, den von auswärtigen Staaten bestellten Konsuln für ihr Gebiet das Exequatur zu ertheilen, vgl. Bd. I. S. 205 und Thudichum in v. Holtzendorff's Jahrbuch IV. (1876) S. 346. 2) Konsulatsgesetz §. 1.
§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten. Bundeskonſulate Landeskonſulate noch geduldet waren, durften diedeutſchen Staaten, welche keine eigenen Konſulate hatten, die Vertretung ihrer Intereſſen nicht dem Landeskonſulat eines ande- ren Bundesgliedes übertragen, ſondern „die Deutſchen Konſuln übten für die in ihrem Bezirke nicht vertretenen Bundesſtaaten die Funktionen eines Landeskonſuls aus.“ (Art. 56 Abſ. 2.) Dieſem ausſchließlichen Rechte des Reiches entſpricht die Pflicht 2. Hoheitsrechte. Konſuln können im Allgemeinen eben ſo wenig wie Geſandte 1) Badiſch-Heſſiſcher Vertrag Nro. 6. Württemberg. Ver- trag Nro. 1. e). Bayr. Schlußprotok. XII. Abſ. 2. „Ferner wurde die Zuſicherung gegeben, daß Bundeskonſuln an auswärtigen Orten auch dann aufgeſtellt werden ſollen, wenn es nur das Intereſſe eines einzelnen Bundes- ſtaates als wünſchenswerth erſcheinen läßt, daß dies geſchehe.“ — Ueber das Recht der Einzelſtaaten, den von auswärtigen Staaten beſtellten Konſuln für ihr Gebiet das Exequatur zu ertheilen, vgl. Bd. I. S. 205 und Thudichum in v. Holtzendorff’s Jahrbuch IV. (1876) S. 346. 2) Konſulatsgeſetz §. 1.
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§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
Bundeskonſulate Landeskonſulate noch geduldet waren, durften die
deutſchen Staaten, welche keine eigenen Konſulate hatten, die
Vertretung ihrer Intereſſen nicht dem Landeskonſulat eines ande-
ren Bundesgliedes übertragen, ſondern „die Deutſchen Konſuln
übten für die in ihrem Bezirke nicht vertretenen Bundesſtaaten
die Funktionen eines Landeskonſuls aus.“ (Art. 56 Abſ. 2.)
Dieſem ausſchließlichen Rechte des Reiches entſpricht die Pflicht
deſſelben, überall da Konſulats-Vertretungen einzurichten, wo dies
durch das Intereſſe auch nur eines Bundesſtaates geboten iſt.
Es folgt dies aus dem im Art. 3 Abſ. 6 der R.-V. ausgeſprochenen
Grundſatz, daß dem Auslande gegenüber alle Deutſchen gleich-
mäßig Anſpruch auf den Schutz des Reichs haben und iſt aus-
drücklich anerkannt worden in den Bündniß-Verträgen des Nordd.
Bundes mit den ſüddeutſchen Staaten 1).
2. Hoheitsrechte.
Konſuln können im Allgemeinen eben ſo wenig wie Geſandte
obrigkeitliche Befugniſſe ausüben, da auch ihre Wirkſamkeit
außerhalb des Herrſchaftsgebietes des Reiches ſich vollzieht. Sie
ſind vielmehr im Weſentlichen darauf angewieſen, als Rathgeber
und Vertreter der Reichs-Angehörigen die Intereſſen derſelben
wahrzunehmen, mit ihrer Kenntniß des am Ort ihrer Thätigkeit
geltenden Rechts, der Behörden-Verfaſſung, der Sprache, Sitten
und Lebensverhältniſſe den Reichsangehörigen, welche als Fremde
mit dieſen Dingen nicht vertraut zu ſein pflegen, behülflich zu ſein,
die Beobachtung völkerrechtlicher Verträge, welche das Reich oder
die Gliedſtaaten deſſelben abgeſchloſſen haben, zu überwachen, Hülfs-
bedürftige im Nothfalle zu unterſtützen und die Reichsregierung
durch Berichte von Allem in Kenntniß zu erhalten, was die Inte-
reſſen des Reiches, namentlich in Bezug auf Handel, Verkehr und
Schifffahrt, betrifft 2).
1) Badiſch-Heſſiſcher Vertrag Nro. 6. Württemberg. Ver-
trag Nro. 1. e). Bayr. Schlußprotok. XII. Abſ. 2. „Ferner wurde
die Zuſicherung gegeben, daß Bundeskonſuln an auswärtigen Orten auch dann
aufgeſtellt werden ſollen, wenn es nur das Intereſſe eines einzelnen Bundes-
ſtaates als wünſchenswerth erſcheinen läßt, daß dies geſchehe.“ — Ueber das
Recht der Einzelſtaaten, den von auswärtigen Staaten beſtellten Konſuln für
ihr Gebiet das Exequatur zu ertheilen, vgl. Bd. I. S. 205 und Thudichum
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Zitationshilfe: | Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 251. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/265>, abgerufen am 03.03.2025. |