Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 35. Die selbstständigen Reichs-Finanzbehörden. dung des Centralausschusses und der Bankdeputirten bei ihnenBezirksausschüsse gebildet und Beigeordnete ernannt werden 1). d) Reichsbank-Stellen. Dieselben sind dem Bank- c) Reichsbank-Kommanditen oder Agenturen. §. 35. Die selbstständigen Reichs-Finanzbehörden. I. Die Reichsschulden-Verwaltung. Der Preußischen "Hauptverwaltung der Staatsschulden" Auf die amtliche Thätigkeit und staatsrechtliche Stellung der 1) Bankgesetz §. 36. Bankstatut §. 27--29. Auch hier lieferte die Preuß. Bank-Ordnung von 1846 §§. 104--111 das Vorbild. 2) Bankgesetz §. 37. 3) Bankgesetz a. a. O. 4) Insbesondere auch in dem Gesetz vom 27. Januar 1875 (R.-G.-Bl. S. 18). Die früheren Anleihen des Nordd. Bundes sind getilgt. 5) Vgl. v. Rönne Preuß. Staatsr. I. 1 S. 449 ff.
§. 35. Die ſelbſtſtändigen Reichs-Finanzbehörden. dung des Centralausſchuſſes und der Bankdeputirten bei ihnenBezirksausſchüſſe gebildet und Beigeordnete ernannt werden 1). d) Reichsbank-Stellen. Dieſelben ſind dem Bank- c) Reichsbank-Kommanditen oder Agenturen. §. 35. Die ſelbſtſtändigen Reichs-Finanzbehörden. I. Die Reichsſchulden-Verwaltung. Der Preußiſchen „Hauptverwaltung der Staatsſchulden“ Auf die amtliche Thätigkeit und ſtaatsrechtliche Stellung der 1) Bankgeſetz §. 36. Bankſtatut §. 27—29. Auch hier lieferte die Preuß. Bank-Ordnung von 1846 §§. 104—111 das Vorbild. 2) Bankgeſetz §. 37. 3) Bankgeſetz a. a. O. 4) Insbeſondere auch in dem Geſetz vom 27. Januar 1875 (R.-G.-Bl. S. 18). Die früheren Anleihen des Nordd. Bundes ſind getilgt. 5) Vgl. v. Rönne Preuß. Staatsr. I. 1 S. 449 ff.
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§. 35. Die ſelbſtſtändigen Reichs-Finanzbehörden.
dung des Centralausſchuſſes und der Bankdeputirten bei ihnen
Bezirksausſchüſſe gebildet und Beigeordnete ernannt werden 1).
d) Reichsbank-Stellen. Dieſelben ſind dem Bank-
Direktorium unmittelbar untergeordnet und werden auf Anordnung
des Reichskanzlers errichtet 2).
c) Reichsbank-Kommanditen oder Agenturen.
Sie ſind einer andern Zweig-Niederlaſſung der Bank unterge-
ordnet. Ihre Errichtung ſteht dem Bank-Direktorium zu 3).
§. 35. Die ſelbſtſtändigen Reichs-Finanzbehörden.
I. Die Reichsſchulden-Verwaltung.
Der Preußiſchen „Hauptverwaltung der Staatsſchulden“
iſt die Wahrnehmung der mit der Verwaltung der Reichsſchulden
verbundenen Geſchäfte unter der angegebenen Benennung über-
tragen, jedoch mit der Maaßgabe, daß „die obere Leitung dem
Reichskanzler zuſteht.“ Es iſt dieſe Anordnung zuerſt getroffen
worden durch das Geſetz vom 19. Juni 1868 über die Verwaltung
der auf Grund des Geſetzes vom 9. Nov. 1867 aufzunehmenden
Bundes-Anleihe §§. 1 und 2 (B.-G.-Bl. S. 339); ſie iſt dann
hinſichtlich aller ſpäteren Anleihen 4) und Emiſſionen von Schatz-
ſcheinen wiederholt worden. Auch die Ausfertigung der Reichs-
kaſſenſcheine iſt dieſer Behörde übertragen durch das Geſ. v. 30.
Apil 1874 §. 6. (R.-G.-Bl. S. 41.)
Auf die amtliche Thätigkeit und ſtaatsrechtliche Stellung der
Reichsſchulden-Verwaltung findet das Preuß. Geſetz vom 24.
Februar 1850 (Preuß. Geſ.-Samml. S. 57) Anwendung. Durch
den §. 6 dieſes Geſetzes iſt feſtgeſetzt, daß die Hauptverwaltung
der Staatsſchulden für eine Reihe der wichtigſten, ihr obliegenden
Geſchäfte „unbedingt verantwortlich“ iſt; in allen übrigen
Beziehungen aber iſt es ihr zur Pflicht gemacht, den Anordnungen
und Anweiſungen des Finanzminiſters Folge zu leiſten 5). Der
1) Bankgeſetz §. 36. Bankſtatut §. 27—29. Auch hier lieferte die Preuß.
Bank-Ordnung von 1846 §§. 104—111 das Vorbild.
2) Bankgeſetz §. 37.
3) Bankgeſetz a. a. O.
4) Insbeſondere auch in dem Geſetz vom 27. Januar 1875 (R.-G.-Bl.
S. 18). Die früheren Anleihen des Nordd. Bundes ſind getilgt.
5) Vgl. v. Rönne Preuß. Staatsr. I. 1 S. 449 ff.
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