Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten. Staaten zu empfangen; sie dürfen aber mit denselben nur überdie besonderen Angelegenheiten ihres Landes und Hauses, dagegen über die gemeinsamen Angelegenheiten des Reiches nur mit Wissen und Willen des Kaisers, resp. Reichskanzlers, Verhandlungen führen. 2. Amtsgeschäfte. Die Gesandten und die bei Gesandtschaften verwendeten Be- Verfügungen, durch welche Handlungen oder Unterlassungen Aber auch im Uebrigen ist ihre Thätigkeit durch Rechtssätze 1) Allenfalls kann man eine Ausnahme erblicken in der Befugniß der Ge-
sandten zur Beglaubigung von Vollmachten, welche Inländer im Auslande ausstellen. Vgl. darüber Anhang §. 46 zum Preuß. Allg. Landr. (zu I. 13 §. 117). Preuß. Cab.-Ordre v. 11. Nov. 1829 (Ges.-Samml. 1830 S. 2). Ueber die Ertheilung der Ermächtigung zur Vornahme von Ehe- schließungen und zur Beurkundung von Geburts- und Todesfällen vgl. unten S. 254. Ihre Befugniß, öffentliche Urkunden, welche in dem Staate ihrer Residenz ausgestellt sind, zu legalisiren, ist in der Civilproc.-Ordn. §. 403 anerkannt. §. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten. Staaten zu empfangen; ſie dürfen aber mit denſelben nur überdie beſonderen Angelegenheiten ihres Landes und Hauſes, dagegen über die gemeinſamen Angelegenheiten des Reiches nur mit Wiſſen und Willen des Kaiſers, reſp. Reichskanzlers, Verhandlungen führen. 2. Amtsgeſchäfte. Die Geſandten und die bei Geſandtſchaften verwendeten Be- Verfügungen, durch welche Handlungen oder Unterlaſſungen Aber auch im Uebrigen iſt ihre Thätigkeit durch Rechtsſätze 1) Allenfalls kann man eine Ausnahme erblicken in der Befugniß der Ge-
ſandten zur Beglaubigung von Vollmachten, welche Inländer im Auslande ausſtellen. Vgl. darüber Anhang §. 46 zum Preuß. Allg. Landr. (zu I. 13 §. 117). Preuß. Cab.-Ordre v. 11. Nov. 1829 (Geſ.-Samml. 1830 S. 2). Ueber die Ertheilung der Ermächtigung zur Vornahme von Ehe- ſchließungen und zur Beurkundung von Geburts- und Todesfällen vgl. unten S. 254. Ihre Befugniß, öffentliche Urkunden, welche in dem Staate ihrer Reſidenz ausgeſtellt ſind, zu legaliſiren, iſt in der Civilproc.-Ordn. §. 403 anerkannt. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0259" n="245"/><fw place="top" type="header">§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.</fw><lb/> Staaten zu empfangen; ſie dürfen aber mit denſelben nur über<lb/> die beſonderen Angelegenheiten ihres Landes und Hauſes, dagegen<lb/> über die gemeinſamen Angelegenheiten des Reiches nur mit Wiſſen<lb/> und Willen des Kaiſers, reſp. Reichskanzlers, Verhandlungen<lb/> führen.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>2. <hi rendition="#g">Amtsgeſchäfte</hi>.</head><lb/> <p>Die Geſandten und die bei Geſandtſchaften verwendeten Be-<lb/> amten haben obrigkeitliche Rechte der Natur der Sache nach in der<lb/> Regel nicht auszuüben, da ihre Thätigkeit im Auslande, alſo<lb/> außerhalb des Herrſchafts-Gebietes des Reiches ſich vollzieht <note place="foot" n="1)">Allenfalls kann man eine Ausnahme erblicken in der Befugniß der Ge-<lb/> ſandten zur Beglaubigung von Vollmachten, welche Inländer im Auslande<lb/> ausſtellen. Vgl. darüber <hi rendition="#g">Anhang</hi> §. 46 zum <hi rendition="#g">Preuß. Allg. Landr</hi>.<lb/> (zu <hi rendition="#aq">I.</hi> 13 §. 117). <hi rendition="#g">Preuß. Cab.-Ordre</hi> v. 11. Nov. 1829 (Geſ.-Samml.<lb/> 1830 S. 2). Ueber die Ertheilung der Ermächtigung zur Vornahme von Ehe-<lb/> ſchließungen und zur Beurkundung von Geburts- und Todesfällen vgl. unten<lb/> S. 254. Ihre Befugniß, öffentliche Urkunden, welche in dem Staate ihrer<lb/> Reſidenz ausgeſtellt ſind, zu legaliſiren, iſt in der <hi rendition="#g">Civilproc.-Ordn</hi>. §. 403<lb/> anerkannt.</note>.</p><lb/> <p>Verfügungen, durch welche Handlungen oder Unterlaſſungen<lb/> anbefohlen werden, können Geſandte demnach nicht erlaſſen, da ſie<lb/> nicht in der Lage ſind, die Befolgung ihrer Befehle zu erzwingen.</p><lb/> <p>Aber auch im Uebrigen iſt ihre Thätigkeit durch Rechtsſätze<lb/> nicht geregelt. Bei keinem Zweige der geſammten Staatsverwal-<lb/> tung tritt die Freiheit derſelben von geſetzlichen Vorſchriften deut-<lb/> licher vor Augen als bei der Verwaltung der auswärtigen An-<lb/> gelegenheiten; dieſelbe iſt an keinem Punkte Ausführung von<lb/> Geſetzen, ſondern ſie iſt durchweg vom freien Ermeſſen, von Er-<lb/> wägungen der Nützlichkeit und Zweckmäßigkeit geleitet. Je weni-<lb/> ger aber das Geſetz die Thätigkeit der Geſandten regelt, deſto be-<lb/> deutungsvoller wird die Leitung dieſer Thätigkeit durch die vor-<lb/> geſetzte Behörde, alſo durch den Reichskanzler. Die ſtrenge Ge-<lb/> horſamspflicht gegen dienſtliche Befehle, die vollkommene Beherrſchung<lb/> der Thätigkeit der einzelnen Beamten durch den leitenden Chef,<lb/> alſo die ſtrenge Ordnung <hi rendition="#g">innerhalb</hi> des Verwaltungs-Apparats<lb/> iſt das Correlat der Ungebundenheit dieſer Verwaltung als Gan-<lb/> zes. Das Auswärtige Departement ſteht in dieſer Hinſicht unter<lb/> allen Verwaltungszweigen dem Militair-Weſen am nächſten.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [245/0259]
§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
Staaten zu empfangen; ſie dürfen aber mit denſelben nur über
die beſonderen Angelegenheiten ihres Landes und Hauſes, dagegen
über die gemeinſamen Angelegenheiten des Reiches nur mit Wiſſen
und Willen des Kaiſers, reſp. Reichskanzlers, Verhandlungen
führen.
2. Amtsgeſchäfte.
Die Geſandten und die bei Geſandtſchaften verwendeten Be-
amten haben obrigkeitliche Rechte der Natur der Sache nach in der
Regel nicht auszuüben, da ihre Thätigkeit im Auslande, alſo
außerhalb des Herrſchafts-Gebietes des Reiches ſich vollzieht 1).
Verfügungen, durch welche Handlungen oder Unterlaſſungen
anbefohlen werden, können Geſandte demnach nicht erlaſſen, da ſie
nicht in der Lage ſind, die Befolgung ihrer Befehle zu erzwingen.
Aber auch im Uebrigen iſt ihre Thätigkeit durch Rechtsſätze
nicht geregelt. Bei keinem Zweige der geſammten Staatsverwal-
tung tritt die Freiheit derſelben von geſetzlichen Vorſchriften deut-
licher vor Augen als bei der Verwaltung der auswärtigen An-
gelegenheiten; dieſelbe iſt an keinem Punkte Ausführung von
Geſetzen, ſondern ſie iſt durchweg vom freien Ermeſſen, von Er-
wägungen der Nützlichkeit und Zweckmäßigkeit geleitet. Je weni-
ger aber das Geſetz die Thätigkeit der Geſandten regelt, deſto be-
deutungsvoller wird die Leitung dieſer Thätigkeit durch die vor-
geſetzte Behörde, alſo durch den Reichskanzler. Die ſtrenge Ge-
horſamspflicht gegen dienſtliche Befehle, die vollkommene Beherrſchung
der Thätigkeit der einzelnen Beamten durch den leitenden Chef,
alſo die ſtrenge Ordnung innerhalb des Verwaltungs-Apparats
iſt das Correlat der Ungebundenheit dieſer Verwaltung als Gan-
zes. Das Auswärtige Departement ſteht in dieſer Hinſicht unter
allen Verwaltungszweigen dem Militair-Weſen am nächſten.
1) Allenfalls kann man eine Ausnahme erblicken in der Befugniß der Ge-
ſandten zur Beglaubigung von Vollmachten, welche Inländer im Auslande
ausſtellen. Vgl. darüber Anhang §. 46 zum Preuß. Allg. Landr.
(zu I. 13 §. 117). Preuß. Cab.-Ordre v. 11. Nov. 1829 (Geſ.-Samml.
1830 S. 2). Ueber die Ertheilung der Ermächtigung zur Vornahme von Ehe-
ſchließungen und zur Beurkundung von Geburts- und Todesfällen vgl. unten
S. 254. Ihre Befugniß, öffentliche Urkunden, welche in dem Staate ihrer
Reſidenz ausgeſtellt ſind, zu legaliſiren, iſt in der Civilproc.-Ordn. §. 403
anerkannt.
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