II. Die Rechte der Natur und Mensch- heit, wie sie durch Menschen entweiht werden.
Eine jede Verbindung mit dem Staat und den Gliedern desselben, setzt gewisse Rechte voraus, die wesentlich damit verbunden sind, und die zur Ordnung und Uebereinstimmung einzelner Theile mit dem Ganzen beitragen. So hat selbst der Fürst Rechte gegen sein Volk, so hat jeder Mensch, als Untertan, Rechte gegen den Lan- desherrn, als Bürger, Rechte gegen die Obrig- keit, als Glied der Gesellschaft, Rechte gegen die Zunft, in der er aufgenommen ist. Damit nun diese Rechte beobachtet, und in ihrer Würde ungekränkt erhalten würden, entwarf man von jeher Gesezze und Verordnungen, die nach der Verfassung eines jeden Reichs eingerichtet, und durch Eidesleistungen geheiligt wurden. Man be-
II. Die Rechte der Natur und Menſch- heit, wie ſie durch Menſchen entweiht werden.
Eine jede Verbindung mit dem Staat und den Gliedern deſſelben, ſetzt gewiſſe Rechte voraus, die weſentlich damit verbunden ſind, und die zur Ordnung und Uebereinſtimmung einzelner Theile mit dem Ganzen beitragen. So hat ſelbſt der Fuͤrſt Rechte gegen ſein Volk, ſo hat jeder Menſch, als Untertan, Rechte gegen den Lan- desherrn, als Buͤrger, Rechte gegen die Obrig- keit, als Glied der Geſellſchaft, Rechte gegen die Zunft, in der er aufgenommen iſt. Damit nun dieſe Rechte beobachtet, und in ihrer Wuͤrde ungekraͤnkt erhalten wuͤrden, entwarf man von jeher Geſezze und Verordnungen, die nach der Verfaſſung eines jeden Reichs eingerichtet, und durch Eidesleiſtungen geheiligt wurden. Man be-
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[12/0020]
II.
Die Rechte der Natur und Menſch-
heit, wie ſie durch Menſchen
entweiht werden.
Eine jede Verbindung mit dem Staat und den
Gliedern deſſelben, ſetzt gewiſſe Rechte voraus,
die weſentlich damit verbunden ſind, und die zur
Ordnung und Uebereinſtimmung einzelner Theile
mit dem Ganzen beitragen. So hat ſelbſt der
Fuͤrſt Rechte gegen ſein Volk, ſo hat jeder
Menſch, als Untertan, Rechte gegen den Lan-
desherrn, als Buͤrger, Rechte gegen die Obrig-
keit, als Glied der Geſellſchaft, Rechte gegen
die Zunft, in der er aufgenommen iſt. Damit
nun dieſe Rechte beobachtet, und in ihrer Wuͤrde
ungekraͤnkt erhalten wuͤrden, entwarf man von
jeher Geſezze und Verordnungen, die nach der
Verfaſſung eines jeden Reichs eingerichtet, und
durch Eidesleiſtungen geheiligt wurden. Man be-
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Knüppeln, Julius Friedrich: Die Rechte der Natur und Menschheit, entweiht durch Menschen. Berlin, 1784, S. 12. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/knueppeln_rechte_1784/20>, abgerufen am 03.03.2025.
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