Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§ 47. Allgemeine Charakteristik des Reichstages. §. 38 sind die Vorschriften, welche die Ehe der Militärper-sonen, der Landesbeamten und der Ausländer von einer Erlaubniß abhängig machen, in Kraft erhalten worden. Für die Civil-Beamten des Reiches ist demnach ein Consens nicht erfor- derlich 1). Eine weitere Ausgleichung der gegenwärtig noch bestehenden Im Übrigen ist die Thatsache, daß die Rechtsverhältnisse der Vierter Abschnitt. Der Reichstag. §. 47. Allgemeine Charakteristik. Die Institution des Reichstages des Deutschen Reiches bietet 1) Hinschius Kommentar zu diesem Gesetz S. 131 Note 88. Ganz zweifellos ist diese Auslegung übrigens nicht. Man könnte auch argumentiren: Die Reichsbeamten unterliegen nach §. 19 des Beamtengesetzes den Rechtsvor- schriften, welche an ihrem Domizil für die Landesbeamten bestehen, folglich auch den nach §. 38 des Ges. v. 6. Febr. 1875 in Kraft erhaltenen Vorschriften über die Nothwendigkeit eines Eheconsenses. Aus den Motiven zu diesem Ge- setz (Drucks. des Reichstages 1874/75 III. Nro. 153 S. 33 zu §. 37 des Entw.) ergiebt sich aber deutlich, daß durch den Ausdruck "Landesbeamte" die Reichs- beamten ausgeschlossen werden sollten. 2) Entw. der Civilpr.-Ordn. v. 1874 §. 664 Nro. 6 und 7. §. 682. 696. 736. 757. 3) Entw. der Konk.-Ordn. v. 1875 §. 54 Nro. 5.
§ 47. Allgemeine Charakteriſtik des Reichstages. §. 38 ſind die Vorſchriften, welche die Ehe der Militärper-ſonen, der Landesbeamten und der Ausländer von einer Erlaubniß abhängig machen, in Kraft erhalten worden. Für die Civil-Beamten des Reiches iſt demnach ein Conſens nicht erfor- derlich 1). Eine weitere Ausgleichung der gegenwärtig noch beſtehenden Im Übrigen iſt die Thatſache, daß die Rechtsverhältniſſe der Vierter Abſchnitt. Der Reichstag. §. 47. Allgemeine Charakteriſtik. Die Inſtitution des Reichstages des Deutſchen Reiches bietet 1) Hinſchius Kommentar zu dieſem Geſetz S. 131 Note 88. Ganz zweifellos iſt dieſe Auslegung übrigens nicht. Man könnte auch argumentiren: Die Reichsbeamten unterliegen nach §. 19 des Beamtengeſetzes den Rechtsvor- ſchriften, welche an ihrem Domizil für die Landesbeamten beſtehen, folglich auch den nach §. 38 des Geſ. v. 6. Febr. 1875 in Kraft erhaltenen Vorſchriften über die Nothwendigkeit eines Eheconſenſes. Aus den Motiven zu dieſem Ge- ſetz (Druckſ. des Reichstages 1874/75 III. Nro. 153 S. 33 zu §. 37 des Entw.) ergiebt ſich aber deutlich, daß durch den Ausdruck „Landesbeamte“ die Reichs- beamten ausgeſchloſſen werden ſollten. 2) Entw. der Civilpr.-Ordn. v. 1874 §. 664 Nro. 6 und 7. §. 682. 696. 736. 757. 3) Entw. der Konk.-Ordn. v. 1875 §. 54 Nro. 5.
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§ 47. Allgemeine Charakteriſtik des Reichstages.
§. 38 ſind die Vorſchriften, welche die Ehe der Militärper-
ſonen, der Landesbeamten und der Ausländer von einer
Erlaubniß abhängig machen, in Kraft erhalten worden. Für die
Civil-Beamten des Reiches iſt demnach ein Conſens nicht erfor-
derlich 1).
Eine weitere Ausgleichung der gegenwärtig noch beſtehenden
Verſchiedenheiten wird durch die allgemeine Civilprozeß- 2) und
Konkurs-Ordnung 3) bewirkt werden.
Im Übrigen iſt die Thatſache, daß die Rechtsverhältniſſe der
Reichsbeamten in einzelnen Beziehungen durch die Landesgeſetze
normirt werden, ebenſo eine Folge des bundesſtaatlichen
Charakters des Reiches, wie die gegenüberſtehende Thatſache, daß
die Rechtsverhältniſſe der Landesbeamten in zahlreichen Punkten
durch Reichsgeſetze geregelt ſind.
Vierter Abſchnitt.
Der Reichstag.
§. 47. Allgemeine Charakteriſtik.
Die Inſtitution des Reichstages des Deutſchen Reiches bietet
ſtaatsrechtlich keine Schwierigkeiten dar wie Kaiſerthum und Bun-
desrath, da ſie keine neue und der Reichsverfaſſung eigenthümliche
Einrichtung iſt, ſondern dem im conſtitutionellen Staatsrecht längſt
wiſſenſchaftlich erörterten Begriff der ſogenannten Volksvertretung
entſpricht. In politiſcher Beziehung nimmt das Deutſche Reich
zwar unter allen großen Staaten auch in dieſer Hinſicht eine be-
ſondere Stellung ein, weil hier das Einkammerſyſtem mit einem
1) Hinſchius Kommentar zu dieſem Geſetz S. 131 Note 88. Ganz
zweifellos iſt dieſe Auslegung übrigens nicht. Man könnte auch argumentiren:
Die Reichsbeamten unterliegen nach §. 19 des Beamtengeſetzes den Rechtsvor-
ſchriften, welche an ihrem Domizil für die Landesbeamten beſtehen, folglich
auch den nach §. 38 des Geſ. v. 6. Febr. 1875 in Kraft erhaltenen Vorſchriften
über die Nothwendigkeit eines Eheconſenſes. Aus den Motiven zu dieſem Ge-
ſetz (Druckſ. des Reichstages 1874/75 III. Nro. 153 S. 33 zu §. 37 des Entw.)
ergiebt ſich aber deutlich, daß durch den Ausdruck „Landesbeamte“ die Reichs-
beamten ausgeſchloſſen werden ſollten.
2) Entw. der Civilpr.-Ordn. v. 1874 §. 664 Nro. 6 und 7. §. 682. 696.
736. 757.
3) Entw. der Konk.-Ordn. v. 1875 §. 54 Nro. 5.
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