Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden. V. Die Reichsbank-Behörden1). Die auf Grund des Reichsgesetzes vom 14. März 1875 1) Vgl. Bamberger Materialien zum Bankges. In Hirth's Annalen 1875 S. 835 ff. Sonnemann Bemerkungen zum Reichs-Bankges. Ebenda S. 1027 ff. 2) Da die Errichtung der Reichsbank im Wesentlichen eine Umwandlung der Preußischen Bank in eine Reichsbank war, so trägt die Reichsbank hin- sichtlich ihrer Organisation sehr deutlich den Stempel dieses Ursprungs und viele Bestimmungen des Reichsbankgesetzes lehnen sich eng an die Preuß. Bank-Ordnung vom 5. Oktober 1846 an. Vgl. über dieselbe v. Rönne Preuß. Staatsr. II. 1 S. 146 ff. 3) Bankgesetz §. 12.
§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden. V. Die Reichsbank-Behörden1). Die auf Grund des Reichsgeſetzes vom 14. März 1875 1) Vgl. Bamberger Materialien zum Bankgeſ. In Hirth’s Annalen 1875 S. 835 ff. Sonnemann Bemerkungen zum Reichs-Bankgeſ. Ebenda S. 1027 ff. 2) Da die Errichtung der Reichsbank im Weſentlichen eine Umwandlung der Preußiſchen Bank in eine Reichsbank war, ſo trägt die Reichsbank hin- ſichtlich ihrer Organiſation ſehr deutlich den Stempel dieſes Urſprungs und viele Beſtimmungen des Reichsbankgeſetzes lehnen ſich eng an die Preuß. Bank-Ordnung vom 5. Oktober 1846 an. Vgl. über dieſelbe v. Rönne Preuß. Staatsr. II. 1 S. 146 ff. 3) Bankgeſetz §. 12.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0364" n="344"/> <fw place="top" type="header">§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.</fw><lb/> <div n="5"> <head><hi rendition="#aq">V.</hi><hi rendition="#g">Die Reichsbank-Behörden</hi><note place="foot" n="1)">Vgl. <hi rendition="#g">Bamberger</hi> Materialien zum Bankgeſ. In Hirth’s Annalen<lb/> 1875 S. 835 ff. <hi rendition="#g">Sonnemann</hi> Bemerkungen zum Reichs-Bankgeſ. Ebenda<lb/> S. 1027 ff.</note>.</head><lb/> <p>Die auf Grund des Reichsgeſetzes vom 14. März 1875<lb/> (R.G.-Bl. S. 177) errichtete Reichsbank <note place="foot" n="2)">Da die Errichtung der Reichsbank im Weſentlichen eine Umwandlung<lb/> der Preußiſchen Bank in eine Reichsbank war, ſo trägt die Reichsbank hin-<lb/> ſichtlich ihrer Organiſation ſehr deutlich den Stempel dieſes Urſprungs und<lb/> viele Beſtimmungen des Reichsbankgeſetzes lehnen ſich eng an die <hi rendition="#g">Preuß.<lb/> Bank-Ordnung</hi> vom 5. Oktober 1846 an. Vgl. über dieſelbe v. <hi rendition="#g">Rönne</hi><lb/> Preuß. Staatsr. <hi rendition="#aq">II.</hi> 1 S. 146 ff.</note> iſt eine von dem Fis-<lb/> kus des Reiches verſchiedene, ihm gegenüber ſelbſtſtändige <hi rendition="#g">juri-<lb/> ſtiſche Perſon privatrechtlichen Charakters</hi> <note place="foot" n="3)">Bankgeſetz §. 12.</note>. Die<lb/> ihr zugewieſene Aufgabe, „den Geldumlauf im geſammten Reichs-<lb/> gebiete zu regeln, die Zahlungs-Ausgleichungen zu erleichtern und<lb/> für die Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals zu ſorgen“, greift<lb/> aber zugleich ein in die dem Reiche obliegende öffentlich rechtliche<lb/> Pflicht zur Pflege der Wohlfahrt des deutſchen Volkes“ (Einl. zur<lb/> R.-V.) Daſſelbe gilt von dem ihr übertragenen Rechte zur Ausgabe<lb/> von Banknoten. Das Reich ſteht demgemäß in einem doppelten<lb/> Verhältniß zur Reichsbank, in einem privatrechtlichen und einem<lb/> öffentlich rechtlichen. Das privatrechtliche Verhältniß beruht da-<lb/> rauf, daß der Reichsfiskus <hi rendition="#g">Mitglied</hi> der, den Namen Reichs-<lb/> bank führenden, juriſtiſchen Perſon iſt, an dem Reingewinn der-<lb/> ſelben einen Antheil hat und zur Vertretung und Geſchäftsführung<lb/> für dieſe juriſtiſche Perſon befugt iſt. Das öffentlich rechtliche<lb/> Verhältniß kann man im Anſchluß an die ältere ſtaatsrechtliche<lb/> Ausdrucksweiſe als <hi rendition="#g">Bankhoheit</hi> bezeichnen; es beſteht in der<lb/><hi rendition="#g">ſtaatlichen</hi> Aufſicht über den Wirkungskreis und die Tendenzen<lb/> der Bank, in der Wahrnehmung der volkswirthſchaftlichen, handels-<lb/> politiſchen, finanziellen Intereſſen des Reiches der Reichsbank ge-<lb/> genüber. Der Gegenſatz dieſer beiden Verhältniſſe läßt ſich auch<lb/> in der Art ausdrücken, daß in der erſten Beziehung das Reich<lb/><hi rendition="#g">innerhalb</hi> der juriſtiſchen Perſon, welche Reichsbank heißt, eine<lb/> rechtliche Stellung hat, in der zweiten Beziehung <hi rendition="#g">über</hi> dieſer<lb/> privatrechtlichen Perſon ſteht. Das Reich hat <hi rendition="#g">innerhalb</hi> der<lb/> Reichsbank Rechte deſſelben Charakters, wie ſie der Direktor oder<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [344/0364]
§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.
V. Die Reichsbank-Behörden 1).
Die auf Grund des Reichsgeſetzes vom 14. März 1875
(R.G.-Bl. S. 177) errichtete Reichsbank 2) iſt eine von dem Fis-
kus des Reiches verſchiedene, ihm gegenüber ſelbſtſtändige juri-
ſtiſche Perſon privatrechtlichen Charakters 3). Die
ihr zugewieſene Aufgabe, „den Geldumlauf im geſammten Reichs-
gebiete zu regeln, die Zahlungs-Ausgleichungen zu erleichtern und
für die Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals zu ſorgen“, greift
aber zugleich ein in die dem Reiche obliegende öffentlich rechtliche
Pflicht zur Pflege der Wohlfahrt des deutſchen Volkes“ (Einl. zur
R.-V.) Daſſelbe gilt von dem ihr übertragenen Rechte zur Ausgabe
von Banknoten. Das Reich ſteht demgemäß in einem doppelten
Verhältniß zur Reichsbank, in einem privatrechtlichen und einem
öffentlich rechtlichen. Das privatrechtliche Verhältniß beruht da-
rauf, daß der Reichsfiskus Mitglied der, den Namen Reichs-
bank führenden, juriſtiſchen Perſon iſt, an dem Reingewinn der-
ſelben einen Antheil hat und zur Vertretung und Geſchäftsführung
für dieſe juriſtiſche Perſon befugt iſt. Das öffentlich rechtliche
Verhältniß kann man im Anſchluß an die ältere ſtaatsrechtliche
Ausdrucksweiſe als Bankhoheit bezeichnen; es beſteht in der
ſtaatlichen Aufſicht über den Wirkungskreis und die Tendenzen
der Bank, in der Wahrnehmung der volkswirthſchaftlichen, handels-
politiſchen, finanziellen Intereſſen des Reiches der Reichsbank ge-
genüber. Der Gegenſatz dieſer beiden Verhältniſſe läßt ſich auch
in der Art ausdrücken, daß in der erſten Beziehung das Reich
innerhalb der juriſtiſchen Perſon, welche Reichsbank heißt, eine
rechtliche Stellung hat, in der zweiten Beziehung über dieſer
privatrechtlichen Perſon ſteht. Das Reich hat innerhalb der
Reichsbank Rechte deſſelben Charakters, wie ſie der Direktor oder
1) Vgl. Bamberger Materialien zum Bankgeſ. In Hirth’s Annalen
1875 S. 835 ff. Sonnemann Bemerkungen zum Reichs-Bankgeſ. Ebenda
S. 1027 ff.
2) Da die Errichtung der Reichsbank im Weſentlichen eine Umwandlung
der Preußiſchen Bank in eine Reichsbank war, ſo trägt die Reichsbank hin-
ſichtlich ihrer Organiſation ſehr deutlich den Stempel dieſes Urſprungs und
viele Beſtimmungen des Reichsbankgeſetzes lehnen ſich eng an die Preuß.
Bank-Ordnung vom 5. Oktober 1846 an. Vgl. über dieſelbe v. Rönne
Preuß. Staatsr. II. 1 S. 146 ff.
3) Bankgeſetz §. 12.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |