ZWEITER ABSCHNITT. RECHTE DER STAATEN, IN ABSICHT AUF FEINDLICHE VERHÄLTNISSE.
ERSTES CAPITEL. RECHT DES KRIEGS.
§. 231. Verletzung der Rechte eines Staates.
Feindliche Verhältnisse unter Staaten, ent- stehen durch Rechtsverletzungen, wirkliche oder drohende a). Die Rechte der Staaten werden verletzt auf dieselbe Art, wie die Rechte ein- zelner Menschen. Verletzt werden sie entweder unmittelbar, oder mittelbar; jenes, wenn die Beleidigung der Gesammtheit des Staates, die- ses, wenn sie einzelnen Mitgliedern desselben zugefügt wird, von der Gesammtheit des andern Staates, oder von einzelnen Mitgliedern dessel- ben, so fern hieran der gegenseitige Staat auf irgend eine Art Theil nimmt b). In Absicht auf feindliche Verhältnisse, ist die Aufgabe: zu be- stimmen das Recht der Staaten, zu dem Krieg, in dem Krieg, nach dem Krieg c).
a) Von Ansprüchen (Prätensionen) s. v. Ompteda's Lit. II. 605. Neyron principes du droit des gens, §. 298. sqq., und oben §. 25, Note b.
Klüber's Europ. Völkerr. II. 25
ZWEITER ABSCHNITT. RECHTE DER STAATEN, IN ABSICHT AUF FEINDLICHE VERHÄLTNISSE.
ERSTES CAPITEL. RECHT DES KRIEGS.
§. 231. Verletzung der Rechte eines Staates.
Feindliche Verhältnisse unter Staaten, ent- stehen durch Rechtsverletzungen, wirkliche oder drohende a). Die Rechte der Staaten werden verletzt auf dieselbe Art, wie die Rechte ein- zelner Menschen. Verletzt werden sie entweder unmittelbar, oder mittelbar; jenes, wenn die Beleidigung der Gesammtheit des Staates, die- ses, wenn sie einzelnen Mitgliedern desselben zugefügt wird, von der Gesammtheit des andern Staates, oder von einzelnen Mitgliedern dessel- ben, so fern hieran der gegenseitige Staat auf irgend eine Art Theil nimmt b). In Absicht auf feindliche Verhältnisse, ist die Aufgabe: zu be- stimmen das Recht der Staaten, zu dem Krieg, in dem Krieg, nach dem Krieg c).
a) Von Ansprüchen (Prätensionen) s. v. Ompteda’s Lit. II. 605. Neyron principes du droit des gens, §. 298. sqq., und oben §. 25, Note b.
Klüber’s Europ. Völkerr. II. 25
<TEI><text><pbn="[377]"facs="#f0009"/><body><milestoneunit="section"rendition="#hr"/><divn="1"><divn="2"><divn="3"><head><hirendition="#g">ZWEITER ABSCHNITT</hi>.<lb/>
RECHTE DER STAATEN, IN ABSICHT AUF FEINDLICHE<lb/>
VERHÄLTNISSE.</head><lb/><milestoneunit="section"rendition="#hr"/><divn="4"><head>ERSTES CAPITEL.<lb/><hirendition="#g">RECHT DES KRIEGS</hi>.</head><lb/><divn="5"><head>§. 231.<lb/><hirendition="#i">Verletzung der Rechte eines Staates</hi>.</head><lb/><p>Feindliche Verhältnisse unter Staaten, ent-<lb/>
stehen durch <hirendition="#i">Rechtsverletzungen</hi>, wirkliche oder<lb/>
drohende <hirendition="#i">a</hi>). Die Rechte der Staaten werden<lb/>
verletzt auf dieselbe Art, wie die Rechte ein-<lb/>
zelner Menschen. Verletzt werden sie entweder<lb/>
unmittelbar, oder mittelbar; jenes, wenn die<lb/>
Beleidigung der Gesammtheit des Staates, die-<lb/>
ses, wenn sie einzelnen Mitgliedern desselben<lb/>
zugefügt wird, von der Gesammtheit des andern<lb/>
Staates, oder von einzelnen Mitgliedern dessel-<lb/>
ben, so fern hieran der gegenseitige Staat auf<lb/>
irgend eine Art Theil nimmt <hirendition="#i">b</hi>). In Absicht auf<lb/>
feindliche Verhältnisse, ist die Aufgabe: zu be-<lb/>
stimmen das Recht der Staaten, <hirendition="#i">zu</hi> dem Krieg,<lb/><hirendition="#i">in</hi> dem Krieg, <hirendition="#i">nach</hi> dem Krieg <hirendition="#i">c</hi>).</p><lb/><noteplace="end"n="a)">Von <hirendition="#i">Ansprüchen</hi> (Prätensionen) s. v. <hirendition="#k">Ompteda</hi>’s Lit. II. 605.<lb/><hirendition="#k">Neyron</hi> principes du droit des gens, §. 298. sqq., und oben<lb/>
§. 25, Note b.</note><lb/><fwtype="sig"place="bottom"><hirendition="#i">Klüber’s Europ. Völkerr.</hi> II. 25</fw><lb/></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[[377]/0009]
ZWEITER ABSCHNITT.
RECHTE DER STAATEN, IN ABSICHT AUF FEINDLICHE
VERHÄLTNISSE.
ERSTES CAPITEL.
RECHT DES KRIEGS.
§. 231.
Verletzung der Rechte eines Staates.
Feindliche Verhältnisse unter Staaten, ent-
stehen durch Rechtsverletzungen, wirkliche oder
drohende a). Die Rechte der Staaten werden
verletzt auf dieselbe Art, wie die Rechte ein-
zelner Menschen. Verletzt werden sie entweder
unmittelbar, oder mittelbar; jenes, wenn die
Beleidigung der Gesammtheit des Staates, die-
ses, wenn sie einzelnen Mitgliedern desselben
zugefügt wird, von der Gesammtheit des andern
Staates, oder von einzelnen Mitgliedern dessel-
ben, so fern hieran der gegenseitige Staat auf
irgend eine Art Theil nimmt b). In Absicht auf
feindliche Verhältnisse, ist die Aufgabe: zu be-
stimmen das Recht der Staaten, zu dem Krieg,
in dem Krieg, nach dem Krieg c).
a⁾ Von Ansprüchen (Prätensionen) s. v. Ompteda’s Lit. II. 605.
Neyron principes du droit des gens, §. 298. sqq., und oben
§. 25, Note b.
Klüber’s Europ. Völkerr. II. 25
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821, S. [377]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821/9>, abgerufen am 28.02.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.