II.Der Anspruch auf Ersatz der Auslagen und Verwendungen.
Nach den Grundsätzen der modernen staatlichen Finanzwirth- schaft kömmt der Beamte der Regel nach nicht in die Lage, aus eigenen Mitteln Auslagen für den Staat zu machen; vielmehr sind für die finanziellen Bedürfnisse der einzelnen Verwaltungs- stellen durch den Etat Fonds ausgeworfen, welche von den dafür eingerichteten Klassen verwaltet werden und auf welche alle, zur Bestreitung von Amtsbedürfnissen erforderlichen Zahlungen anzu- weisen sind. Trotzdem giebt es gewisse Bezüge der Beamten, welche rechtlich durchaus verschieden sind von dem Gehalte, indem sie nicht eine Rente für den Lebens-Unterhalt des Beamten, sondern ein Aequivalent für Auslagen und Verwendungen desselben in Ausübung seines Amtes sind. Sie kommen daher weder bei der Versetzung in ein anderes Amt, noch bei der einstweiligen Ver- setzung in den Ruhestand, noch bei der Pensionirung in Anrech- nung 1). Thatsächlich können die Beträge, welche dem Beamten ersetzt werden, zwar die von ihm wirklich gemachten baaren Aus- lagen überschreiten und deshalb können derartige Bezüge einen Theil des Diensteinkommens bilden, der thatsächlich eine Gehalts- Erhöhung darstellt: im Rechtssinne aber sind sie nicht Einnahmen des Beamten, sondern lediglich Ersatz von Auslagen. Hierhin ge- hören folgende Arten:
1) Pauschsummen für Bureaubedürfnisse, Portokosten und andere im Dienste zu machende Ausgaben. Durch den Reichs- Etat werden diejenigen Fälle, in denen Pauschquanta bezahlt werden, sowie die Beträge derselben festgestellt.
2) Repräsentations-Gelder. Mit gewissen Aemtern ist die Pflicht verbunden, einen Aufwand zu treiben, der nicht in dem Interesse des Beamten, sondern vorzugsweise in dem des Staates liegt. So wie die Hofhaltung nicht nur ein persönliches Bedürfniß des Landesherrn, sondern ein politisches Bedürfniß des Staates befriedigt, so ist auch die Haushaltung gewisser Beamter nicht blos auf die Befriedigung ihrer persönlichen Lebensbedürfnisse gerichtet, sondern zugleich durch Bedürfnisse der amtlichen Stellung beeinflußt. Deshalb wird solchen Beamten abgesondert von ihrem
1) Vgl. auch Pfeiffer Prakt. Ausführ. Bd. V. S. 263 fg.
§. 42. Die Rechte der Reichsbeamten.
II.Der Anſpruch auf Erſatz der Auslagen und Verwendungen.
Nach den Grundſätzen der modernen ſtaatlichen Finanzwirth- ſchaft kömmt der Beamte der Regel nach nicht in die Lage, aus eigenen Mitteln Auslagen für den Staat zu machen; vielmehr ſind für die finanziellen Bedürfniſſe der einzelnen Verwaltungs- ſtellen durch den Etat Fonds ausgeworfen, welche von den dafür eingerichteten Klaſſen verwaltet werden und auf welche alle, zur Beſtreitung von Amtsbedürfniſſen erforderlichen Zahlungen anzu- weiſen ſind. Trotzdem giebt es gewiſſe Bezüge der Beamten, welche rechtlich durchaus verſchieden ſind von dem Gehalte, indem ſie nicht eine Rente für den Lebens-Unterhalt des Beamten, ſondern ein Aequivalent für Auslagen und Verwendungen deſſelben in Ausübung ſeines Amtes ſind. Sie kommen daher weder bei der Verſetzung in ein anderes Amt, noch bei der einſtweiligen Ver- ſetzung in den Ruheſtand, noch bei der Penſionirung in Anrech- nung 1). Thatſächlich können die Beträge, welche dem Beamten erſetzt werden, zwar die von ihm wirklich gemachten baaren Aus- lagen überſchreiten und deshalb können derartige Bezüge einen Theil des Dienſteinkommens bilden, der thatſächlich eine Gehalts- Erhöhung darſtellt: im Rechtsſinne aber ſind ſie nicht Einnahmen des Beamten, ſondern lediglich Erſatz von Auslagen. Hierhin ge- hören folgende Arten:
1) Pauſchſummen für Bureaubedürfniſſe, Portokoſten und andere im Dienſte zu machende Ausgaben. Durch den Reichs- Etat werden diejenigen Fälle, in denen Pauſchquanta bezahlt werden, ſowie die Beträge derſelben feſtgeſtellt.
2) Repräſentations-Gelder. Mit gewiſſen Aemtern iſt die Pflicht verbunden, einen Aufwand zu treiben, der nicht in dem Intereſſe des Beamten, ſondern vorzugsweiſe in dem des Staates liegt. So wie die Hofhaltung nicht nur ein perſönliches Bedürfniß des Landesherrn, ſondern ein politiſches Bedürfniß des Staates befriedigt, ſo iſt auch die Haushaltung gewiſſer Beamter nicht blos auf die Befriedigung ihrer perſönlichen Lebensbedürfniſſe gerichtet, ſondern zugleich durch Bedürfniſſe der amtlichen Stellung beeinflußt. Deshalb wird ſolchen Beamten abgeſondert von ihrem
1) Vgl. auch Pfeiffer Prakt. Ausführ. Bd. V. S. 263 fg.
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§. 42. Die Rechte der Reichsbeamten.
II. Der Anſpruch auf Erſatz der Auslagen und
Verwendungen.
Nach den Grundſätzen der modernen ſtaatlichen Finanzwirth-
ſchaft kömmt der Beamte der Regel nach nicht in die Lage, aus
eigenen Mitteln Auslagen für den Staat zu machen; vielmehr
ſind für die finanziellen Bedürfniſſe der einzelnen Verwaltungs-
ſtellen durch den Etat Fonds ausgeworfen, welche von den dafür
eingerichteten Klaſſen verwaltet werden und auf welche alle, zur
Beſtreitung von Amtsbedürfniſſen erforderlichen Zahlungen anzu-
weiſen ſind. Trotzdem giebt es gewiſſe Bezüge der Beamten,
welche rechtlich durchaus verſchieden ſind von dem Gehalte, indem
ſie nicht eine Rente für den Lebens-Unterhalt des Beamten, ſondern
ein Aequivalent für Auslagen und Verwendungen deſſelben in
Ausübung ſeines Amtes ſind. Sie kommen daher weder bei der
Verſetzung in ein anderes Amt, noch bei der einſtweiligen Ver-
ſetzung in den Ruheſtand, noch bei der Penſionirung in Anrech-
nung 1). Thatſächlich können die Beträge, welche dem Beamten
erſetzt werden, zwar die von ihm wirklich gemachten baaren Aus-
lagen überſchreiten und deshalb können derartige Bezüge einen
Theil des Dienſteinkommens bilden, der thatſächlich eine Gehalts-
Erhöhung darſtellt: im Rechtsſinne aber ſind ſie nicht Einnahmen
des Beamten, ſondern lediglich Erſatz von Auslagen. Hierhin ge-
hören folgende Arten:
1) Pauſchſummen für Bureaubedürfniſſe, Portokoſten und
andere im Dienſte zu machende Ausgaben. Durch den Reichs-
Etat werden diejenigen Fälle, in denen Pauſchquanta bezahlt
werden, ſowie die Beträge derſelben feſtgeſtellt.
2) Repräſentations-Gelder. Mit gewiſſen Aemtern
iſt die Pflicht verbunden, einen Aufwand zu treiben, der nicht in
dem Intereſſe des Beamten, ſondern vorzugsweiſe in dem des
Staates liegt. So wie die Hofhaltung nicht nur ein perſönliches
Bedürfniß des Landesherrn, ſondern ein politiſches Bedürfniß des
Staates befriedigt, ſo iſt auch die Haushaltung gewiſſer Beamter
nicht blos auf die Befriedigung ihrer perſönlichen Lebensbedürfniſſe
gerichtet, ſondern zugleich durch Bedürfniſſe der amtlichen Stellung
beeinflußt. Deshalb wird ſolchen Beamten abgeſondert von ihrem
1) Vgl. auch Pfeiffer Prakt. Ausführ. Bd. V. S. 263 fg.
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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 462. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/482>, abgerufen am 03.12.2024.
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