Die auf Grund des Reichsgesetzes vom 14. März 1875 (R.G.-Bl. S. 177) errichtete Reichsbank 2) ist eine von dem Fis- kus des Reiches verschiedene, ihm gegenüber selbstständige juri- stische Person privatrechtlichen Charakters3). Die ihr zugewiesene Aufgabe, "den Geldumlauf im gesammten Reichs- gebiete zu regeln, die Zahlungs-Ausgleichungen zu erleichtern und für die Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals zu sorgen", greift aber zugleich ein in die dem Reiche obliegende öffentlich rechtliche Pflicht zur Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes" (Einl. zur R.-V.) Dasselbe gilt von dem ihr übertragenen Rechte zur Ausgabe von Banknoten. Das Reich steht demgemäß in einem doppelten Verhältniß zur Reichsbank, in einem privatrechtlichen und einem öffentlich rechtlichen. Das privatrechtliche Verhältniß beruht da- rauf, daß der Reichsfiskus Mitglied der, den Namen Reichs- bank führenden, juristischen Person ist, an dem Reingewinn der- selben einen Antheil hat und zur Vertretung und Geschäftsführung für diese juristische Person befugt ist. Das öffentlich rechtliche Verhältniß kann man im Anschluß an die ältere staatsrechtliche Ausdrucksweise als Bankhoheit bezeichnen; es besteht in der staatlichen Aufsicht über den Wirkungskreis und die Tendenzen der Bank, in der Wahrnehmung der volkswirthschaftlichen, handels- politischen, finanziellen Interessen des Reiches der Reichsbank ge- genüber. Der Gegensatz dieser beiden Verhältnisse läßt sich auch in der Art ausdrücken, daß in der ersten Beziehung das Reich innerhalb der juristischen Person, welche Reichsbank heißt, eine rechtliche Stellung hat, in der zweiten Beziehung über dieser privatrechtlichen Person steht. Das Reich hat innerhalb der Reichsbank Rechte desselben Charakters, wie sie der Direktor oder
1) Vgl. Bamberger Materialien zum Bankges. In Hirth's Annalen 1875 S. 835 ff. Sonnemann Bemerkungen zum Reichs-Bankges. Ebenda S. 1027 ff.
2) Da die Errichtung der Reichsbank im Wesentlichen eine Umwandlung der Preußischen Bank in eine Reichsbank war, so trägt die Reichsbank hin- sichtlich ihrer Organisation sehr deutlich den Stempel dieses Ursprungs und viele Bestimmungen des Reichsbankgesetzes lehnen sich eng an die Preuß. Bank-Ordnung vom 5. Oktober 1846 an. Vgl. über dieselbe v. Rönne Preuß. Staatsr. II. 1 S. 146 ff.
3) Bankgesetz §. 12.
§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.
V.Die Reichsbank-Behörden1).
Die auf Grund des Reichsgeſetzes vom 14. März 1875 (R.G.-Bl. S. 177) errichtete Reichsbank 2) iſt eine von dem Fis- kus des Reiches verſchiedene, ihm gegenüber ſelbſtſtändige juri- ſtiſche Perſon privatrechtlichen Charakters3). Die ihr zugewieſene Aufgabe, „den Geldumlauf im geſammten Reichs- gebiete zu regeln, die Zahlungs-Ausgleichungen zu erleichtern und für die Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals zu ſorgen“, greift aber zugleich ein in die dem Reiche obliegende öffentlich rechtliche Pflicht zur Pflege der Wohlfahrt des deutſchen Volkes“ (Einl. zur R.-V.) Daſſelbe gilt von dem ihr übertragenen Rechte zur Ausgabe von Banknoten. Das Reich ſteht demgemäß in einem doppelten Verhältniß zur Reichsbank, in einem privatrechtlichen und einem öffentlich rechtlichen. Das privatrechtliche Verhältniß beruht da- rauf, daß der Reichsfiskus Mitglied der, den Namen Reichs- bank führenden, juriſtiſchen Perſon iſt, an dem Reingewinn der- ſelben einen Antheil hat und zur Vertretung und Geſchäftsführung für dieſe juriſtiſche Perſon befugt iſt. Das öffentlich rechtliche Verhältniß kann man im Anſchluß an die ältere ſtaatsrechtliche Ausdrucksweiſe als Bankhoheit bezeichnen; es beſteht in der ſtaatlichen Aufſicht über den Wirkungskreis und die Tendenzen der Bank, in der Wahrnehmung der volkswirthſchaftlichen, handels- politiſchen, finanziellen Intereſſen des Reiches der Reichsbank ge- genüber. Der Gegenſatz dieſer beiden Verhältniſſe läßt ſich auch in der Art ausdrücken, daß in der erſten Beziehung das Reich innerhalb der juriſtiſchen Perſon, welche Reichsbank heißt, eine rechtliche Stellung hat, in der zweiten Beziehung über dieſer privatrechtlichen Perſon ſteht. Das Reich hat innerhalb der Reichsbank Rechte deſſelben Charakters, wie ſie der Direktor oder
1) Vgl. Bamberger Materialien zum Bankgeſ. In Hirth’s Annalen 1875 S. 835 ff. Sonnemann Bemerkungen zum Reichs-Bankgeſ. Ebenda S. 1027 ff.
2) Da die Errichtung der Reichsbank im Weſentlichen eine Umwandlung der Preußiſchen Bank in eine Reichsbank war, ſo trägt die Reichsbank hin- ſichtlich ihrer Organiſation ſehr deutlich den Stempel dieſes Urſprungs und viele Beſtimmungen des Reichsbankgeſetzes lehnen ſich eng an die Preuß. Bank-Ordnung vom 5. Oktober 1846 an. Vgl. über dieſelbe v. Rönne Preuß. Staatsr. II. 1 S. 146 ff.
3) Bankgeſetz §. 12.
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§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.
V. Die Reichsbank-Behörden 1).
Die auf Grund des Reichsgeſetzes vom 14. März 1875
(R.G.-Bl. S. 177) errichtete Reichsbank 2) iſt eine von dem Fis-
kus des Reiches verſchiedene, ihm gegenüber ſelbſtſtändige juri-
ſtiſche Perſon privatrechtlichen Charakters 3). Die
ihr zugewieſene Aufgabe, „den Geldumlauf im geſammten Reichs-
gebiete zu regeln, die Zahlungs-Ausgleichungen zu erleichtern und
für die Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals zu ſorgen“, greift
aber zugleich ein in die dem Reiche obliegende öffentlich rechtliche
Pflicht zur Pflege der Wohlfahrt des deutſchen Volkes“ (Einl. zur
R.-V.) Daſſelbe gilt von dem ihr übertragenen Rechte zur Ausgabe
von Banknoten. Das Reich ſteht demgemäß in einem doppelten
Verhältniß zur Reichsbank, in einem privatrechtlichen und einem
öffentlich rechtlichen. Das privatrechtliche Verhältniß beruht da-
rauf, daß der Reichsfiskus Mitglied der, den Namen Reichs-
bank führenden, juriſtiſchen Perſon iſt, an dem Reingewinn der-
ſelben einen Antheil hat und zur Vertretung und Geſchäftsführung
für dieſe juriſtiſche Perſon befugt iſt. Das öffentlich rechtliche
Verhältniß kann man im Anſchluß an die ältere ſtaatsrechtliche
Ausdrucksweiſe als Bankhoheit bezeichnen; es beſteht in der
ſtaatlichen Aufſicht über den Wirkungskreis und die Tendenzen
der Bank, in der Wahrnehmung der volkswirthſchaftlichen, handels-
politiſchen, finanziellen Intereſſen des Reiches der Reichsbank ge-
genüber. Der Gegenſatz dieſer beiden Verhältniſſe läßt ſich auch
in der Art ausdrücken, daß in der erſten Beziehung das Reich
innerhalb der juriſtiſchen Perſon, welche Reichsbank heißt, eine
rechtliche Stellung hat, in der zweiten Beziehung über dieſer
privatrechtlichen Perſon ſteht. Das Reich hat innerhalb der
Reichsbank Rechte deſſelben Charakters, wie ſie der Direktor oder
1) Vgl. Bamberger Materialien zum Bankgeſ. In Hirth’s Annalen
1875 S. 835 ff. Sonnemann Bemerkungen zum Reichs-Bankgeſ. Ebenda
S. 1027 ff.
2) Da die Errichtung der Reichsbank im Weſentlichen eine Umwandlung
der Preußiſchen Bank in eine Reichsbank war, ſo trägt die Reichsbank hin-
ſichtlich ihrer Organiſation ſehr deutlich den Stempel dieſes Urſprungs und
viele Beſtimmungen des Reichsbankgeſetzes lehnen ſich eng an die Preuß.
Bank-Ordnung vom 5. Oktober 1846 an. Vgl. über dieſelbe v. Rönne
Preuß. Staatsr. II. 1 S. 146 ff.
3) Bankgeſetz §. 12.
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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 344. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/364>, abgerufen am 03.03.2025.
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