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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.
der Naturverhältniſſe des Meeres, ſoweit dieſe für die Schifffahrt
von Intereſſe ſind, ſowie die Kenntniß der Witterungserſcheinungen
an den Deutſchen Küſten zu fördern und zur Sicherung und Er-
leichterung des Schifffahrtsverkehrs zu verwerthen.“ Im Uebrigen
ſoll der Geſchäftskreis der Seewarte, ihre Einrichtung und Ver-
waltung im Einvernehmen mit dem Bundesrathe durch Kaiſerliche
Verordnung feſtgeſtellt werden. (§. 4.) Es iſt aber im §. 2 des
Geſetzes ausdrücklich angeordnet, daß die Seewarte zum Reſſort
der Kaiſerlichen Admiralität gehört.

Untergeordnet ſind ihr die an geeigneten Küſtenplätzen errich-
teten Beobachtungs- und Signalſtellen.

IV. Das Reichs-Eiſenbahn-Amt.

Durch das Geſetz v. 27. Juni 1873 (R.-G.-Al. S. 164) iſt
unter dieſem Namen eine Reichsbehörde in Berlin eingerichtet
worden, welche im §. 1 des Geſetzes als „eine ſelbſtſtändige Cen-
tralbehörde“ bezeichnet wird und über welche §. 3 eod. beſtimmt,
daß ſie ihre Geſchäfte unter Verantwortlichkeit und nach den An-
weiſungen des Reichskanzlers führt. Durch dieſe Beſtimmungen iſt
dem Reichs-Eiſenbahn-Amt eine Stelle nicht innerhalb des
Reichskanzler-Amts gegeben worden, wie dem Reichs-Juſtiz-Amt,
ſondern neben demſelben, wie dem Auswärtigen Amte und der
Admiralität.

Die Behörde beſteht aus einem Vorſitzenden, welcher nach der
im Geſetz vom 30. Juni 1873 gegebenen Klaſſifikation der Reichs-
beamten (R.-G.-Bl. S. 169) den Direktoren im Reichskanzleramt
gleichgeſtellt iſt, und der erforderlichen Anzahl von Räthen.
Außerdem können im Falle des Bedürfniſſes Reichs-Eiſenbahn-
Kommiſſare
beſtellt werden, welche vom Reichs-Eiſenbahn-Amte
ihre Inſtructionen empfangen. Ihre Abſendung iſt für den Fall
vorbehalten, daß die dem Reiche zuſtehende Aufſicht an Ort und
Stelle gehandhabt werden ſoll. Der Vorſitzende und die Mitglieder
des Reichs-Eiſenbahn-Amtes, ſowie die Kommiſſare werden vom
Kaiſer ernannt, die Ernennung der Subaltern- und Unterbeamten
iſt dem Reichskanzler übertragen. (§. 2 Abſ. 1 des cit. Geſ.)

Das Reichs-Eiſenbahn-Amt hat die Aufgabe, die in den Art.
41—47 der R.-V. dem Reiche zugeſchriebenen Befugniſſe hinſicht-
lich des Eiſenbahnweſens zu handhaben. Das Verhältniß des

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 341. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/361>, abgerufen am 17.02.2025.