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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 35. Die selbstständigen Reichs-Finanzbehörden.
dung des Centralausschusses und der Bankdeputirten bei ihnen
Bezirksausschüsse gebildet und Beigeordnete ernannt werden 1).

d) Reichsbank-Stellen. Dieselben sind dem Bank-
Direktorium unmittelbar untergeordnet und werden auf Anordnung
des Reichskanzlers errichtet 2).

c) Reichsbank-Kommanditen oder Agenturen.
Sie sind einer andern Zweig-Niederlassung der Bank unterge-
ordnet. Ihre Errichtung steht dem Bank-Direktorium zu 3).

§. 35. Die selbstständigen Reichs-Finanzbehörden.
I. Die Reichsschulden-Verwaltung.

Der Preußischen "Hauptverwaltung der Staatsschulden"
ist die Wahrnehmung der mit der Verwaltung der Reichsschulden
verbundenen Geschäfte unter der angegebenen Benennung über-
tragen, jedoch mit der Maaßgabe, daß "die obere Leitung dem
Reichskanzler zusteht." Es ist diese Anordnung zuerst getroffen
worden durch das Gesetz vom 19. Juni 1868 über die Verwaltung
der auf Grund des Gesetzes vom 9. Nov. 1867 aufzunehmenden
Bundes-Anleihe §§. 1 und 2 (B.-G.-Bl. S. 339); sie ist dann
hinsichtlich aller späteren Anleihen 4) und Emissionen von Schatz-
scheinen wiederholt worden. Auch die Ausfertigung der Reichs-
kassenscheine ist dieser Behörde übertragen durch das Ges. v. 30.
Apil 1874 §. 6. (R.-G.-Bl. S. 41.)

Auf die amtliche Thätigkeit und staatsrechtliche Stellung der
Reichsschulden-Verwaltung findet das Preuß. Gesetz vom 24.
Februar 1850 (Preuß. Ges.-Samml. S. 57) Anwendung. Durch
den §. 6 dieses Gesetzes ist festgesetzt, daß die Hauptverwaltung
der Staatsschulden für eine Reihe der wichtigsten, ihr obliegenden
Geschäfte "unbedingt verantwortlich" ist; in allen übrigen
Beziehungen aber ist es ihr zur Pflicht gemacht, den Anordnungen
und Anweisungen des Finanzministers Folge zu leisten 5). Der

1) Bankgesetz §. 36. Bankstatut §. 27--29. Auch hier lieferte die Preuß.
Bank-Ordnung von 1846 §§. 104--111 das Vorbild.
2) Bankgesetz §. 37.
3) Bankgesetz a. a. O.
4) Insbesondere auch in dem Gesetz vom 27. Januar 1875 (R.-G.-Bl.
S. 18). Die früheren Anleihen des Nordd. Bundes sind getilgt.
5) Vgl. v. Rönne Preuß. Staatsr. I. 1 S. 449 ff.

§. 35. Die ſelbſtſtändigen Reichs-Finanzbehörden.
dung des Centralausſchuſſes und der Bankdeputirten bei ihnen
Bezirksausſchüſſe gebildet und Beigeordnete ernannt werden 1).

d) Reichsbank-Stellen. Dieſelben ſind dem Bank-
Direktorium unmittelbar untergeordnet und werden auf Anordnung
des Reichskanzlers errichtet 2).

c) Reichsbank-Kommanditen oder Agenturen.
Sie ſind einer andern Zweig-Niederlaſſung der Bank unterge-
ordnet. Ihre Errichtung ſteht dem Bank-Direktorium zu 3).

§. 35. Die ſelbſtſtändigen Reichs-Finanzbehörden.
I. Die Reichsſchulden-Verwaltung.

Der Preußiſchen „Hauptverwaltung der Staatsſchulden“
iſt die Wahrnehmung der mit der Verwaltung der Reichsſchulden
verbundenen Geſchäfte unter der angegebenen Benennung über-
tragen, jedoch mit der Maaßgabe, daß „die obere Leitung dem
Reichskanzler zuſteht.“ Es iſt dieſe Anordnung zuerſt getroffen
worden durch das Geſetz vom 19. Juni 1868 über die Verwaltung
der auf Grund des Geſetzes vom 9. Nov. 1867 aufzunehmenden
Bundes-Anleihe §§. 1 und 2 (B.-G.-Bl. S. 339); ſie iſt dann
hinſichtlich aller ſpäteren Anleihen 4) und Emiſſionen von Schatz-
ſcheinen wiederholt worden. Auch die Ausfertigung der Reichs-
kaſſenſcheine iſt dieſer Behörde übertragen durch das Geſ. v. 30.
Apil 1874 §. 6. (R.-G.-Bl. S. 41.)

Auf die amtliche Thätigkeit und ſtaatsrechtliche Stellung der
Reichsſchulden-Verwaltung findet das Preuß. Geſetz vom 24.
Februar 1850 (Preuß. Geſ.-Samml. S. 57) Anwendung. Durch
den §. 6 dieſes Geſetzes iſt feſtgeſetzt, daß die Hauptverwaltung
der Staatsſchulden für eine Reihe der wichtigſten, ihr obliegenden
Geſchäfte „unbedingt verantwortlich“ iſt; in allen übrigen
Beziehungen aber iſt es ihr zur Pflicht gemacht, den Anordnungen
und Anweiſungen des Finanzminiſters Folge zu leiſten 5). Der

1) Bankgeſetz §. 36. Bankſtatut §. 27—29. Auch hier lieferte die Preuß.
Bank-Ordnung von 1846 §§. 104—111 das Vorbild.
2) Bankgeſetz §. 37.
3) Bankgeſetz a. a. O.
4) Insbeſondere auch in dem Geſetz vom 27. Januar 1875 (R.-G.-Bl.
S. 18). Die früheren Anleihen des Nordd. Bundes ſind getilgt.
5) Vgl. v. Rönne Preuß. Staatsr. I. 1 S. 449 ff.
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[349/0369] §. 35. Die ſelbſtſtändigen Reichs-Finanzbehörden. dung des Centralausſchuſſes und der Bankdeputirten bei ihnen Bezirksausſchüſſe gebildet und Beigeordnete ernannt werden 1). d) Reichsbank-Stellen. Dieſelben ſind dem Bank- Direktorium unmittelbar untergeordnet und werden auf Anordnung des Reichskanzlers errichtet 2). c) Reichsbank-Kommanditen oder Agenturen. Sie ſind einer andern Zweig-Niederlaſſung der Bank unterge- ordnet. Ihre Errichtung ſteht dem Bank-Direktorium zu 3). §. 35. Die ſelbſtſtändigen Reichs-Finanzbehörden. I. Die Reichsſchulden-Verwaltung. Der Preußiſchen „Hauptverwaltung der Staatsſchulden“ iſt die Wahrnehmung der mit der Verwaltung der Reichsſchulden verbundenen Geſchäfte unter der angegebenen Benennung über- tragen, jedoch mit der Maaßgabe, daß „die obere Leitung dem Reichskanzler zuſteht.“ Es iſt dieſe Anordnung zuerſt getroffen worden durch das Geſetz vom 19. Juni 1868 über die Verwaltung der auf Grund des Geſetzes vom 9. Nov. 1867 aufzunehmenden Bundes-Anleihe §§. 1 und 2 (B.-G.-Bl. S. 339); ſie iſt dann hinſichtlich aller ſpäteren Anleihen 4) und Emiſſionen von Schatz- ſcheinen wiederholt worden. Auch die Ausfertigung der Reichs- kaſſenſcheine iſt dieſer Behörde übertragen durch das Geſ. v. 30. Apil 1874 §. 6. (R.-G.-Bl. S. 41.) Auf die amtliche Thätigkeit und ſtaatsrechtliche Stellung der Reichsſchulden-Verwaltung findet das Preuß. Geſetz vom 24. Februar 1850 (Preuß. Geſ.-Samml. S. 57) Anwendung. Durch den §. 6 dieſes Geſetzes iſt feſtgeſetzt, daß die Hauptverwaltung der Staatsſchulden für eine Reihe der wichtigſten, ihr obliegenden Geſchäfte „unbedingt verantwortlich“ iſt; in allen übrigen Beziehungen aber iſt es ihr zur Pflicht gemacht, den Anordnungen und Anweiſungen des Finanzminiſters Folge zu leiſten 5). Der 1) Bankgeſetz §. 36. Bankſtatut §. 27—29. Auch hier lieferte die Preuß. Bank-Ordnung von 1846 §§. 104—111 das Vorbild. 2) Bankgeſetz §. 37. 3) Bankgeſetz a. a. O. 4) Insbeſondere auch in dem Geſetz vom 27. Januar 1875 (R.-G.-Bl. S. 18). Die früheren Anleihen des Nordd. Bundes ſind getilgt. 5) Vgl. v. Rönne Preuß. Staatsr. I. 1 S. 449 ff.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 349. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/369>, abgerufen am 21.11.2024.