wofern nur dem Reiche an der Kaution dieselben Rechte zugesichert werden, welche ihm an einer durch den Beamten selbst gestellten Kaution zugestanden haben würden 1).
Im Zusammenhange hiermit steht der Satz, daß wenn "ein kautionspflichtiger Reichsbeamter gleichzeitig ein kautionspflichtiges Amt im Dienste eines Bundesstaates bekleidet", die dem Bundes- staate bestellte Kaution mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Bundesstaates und nach vorgängiger Vereinbarung darüber, wie viel von dem Gesammtbetrage der Kaution auf jedes der beiden Aemter zu rechnen ist, zugleich für die Verwaltung des Reichs- amtes haftbar erklärt werden kann 2).
Auch braucht ein Beamter, welcher gleichzeitig mehrere Reichs- ämter verwaltet, nur einmal Kaution zu leisten und zwar in dem Betrage, daß er den Anforderungen desjenigen von ihm bekleide- ten Reichsamtes genügt, für welches der höchste Kautionssatz vor- geschrieben ist 3).
4) Endlich ist zu erwähnen, daß die Leistung einer Kaution nicht bloß den Reichsbeamten obliegt, sondern auch den kon- traktlichen Dienern, falls ihnen die Aufbewahrung oder der Transport von Geldern oder geldwerthen Sachen des Reiches über- tragen ist 4); woraus ebenfalls sich ergiebt, daß die Kautionsbe- stellung keine im Beamtenverhältniß begründete Pflicht ist.
II.Rechtliche Natur der Kautionsbestellung.
Die Bestellung einer Kaution ist entweder ein Nebenvertrag privatrechtlichen Inhaltes, welcher mit dem Anstellungsvertrage des Beamten verbunden resp. von ihm bei der Uebernahme eines Amtes abgeschlossen wird, oder ein selbstständiger Vertrag, den ein Dritter mit dem Reiche abschließt, um die Anstellung eines Beam- ten zu ermöglichen. Da die Kaution nur durch Faustpfand bestellt werden kann (§. 5 Abs. 2 des Ges.), so charakterisirt sich dieser Vertrag als ein Unterpfands-Vertrag (contract. pigneraticius).
Im Einzelnen gelten darüber folgende Regeln:
1) R.-G. vom 2. Juni 1869 §. 4.
2) R.-G. §. 9. Einige hierauf bezügliche Preußische Ministerial-Verfü- gungen sind abgedruckt bei Kanngießer S. 277.
3) R.-G. § 8.
4) Vgl. z. B. die Verordn. vom 29. Juni 1869 Art. 4 und Verordn. v. 5. Juli 1871 Art. 3.
§. 39. Die Amts-Kaution.
wofern nur dem Reiche an der Kaution dieſelben Rechte zugeſichert werden, welche ihm an einer durch den Beamten ſelbſt geſtellten Kaution zugeſtanden haben würden 1).
Im Zuſammenhange hiermit ſteht der Satz, daß wenn „ein kautionspflichtiger Reichsbeamter gleichzeitig ein kautionspflichtiges Amt im Dienſte eines Bundesſtaates bekleidet“, die dem Bundes- ſtaate beſtellte Kaution mit Zuſtimmung der zuſtändigen Behörde des Bundesſtaates und nach vorgängiger Vereinbarung darüber, wie viel von dem Geſammtbetrage der Kaution auf jedes der beiden Aemter zu rechnen iſt, zugleich für die Verwaltung des Reichs- amtes haftbar erklärt werden kann 2).
Auch braucht ein Beamter, welcher gleichzeitig mehrere Reichs- ämter verwaltet, nur einmal Kaution zu leiſten und zwar in dem Betrage, daß er den Anforderungen desjenigen von ihm bekleide- ten Reichsamtes genügt, für welches der höchſte Kautionsſatz vor- geſchrieben iſt 3).
4) Endlich iſt zu erwähnen, daß die Leiſtung einer Kaution nicht bloß den Reichsbeamten obliegt, ſondern auch den kon- traktlichen Dienern, falls ihnen die Aufbewahrung oder der Transport von Geldern oder geldwerthen Sachen des Reiches über- tragen iſt 4); woraus ebenfalls ſich ergiebt, daß die Kautionsbe- ſtellung keine im Beamtenverhältniß begründete Pflicht iſt.
II.Rechtliche Natur der Kautionsbeſtellung.
Die Beſtellung einer Kaution iſt entweder ein Nebenvertrag privatrechtlichen Inhaltes, welcher mit dem Anſtellungsvertrage des Beamten verbunden reſp. von ihm bei der Uebernahme eines Amtes abgeſchloſſen wird, oder ein ſelbſtſtändiger Vertrag, den ein Dritter mit dem Reiche abſchließt, um die Anſtellung eines Beam- ten zu ermöglichen. Da die Kaution nur durch Fauſtpfand beſtellt werden kann (§. 5 Abſ. 2 des Geſ.), ſo charakteriſirt ſich dieſer Vertrag als ein Unterpfands-Vertrag (contract. pigneraticius).
Im Einzelnen gelten darüber folgende Regeln:
1) R.-G. vom 2. Juni 1869 §. 4.
2) R.-G. §. 9. Einige hierauf bezügliche Preußiſche Miniſterial-Verfü- gungen ſind abgedruckt bei Kanngießer S. 277.
3) R.-G. § 8.
4) Vgl. z. B. die Verordn. vom 29. Juni 1869 Art. 4 und Verordn. v. 5. Juli 1871 Art. 3.
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§. 39. Die Amts-Kaution.
wofern nur dem Reiche an der Kaution dieſelben Rechte zugeſichert
werden, welche ihm an einer durch den Beamten ſelbſt geſtellten
Kaution zugeſtanden haben würden 1).
Im Zuſammenhange hiermit ſteht der Satz, daß wenn „ein
kautionspflichtiger Reichsbeamter gleichzeitig ein kautionspflichtiges
Amt im Dienſte eines Bundesſtaates bekleidet“, die dem Bundes-
ſtaate beſtellte Kaution mit Zuſtimmung der zuſtändigen Behörde
des Bundesſtaates und nach vorgängiger Vereinbarung darüber,
wie viel von dem Geſammtbetrage der Kaution auf jedes der beiden
Aemter zu rechnen iſt, zugleich für die Verwaltung des Reichs-
amtes haftbar erklärt werden kann 2).
Auch braucht ein Beamter, welcher gleichzeitig mehrere Reichs-
ämter verwaltet, nur einmal Kaution zu leiſten und zwar in dem
Betrage, daß er den Anforderungen desjenigen von ihm bekleide-
ten Reichsamtes genügt, für welches der höchſte Kautionsſatz vor-
geſchrieben iſt 3).
4) Endlich iſt zu erwähnen, daß die Leiſtung einer Kaution
nicht bloß den Reichsbeamten obliegt, ſondern auch den kon-
traktlichen Dienern, falls ihnen die Aufbewahrung oder der
Transport von Geldern oder geldwerthen Sachen des Reiches über-
tragen iſt 4); woraus ebenfalls ſich ergiebt, daß die Kautionsbe-
ſtellung keine im Beamtenverhältniß begründete Pflicht iſt.
II. Rechtliche Natur der Kautionsbeſtellung.
Die Beſtellung einer Kaution iſt entweder ein Nebenvertrag
privatrechtlichen Inhaltes, welcher mit dem Anſtellungsvertrage
des Beamten verbunden reſp. von ihm bei der Uebernahme eines
Amtes abgeſchloſſen wird, oder ein ſelbſtſtändiger Vertrag, den ein
Dritter mit dem Reiche abſchließt, um die Anſtellung eines Beam-
ten zu ermöglichen. Da die Kaution nur durch Fauſtpfand beſtellt
werden kann (§. 5 Abſ. 2 des Geſ.), ſo charakteriſirt ſich dieſer
Vertrag als ein Unterpfands-Vertrag (contract. pigneraticius).
Im Einzelnen gelten darüber folgende Regeln:
1) R.-G. vom 2. Juni 1869 §. 4.
2) R.-G. §. 9. Einige hierauf bezügliche Preußiſche Miniſterial-Verfü-
gungen ſind abgedruckt bei Kanngießer S. 277.
3) R.-G. § 8.
4) Vgl. z. B. die Verordn. vom 29. Juni 1869 Art. 4 und Verordn. v.
5. Juli 1871 Art. 3.
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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 414. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/434>, abgerufen am 21.11.2024.
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