§. 49. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht.
7) Von dem Resultat der Wahl ist der Gewählte durch den Wahlkommissar in Kenntniß zu setzen und zugleich aufzufordern:
a) über die Annahme der Wahl sich zu erklären,
b) nachzuweisen, daß er nach Maaßgabe des Gesetzes wähl- bar sei.
Dem Gewählten steht eine Deliberationsfrist von 8 Tagen zu, welche von der Zustellung der Benachrichtigung an läuft. Der Nachweis der Wählbarkeit ist für den Erwerb der Reichstags- Mitgliedschaft nicht wesentlich; derselbe kann, wenn die Wählbar- keit bestritten werden sollte, noch nachträglich geführt werden. Da- gegen muß die Erklärung der Annahme eine ausdrückliche sein; das Ausbleiben einer Erklärung bis zum Ablauf der Frist gilt als Ablehnung 1). Die Annahme muß ferner eine uneingeschränkte sein; Annahme unter Protest oder Vorbehalt gilt ebenfalls als Ablehnung 2).
Im Falle der Ablehnung oder Ungültigkeits-Erklärung der Wahl ist von der zuständigen Behörde sofort eine neue Wahl zu veranlassen 3).
8) Die gesammten Kosten des Wahlverfahrens werden von den Gemeinden getragen. Ausgenommen sind allein die Kosten für die Druckformulare zu den Wahlprotokollen der Wahlbezirke und die Kosten für die Ermittlung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen, welche den Bundesstaaten zur Last fallen 4).
VII.Vorschriften zur Sicherung der Ausübung des Wahlrechts.
Unter diesen Gesichtspunkt fallen eine Anzahl von Rechtssätzen, welche in verschiedenen Gesetzen aufgestellt worden sind. Für ihre allgemeine Beurtheilung und Auffassung ist es von Wichtigkeit, daß sie weit weniger dem Zwecke dienen, das subjective Recht des einzelnen Wahlberechtigten zu schützen, obwohl auch dies theilweise mit in Betracht kommt, als vielmehr eine Sicherheit dafür zu ge- währen, daß der Reichstag als ein für das Reich so wesentliches Organ den für seine Zusammensetzung aufgestellten Verfassungs-
1) Dem Reichstage bleibt es aber allerdings unbenommen, eine verspätete Annahme-Erklärung noch als wirksam anzusehen.
2) Wahlregl. §. 33.
3) Wahlregl. §. 34.
4) Wahlgesetz §. 16.
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§. 49. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht.
7) Von dem Reſultat der Wahl iſt der Gewählte durch den Wahlkommiſſar in Kenntniß zu ſetzen und zugleich aufzufordern:
a) über die Annahme der Wahl ſich zu erklären,
b) nachzuweiſen, daß er nach Maaßgabe des Geſetzes wähl- bar ſei.
Dem Gewählten ſteht eine Deliberationsfriſt von 8 Tagen zu, welche von der Zuſtellung der Benachrichtigung an läuft. Der Nachweis der Wählbarkeit iſt für den Erwerb der Reichstags- Mitgliedſchaft nicht weſentlich; derſelbe kann, wenn die Wählbar- keit beſtritten werden ſollte, noch nachträglich geführt werden. Da- gegen muß die Erklärung der Annahme eine ausdrückliche ſein; das Ausbleiben einer Erklärung bis zum Ablauf der Friſt gilt als Ablehnung 1). Die Annahme muß ferner eine uneingeſchränkte ſein; Annahme unter Proteſt oder Vorbehalt gilt ebenfalls als Ablehnung 2).
Im Falle der Ablehnung oder Ungültigkeits-Erklärung der Wahl iſt von der zuſtändigen Behörde ſofort eine neue Wahl zu veranlaſſen 3).
8) Die geſammten Koſten des Wahlverfahrens werden von den Gemeinden getragen. Ausgenommen ſind allein die Koſten für die Druckformulare zu den Wahlprotokollen der Wahlbezirke und die Koſten für die Ermittlung des Wahlergebniſſes in den Wahlkreiſen, welche den Bundesſtaaten zur Laſt fallen 4).
VII.Vorſchriften zur Sicherung der Ausübung des Wahlrechts.
Unter dieſen Geſichtspunkt fallen eine Anzahl von Rechtsſätzen, welche in verſchiedenen Geſetzen aufgeſtellt worden ſind. Für ihre allgemeine Beurtheilung und Auffaſſung iſt es von Wichtigkeit, daß ſie weit weniger dem Zwecke dienen, das ſubjective Recht des einzelnen Wahlberechtigten zu ſchützen, obwohl auch dies theilweiſe mit in Betracht kommt, als vielmehr eine Sicherheit dafür zu ge- währen, daß der Reichstag als ein für das Reich ſo weſentliches Organ den für ſeine Zuſammenſetzung aufgeſtellten Verfaſſungs-
1) Dem Reichstage bleibt es aber allerdings unbenommen, eine verſpätete Annahme-Erklärung noch als wirkſam anzuſehen.
2) Wahlregl. §. 33.
3) Wahlregl. §. 34.
4) Wahlgeſetz §. 16.
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§. 49. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht.
7) Von dem Reſultat der Wahl iſt der Gewählte durch den
Wahlkommiſſar in Kenntniß zu ſetzen und zugleich aufzufordern:
a) über die Annahme der Wahl ſich zu erklären,
b) nachzuweiſen, daß er nach Maaßgabe des Geſetzes wähl-
bar ſei.
Dem Gewählten ſteht eine Deliberationsfriſt von 8 Tagen
zu, welche von der Zuſtellung der Benachrichtigung an läuft. Der
Nachweis der Wählbarkeit iſt für den Erwerb der Reichstags-
Mitgliedſchaft nicht weſentlich; derſelbe kann, wenn die Wählbar-
keit beſtritten werden ſollte, noch nachträglich geführt werden. Da-
gegen muß die Erklärung der Annahme eine ausdrückliche ſein;
das Ausbleiben einer Erklärung bis zum Ablauf der Friſt gilt
als Ablehnung 1). Die Annahme muß ferner eine uneingeſchränkte
ſein; Annahme unter Proteſt oder Vorbehalt gilt ebenfalls als
Ablehnung 2).
Im Falle der Ablehnung oder Ungültigkeits-Erklärung der
Wahl iſt von der zuſtändigen Behörde ſofort eine neue Wahl zu
veranlaſſen 3).
8) Die geſammten Koſten des Wahlverfahrens werden von
den Gemeinden getragen. Ausgenommen ſind allein die Koſten
für die Druckformulare zu den Wahlprotokollen der Wahlbezirke
und die Koſten für die Ermittlung des Wahlergebniſſes in den
Wahlkreiſen, welche den Bundesſtaaten zur Laſt fallen 4).
VII. Vorſchriften zur Sicherung der Ausübung des
Wahlrechts.
Unter dieſen Geſichtspunkt fallen eine Anzahl von Rechtsſätzen,
welche in verſchiedenen Geſetzen aufgeſtellt worden ſind. Für ihre
allgemeine Beurtheilung und Auffaſſung iſt es von Wichtigkeit,
daß ſie weit weniger dem Zwecke dienen, das ſubjective Recht des
einzelnen Wahlberechtigten zu ſchützen, obwohl auch dies theilweiſe
mit in Betracht kommt, als vielmehr eine Sicherheit dafür zu ge-
währen, daß der Reichstag als ein für das Reich ſo weſentliches
Organ den für ſeine Zuſammenſetzung aufgeſtellten Verfaſſungs-
1) Dem Reichstage bleibt es aber allerdings unbenommen, eine verſpätete
Annahme-Erklärung noch als wirkſam anzuſehen.
2) Wahlregl. §. 33.
3) Wahlregl. §. 34.
4) Wahlgeſetz §. 16.
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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 547. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/567>, abgerufen am 21.11.2024.
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