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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 31. Die Bundesraths-Ausschüsse.

a) bei Beschlüssen über Gesetzes-Vorschläge, welche
Aenderungen in den bestehenden Einrichtungen des Militärwesens
und der Kriegsmarine herbeiführen 1).

b) bei Beschlüssen über Gesetzes-Vorschläge, welche
Aenderungen in dem Zollwesen, oder in der Besteuerung des im
Bundesgebiete gewonnenen Salzes und Tabaks, bereiteten Brannt-
weins und Bieres und aus Rüben oder anderen inländischen Er-
zeugnissen dargestellten Zuckers und Syrups herbeiführen 2).

c) bei Beschlüssen über die Abänderung von Verwal-
tungs-Vorschriften und Einrichtungen
, welche zur Aus-
führung der unter b aufgeführten Zoll- und Steuergesetze sowie
derjenigen Reichsgesetze bestehen, welche den gegenseitigen Schutz
der in den einzelnen Bundesstaaten erhobenen Verbrauchsabgaben
gegen Hinterziehungen oder die in den Zollausschlüssen zur Siche-
rung der gemeinsammen Zollgrenze erforderlichen Maaßregeln be-
treffen 3).

d) Endlich kann man noch hierher rechnen die Beschlußfassung
über die Auflösung des Reichstages während der Dauer
der Legislatur-Periode 4). Die Geschäfts-Ordn. des Bundesrathes
Art. 3. Ziff. 3. stellt diesen Fall hierher 5); die Reichsverfassung
führt ihn im Art. 5 nicht auf. Im praktischen Erfolge ist dies
gleichgültig; für die theoretische Betrachtung besteht aber allerdings
der Unterschied, daß zu der Auflösung des Reichstages die Zu-
stimmung des Kaisers als eines vom Bundesrath verschie-
denen
, selbstständigen Organs des Reiches erforderlich ist, bei
der Beschlußfassung über die in Art. 5. 35 und 37 aufgeführten
Gegenstände die Stimme des Präsidiums d. h. die Stimme Preußens
im Bundesrathe den Ausschlag gibt, wenn sie sich für die
Aufrechthaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht.

§. 31. Die Bundesraths-Ausschüsse.

I. Die Bundesraths-Ausschüsse sind Kommissionen des Bun-
desrathes zur Vorbereitung der Bundesrathsbeschlüsse. Der Regel

1) R.-V. Art. 5 Abs. 2. Vgl. Gesch.-Ordn. §. 3 Ziffer 1.
2) R.-V. Art. 5 Abs. 2. Art. 35.
3) R.-V. Art. 37 verglichen mit Art. 35.
4) R.-V. Art. 24.
5) Ebenso Thudichum V.-R. S. 104. Riedel S. 28. v. Rönne
S. 151. v. Mohl S. 237.
§. 31. Die Bundesraths-Ausſchüſſe.

a) bei Beſchlüſſen über Geſetzes-Vorſchläge, welche
Aenderungen in den beſtehenden Einrichtungen des Militärweſens
und der Kriegsmarine herbeiführen 1).

b) bei Beſchlüſſen über Geſetzes-Vorſchläge, welche
Aenderungen in dem Zollweſen, oder in der Beſteuerung des im
Bundesgebiete gewonnenen Salzes und Tabaks, bereiteten Brannt-
weins und Bieres und aus Rüben oder anderen inländiſchen Er-
zeugniſſen dargeſtellten Zuckers und Syrups herbeiführen 2).

c) bei Beſchlüſſen über die Abänderung von Verwal-
tungs-Vorſchriften und Einrichtungen
, welche zur Aus-
führung der unter b aufgeführten Zoll- und Steuergeſetze ſowie
derjenigen Reichsgeſetze beſtehen, welche den gegenſeitigen Schutz
der in den einzelnen Bundesſtaaten erhobenen Verbrauchsabgaben
gegen Hinterziehungen oder die in den Zollausſchlüſſen zur Siche-
rung der gemeinſammen Zollgrenze erforderlichen Maaßregeln be-
treffen 3).

d) Endlich kann man noch hierher rechnen die Beſchlußfaſſung
über die Auflöſung des Reichstages während der Dauer
der Legislatur-Periode 4). Die Geſchäfts-Ordn. des Bundesrathes
Art. 3. Ziff. 3. ſtellt dieſen Fall hierher 5); die Reichsverfaſſung
führt ihn im Art. 5 nicht auf. Im praktiſchen Erfolge iſt dies
gleichgültig; für die theoretiſche Betrachtung beſteht aber allerdings
der Unterſchied, daß zu der Auflöſung des Reichstages die Zu-
ſtimmung des Kaiſers als eines vom Bundesrath verſchie-
denen
, ſelbſtſtändigen Organs des Reiches erforderlich iſt, bei
der Beſchlußfaſſung über die in Art. 5. 35 und 37 aufgeführten
Gegenſtände die Stimme des Präſidiums d. h. die Stimme Preußens
im Bundesrathe den Ausſchlag gibt, wenn ſie ſich für die
Aufrechthaltung der beſtehenden Einrichtungen ausſpricht.

§. 31. Die Bundesraths-Ausſchüſſe.

I. Die Bundesraths-Ausſchüſſe ſind Kommiſſionen des Bun-
desrathes zur Vorbereitung der Bundesrathsbeſchlüſſe. Der Regel

1) R.-V. Art. 5 Abſ. 2. Vgl. Geſch.-Ordn. §. 3 Ziffer 1.
2) R.-V. Art. 5 Abſ. 2. Art. 35.
3) R.-V. Art. 37 verglichen mit Art. 35.
4) R.-V. Art. 24.
5) Ebenſo Thudichum V.-R. S. 104. Riedel S. 28. v. Rönne
S. 151. v. Mohl S. 237.
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[281/0301] §. 31. Die Bundesraths-Ausſchüſſe. a) bei Beſchlüſſen über Geſetzes-Vorſchläge, welche Aenderungen in den beſtehenden Einrichtungen des Militärweſens und der Kriegsmarine herbeiführen 1). b) bei Beſchlüſſen über Geſetzes-Vorſchläge, welche Aenderungen in dem Zollweſen, oder in der Beſteuerung des im Bundesgebiete gewonnenen Salzes und Tabaks, bereiteten Brannt- weins und Bieres und aus Rüben oder anderen inländiſchen Er- zeugniſſen dargeſtellten Zuckers und Syrups herbeiführen 2). c) bei Beſchlüſſen über die Abänderung von Verwal- tungs-Vorſchriften und Einrichtungen, welche zur Aus- führung der unter b aufgeführten Zoll- und Steuergeſetze ſowie derjenigen Reichsgeſetze beſtehen, welche den gegenſeitigen Schutz der in den einzelnen Bundesſtaaten erhobenen Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen oder die in den Zollausſchlüſſen zur Siche- rung der gemeinſammen Zollgrenze erforderlichen Maaßregeln be- treffen 3). d) Endlich kann man noch hierher rechnen die Beſchlußfaſſung über die Auflöſung des Reichstages während der Dauer der Legislatur-Periode 4). Die Geſchäfts-Ordn. des Bundesrathes Art. 3. Ziff. 3. ſtellt dieſen Fall hierher 5); die Reichsverfaſſung führt ihn im Art. 5 nicht auf. Im praktiſchen Erfolge iſt dies gleichgültig; für die theoretiſche Betrachtung beſteht aber allerdings der Unterſchied, daß zu der Auflöſung des Reichstages die Zu- ſtimmung des Kaiſers als eines vom Bundesrath verſchie- denen, ſelbſtſtändigen Organs des Reiches erforderlich iſt, bei der Beſchlußfaſſung über die in Art. 5. 35 und 37 aufgeführten Gegenſtände die Stimme des Präſidiums d. h. die Stimme Preußens im Bundesrathe den Ausſchlag gibt, wenn ſie ſich für die Aufrechthaltung der beſtehenden Einrichtungen ausſpricht. §. 31. Die Bundesraths-Ausſchüſſe. I. Die Bundesraths-Ausſchüſſe ſind Kommiſſionen des Bun- desrathes zur Vorbereitung der Bundesrathsbeſchlüſſe. Der Regel 1) R.-V. Art. 5 Abſ. 2. Vgl. Geſch.-Ordn. §. 3 Ziffer 1. 2) R.-V. Art. 5 Abſ. 2. Art. 35. 3) R.-V. Art. 37 verglichen mit Art. 35. 4) R.-V. Art. 24. 5) Ebenſo Thudichum V.-R. S. 104. Riedel S. 28. v. Rönne S. 151. v. Mohl S. 237.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 281. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/301>, abgerufen am 21.11.2024.