Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 13. Begriff u. staatsrechtliche Natur der Reichsangehörigkeit. aus dem Wesen des Reiches als Bundesstaat eine solche Unver-änderlichkeit des Mitglieder-Bestandes herzuleiten, so folgt, daß alle Rechtstitel, welche zur rechtmäßigen Verschmelzung Deutscher Staaten mit einander führen könnten, nämlich Thronfolgerechte und Verträge -- nach dem Vorbilde der zwischen Preußen und den Hohenzollern'schen Fürstenthümern abgeschlossenen -- mit voller Wirkung fortbestehen und gerade nach dem Eingange der Reichsverf. vom Reich "geschützt" werden sollen 1). Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land). Erster Abschnitt. Reichs-Angehörige*). §. 13. Begriff und staatsrechtliche Natur der Reichsangehörigkeit. Die herrschende Theorie vom Wesen des Bundesstaates führt 1) Auch die Successionsrechte Deutscher Bundesfürsten an außerdeutschen Territorien und die Successionsrechte von Personen, die nicht zu den Deutschen Bundesfürsten gehören, an Deutschen Territorien sind durch die Reichsverfas- sung rechtlich nicht beseitigt worden. Nur versteht es sich von selbst, daß durch den Eintritt derartiger Successionsfälle die Vorschrift des Art. 1 über das Bundes gebiet nicht alterirt werden würde. Was v. Mohl S. 19 ff. im entgegengesetzten Sinne ausführt, besteht lediglich aus politischen, nicht aus jurist. Erwägungen. Im Nordd. Bunde lieferte Hessen-Darmstadt ein Beispiel für die Möglichkeit, daß ein Bundesfürst auch ein Territorium be- herrschen könne, welches nicht zum Bundesgebiet gehört. Es wird dadurch am schlagendsten die Behauptung widerlegt, daß die Unzulässigkeit der Real- union mit einem auswärtigen Staat "aus der Natur des Bundes" folgt und daß "dies so einleuchtend sei wie die Regel, daß Niemand zwei Herren dienen kann". So Thudichum S. 63. Dagegen erachtet derselbe Schriftsteller eine Personal-Union für gestattet. Ebenso v. Rönne S. 39. Riedel 76 fg. Die richtige Ansicht findet sich bei Hirsemenzel I. S. 5 (Note 4 zu Art. 1). *) Literatur.
v. Flottwell, Was bedeutet das Deutsche Heimathwesen. Potsdam 1867. §. 13. Begriff u. ſtaatsrechtliche Natur der Reichsangehörigkeit. aus dem Weſen des Reiches als Bundesſtaat eine ſolche Unver-änderlichkeit des Mitglieder-Beſtandes herzuleiten, ſo folgt, daß alle Rechtstitel, welche zur rechtmäßigen Verſchmelzung Deutſcher Staaten mit einander führen könnten, nämlich Thronfolgerechte und Verträge — nach dem Vorbilde der zwiſchen Preußen und den Hohenzollern’ſchen Fürſtenthümern abgeſchloſſenen — mit voller Wirkung fortbeſtehen und gerade nach dem Eingange der Reichsverf. vom Reich „geſchützt“ werden ſollen 1). Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land). Erſter Abſchnitt. Reichs-Angehörige*). §. 13. Begriff und ſtaatsrechtliche Natur der Reichsangehörigkeit. Die herrſchende Theorie vom Weſen des Bundesſtaates führt 1) Auch die Succeſſionsrechte Deutſcher Bundesfürſten an außerdeutſchen Territorien und die Succeſſionsrechte von Perſonen, die nicht zu den Deutſchen Bundesfürſten gehören, an Deutſchen Territorien ſind durch die Reichsverfaſ- ſung rechtlich nicht beſeitigt worden. Nur verſteht es ſich von ſelbſt, daß durch den Eintritt derartiger Succeſſionsfälle die Vorſchrift des Art. 1 über das Bundes gebiet nicht alterirt werden würde. Was v. Mohl S. 19 ff. im entgegengeſetzten Sinne ausführt, beſteht lediglich aus politiſchen, nicht aus juriſt. Erwägungen. Im Nordd. Bunde lieferte Heſſen-Darmſtadt ein Beiſpiel für die Möglichkeit, daß ein Bundesfürſt auch ein Territorium be- herrſchen könne, welches nicht zum Bundesgebiet gehört. Es wird dadurch am ſchlagendſten die Behauptung widerlegt, daß die Unzuläſſigkeit der Real- union mit einem auswärtigen Staat „aus der Natur des Bundes“ folgt und daß „dies ſo einleuchtend ſei wie die Regel, daß Niemand zwei Herren dienen kann“. So Thudichum S. 63. Dagegen erachtet derſelbe Schriftſteller eine Perſonal-Union für geſtattet. Ebenſo v. Rönne S. 39. Riedel 76 fg. Die richtige Anſicht findet ſich bei Hirſemenzel I. S. 5 (Note 4 zu Art. 1). *) Literatur.
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§. 13. Begriff u. ſtaatsrechtliche Natur der Reichsangehörigkeit.
aus dem Weſen des Reiches als Bundesſtaat eine ſolche Unver-
änderlichkeit des Mitglieder-Beſtandes herzuleiten, ſo folgt, daß
alle Rechtstitel, welche zur rechtmäßigen Verſchmelzung Deutſcher
Staaten mit einander führen könnten, nämlich Thronfolgerechte
und Verträge — nach dem Vorbilde der zwiſchen Preußen und
den Hohenzollern’ſchen Fürſtenthümern abgeſchloſſenen — mit
voller Wirkung fortbeſtehen und gerade nach dem Eingange der
Reichsverf. vom Reich „geſchützt“ werden ſollen 1).
Viertes Kapitel.
Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk
und Land).
Erſter Abſchnitt.
Reichs-Angehörige *).
§. 13. Begriff und ſtaatsrechtliche Natur der Reichsangehörigkeit.
Die herrſchende Theorie vom Weſen des Bundesſtaates führt
nothwendig zur Annahme eines getheilten oder doppelten Bürger-
1) Auch die Succeſſionsrechte Deutſcher Bundesfürſten an außerdeutſchen
Territorien und die Succeſſionsrechte von Perſonen, die nicht zu den Deutſchen
Bundesfürſten gehören, an Deutſchen Territorien ſind durch die Reichsverfaſ-
ſung rechtlich nicht beſeitigt worden. Nur verſteht es ſich von ſelbſt, daß
durch den Eintritt derartiger Succeſſionsfälle die Vorſchrift des Art. 1 über
das Bundes gebiet nicht alterirt werden würde. Was v. Mohl S. 19 ff.
im entgegengeſetzten Sinne ausführt, beſteht lediglich aus politiſchen, nicht aus
juriſt. Erwägungen. Im Nordd. Bunde lieferte Heſſen-Darmſtadt ein
Beiſpiel für die Möglichkeit, daß ein Bundesfürſt auch ein Territorium be-
herrſchen könne, welches nicht zum Bundesgebiet gehört. Es wird dadurch
am ſchlagendſten die Behauptung widerlegt, daß die Unzuläſſigkeit der Real-
union mit einem auswärtigen Staat „aus der Natur des Bundes“ folgt und
daß „dies ſo einleuchtend ſei wie die Regel, daß Niemand zwei Herren dienen
kann“. So Thudichum S. 63. Dagegen erachtet derſelbe Schriftſteller eine
Perſonal-Union für geſtattet. Ebenſo v. Rönne S. 39. Riedel 76 fg. Die
richtige Anſicht findet ſich bei Hirſemenzel I. S. 5 (Note 4 zu Art. 1).
*) Literatur.
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