Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 49. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht. V. Die Wahlbezirke. Jeder Wahlkreis wird zum Zweck Diese Regel erleidet aber nach 2 Richtungen hin Ausnahmen. VI. Das Wahlverfahren. 1) Die Anordnung der Wahlen und die Festsetzung des 1) Wahlges. §. 6. Abs. 2 u. 3. 2) Wahlreglem. §. 6. 3) R.-G.-Bl. 1870. S. 306 fg. Es sind regelmäßig für das Land die Kreis behörden (Landrath, Kreisamt), in Bayern die Bezirksämter, in Würt- temberg der Oberamtmann, in Baden die Bezirksräthe; bisweilen auch die Gemeinde- oder Ortsbehörden (z. B. in Sachsen, Mecklenburg-Schwerin, Sach- sen-Weimar, Braunschweig); für die Städte regelmäßig die Magistrate. 4) Wahlges. §. 6 Abs. 2. Wahlreglem. §. 7 Abs. 1. 5) Wahlreglem. §. 7 Abs. 3. 6) Wahlreglem. §. 7 Abs. 2. 7) Wahlges. §. 14. Wahlreglem. §. 9 Abs. 1.
§. 49. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht. V. Die Wahlbezirke. Jeder Wahlkreis wird zum Zweck Dieſe Regel erleidet aber nach 2 Richtungen hin Ausnahmen. VI. Das Wahlverfahren. 1) Die Anordnung der Wahlen und die Feſtſetzung des 1) Wahlgeſ. §. 6. Abſ. 2 u. 3. 2) Wahlreglem. §. 6. 3) R.-G.-Bl. 1870. S. 306 fg. Es ſind regelmäßig für das Land die Kreis behörden (Landrath, Kreisamt), in Bayern die Bezirksämter, in Würt- temberg der Oberamtmann, in Baden die Bezirksräthe; bisweilen auch die Gemeinde- oder Ortsbehörden (z. B. in Sachſen, Mecklenburg-Schwerin, Sach- ſen-Weimar, Braunſchweig); für die Städte regelmäßig die Magiſtrate. 4) Wahlgeſ. §. 6 Abſ. 2. Wahlreglem. §. 7 Abſ. 1. 5) Wahlreglem. §. 7 Abſ. 3. 6) Wahlreglem. §. 7 Abſ. 2. 7) Wahlgeſ. §. 14. Wahlreglem. §. 9 Abſ. 1.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0555" n="535"/> <fw place="top" type="header">§. 49. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht.</fw><lb/> <div n="4"> <head><hi rendition="#aq">V.</hi><hi rendition="#g">Die Wahlbezirke</hi>.</head> <p>Jeder Wahlkreis wird zum Zweck<lb/> der Stimmabgabe in kleinere Bezirke getheilt, welche ebenfalls<lb/> räumlich abgegrenzt ſein müſſen <note place="foot" n="1)">Wahlgeſ. §. 6. Abſ. 2 u. 3.</note>. Die Abgrenzung dieſer Bezirke<lb/> iſt den Behörden der Einzelſtaaten überlaſſen <note place="foot" n="2)">Wahlreglem. §. 6.</note>. Die hierzu nach<lb/> Maaßgabe der Aemter-Organiſation der einzelnen Staaten zuſtän-<lb/> digen Behörden führt das als Anlage <hi rendition="#aq">D</hi> dem Wahlreglement bei-<lb/> gefügte Verzeichniß auf <note place="foot" n="3)">R.-G.-Bl. 1870. S. 306 fg. Es ſind regelmäßig für das Land die<lb/><hi rendition="#g">Kreis</hi> behörden (Landrath, Kreisamt), in Bayern die Bezirksämter, in Würt-<lb/> temberg der Oberamtmann, in Baden die Bezirksräthe; bisweilen auch die<lb/> Gemeinde- oder Ortsbehörden (z. B. in Sachſen, Mecklenburg-Schwerin, Sach-<lb/> ſen-Weimar, Braunſchweig); für die <hi rendition="#g">Städte</hi> regelmäßig die Magiſtrate.</note>. Wenngleich die Abgrenzung unter Be-<lb/> rückſichtigung der lokalen Verhältniſſe nach dem Ermeſſen der<lb/> kompetenten Behörden vorzunehmen und erforderlichen Falles ab-<lb/> zuändern iſt, ſo ſind doch beſtimmte Grundſätze vorgeſchrieben,<lb/> nach welchen die Behörden verfahren müſſen. Als Regel gilt der<lb/> Satz, daß jede <hi rendition="#g">Ortſchaft</hi> (Ortsgemeinde) einen Wahlbezirk für<lb/> ſich bildet <note place="foot" n="4)">Wahlgeſ. §. 6 Abſ. 2. Wahlreglem. §. 7 Abſ. 1.</note>.</p><lb/> <p>Dieſe Regel erleidet aber nach 2 Richtungen hin Ausnahmen.<lb/> Große Ortſchaften <hi rendition="#g">können</hi> in mehrere Wahlbezirke getheilt wer-<lb/> den, und da kein Wahlbezirk mehr als 3500 Seelen nach<lb/> der letzten allgemeinen Volkszählung enthalten darf, ſo iſt eine<lb/> Theilung großer Ortſchaften vielfach nothwendig <note place="foot" n="5)">Wahlreglem. §. 7 Abſ. 3.</note>. Die Er-<lb/> ſtreckung eines Wahlbezirks über die Grenzen der Ortſchaft hinaus<lb/> iſt <hi rendition="#g">geſtattet</hi> für einzelne bewohnte Beſitzungen und kleine Ort-<lb/> ſchaften; eine Minimalgröße der Einwohnerzahl eines Wahlbezirks<lb/> iſt jedoch nicht vorgeſchrieben. Ueberdies können ſolche Ortſchaften,<lb/> in welchen Perſonen, die zur Bildung des Wahlvorſtandes geeignet<lb/> ſind, ſich nicht in genügender Anzahl vorfinden, mit benachbarten<lb/> Ortſchaften zu einem Wahlbezirke vereinigt werden <note place="foot" n="6)">Wahlreglem. §. 7 Abſ. 2.</note>.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head><hi rendition="#aq">VI.</hi><hi rendition="#g">Das Wahlverfahren</hi>.</head><lb/> <p>1) Die <hi rendition="#g">Anordnung der Wahlen</hi> und die Feſtſetzung des<lb/> Tages, an welchem ſie vorzunehmen ſind, erfolgt durch kaiſerliche<lb/> Verordnung <note place="foot" n="7)">Wahlgeſ. §. 14. Wahlreglem. §. 9 Abſ. 1.</note>. Iſt die Legislatur-Periode abgelaufen, ſo ergiebt<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [535/0555]
§. 49. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht.
V. Die Wahlbezirke. Jeder Wahlkreis wird zum Zweck
der Stimmabgabe in kleinere Bezirke getheilt, welche ebenfalls
räumlich abgegrenzt ſein müſſen 1). Die Abgrenzung dieſer Bezirke
iſt den Behörden der Einzelſtaaten überlaſſen 2). Die hierzu nach
Maaßgabe der Aemter-Organiſation der einzelnen Staaten zuſtän-
digen Behörden führt das als Anlage D dem Wahlreglement bei-
gefügte Verzeichniß auf 3). Wenngleich die Abgrenzung unter Be-
rückſichtigung der lokalen Verhältniſſe nach dem Ermeſſen der
kompetenten Behörden vorzunehmen und erforderlichen Falles ab-
zuändern iſt, ſo ſind doch beſtimmte Grundſätze vorgeſchrieben,
nach welchen die Behörden verfahren müſſen. Als Regel gilt der
Satz, daß jede Ortſchaft (Ortsgemeinde) einen Wahlbezirk für
ſich bildet 4).
Dieſe Regel erleidet aber nach 2 Richtungen hin Ausnahmen.
Große Ortſchaften können in mehrere Wahlbezirke getheilt wer-
den, und da kein Wahlbezirk mehr als 3500 Seelen nach
der letzten allgemeinen Volkszählung enthalten darf, ſo iſt eine
Theilung großer Ortſchaften vielfach nothwendig 5). Die Er-
ſtreckung eines Wahlbezirks über die Grenzen der Ortſchaft hinaus
iſt geſtattet für einzelne bewohnte Beſitzungen und kleine Ort-
ſchaften; eine Minimalgröße der Einwohnerzahl eines Wahlbezirks
iſt jedoch nicht vorgeſchrieben. Ueberdies können ſolche Ortſchaften,
in welchen Perſonen, die zur Bildung des Wahlvorſtandes geeignet
ſind, ſich nicht in genügender Anzahl vorfinden, mit benachbarten
Ortſchaften zu einem Wahlbezirke vereinigt werden 6).
VI. Das Wahlverfahren.
1) Die Anordnung der Wahlen und die Feſtſetzung des
Tages, an welchem ſie vorzunehmen ſind, erfolgt durch kaiſerliche
Verordnung 7). Iſt die Legislatur-Periode abgelaufen, ſo ergiebt
1) Wahlgeſ. §. 6. Abſ. 2 u. 3.
2) Wahlreglem. §. 6.
3) R.-G.-Bl. 1870. S. 306 fg. Es ſind regelmäßig für das Land die
Kreis behörden (Landrath, Kreisamt), in Bayern die Bezirksämter, in Würt-
temberg der Oberamtmann, in Baden die Bezirksräthe; bisweilen auch die
Gemeinde- oder Ortsbehörden (z. B. in Sachſen, Mecklenburg-Schwerin, Sach-
ſen-Weimar, Braunſchweig); für die Städte regelmäßig die Magiſtrate.
4) Wahlgeſ. §. 6 Abſ. 2. Wahlreglem. §. 7 Abſ. 1.
5) Wahlreglem. §. 7 Abſ. 3.
6) Wahlreglem. §. 7 Abſ. 2.
7) Wahlgeſ. §. 14. Wahlreglem. §. 9 Abſ. 1.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |