§. 282. Bewaffnete und unbewaffnete, zu Land und zur See.
Jeder Staat ist befugt, nach eigener Will- kühr eine bewaffnete oder unbewaffnete Neu- tralität zu wählen, und in Beziehung auf die erste sogar eigene Bündnisse mit andern Staa- ten, Allianzen der bewaffneten Neutralität, zu schliessen. Bewaffnet ist die Neutralität, wenn der neutrale Staat eine bewaffnete Macht mit dem erklärten Vorsatz aufstellt, dass er sich derselben, wenn es nöthig, zu Vertheidigung seiner NeutralitätsRechte bedienen wolle. Prac- tisch wichtig ist auch, vorzüglich in der neuern Zeit, die Eintheilung in Neutralität zu Land und zur See a).
a) Von andern Eintheilungen vergl. Moser's Versuch, X. 1. 150 ff. 157. Jo. Pet. Banniza diss. de neutralitate (Wirceb. 1752. 4.), §. 3.--6.
§. 283. Pflicht der kriegführenden Mächte gegen die neutralen.
Kriegführende Mächte sind verpflichtet, ei- nen neutralen Staat in dem Genuss seiner Neu- tralität auf keine Weise zu stören. Sie müssen daher sich aller Feindseligkeiten nicht nur ge- gen denselben, sondern auch in dessen Gebiet (in territorio pacato, h. e. gentis mediae) gegen einander, gänzlich enthalten. Eine Ausnahme hievon, begründet weder die persönliche Freund- schaft oder Verwandschaft des neutralen Sou-
II. Cap. Recht der Neutralität.
§. 282. Bewaffnete und unbewaffnete, zu Land und zur See.
Jeder Staat ist befugt, nach eigener Will- kühr eine bewaffnete oder unbewaffnete Neu- tralität zu wählen, und in Beziehung auf die erste sogar eigene Bündnisse mit andern Staa- ten, Allianzen der bewaffneten Neutralität, zu schliessen. Bewaffnet ist die Neutralität, wenn der neutrale Staat eine bewaffnete Macht mit dem erklärten Vorsatz aufstellt, daſs er sich derselben, wenn es nöthig, zu Vertheidigung seiner NeutralitätsRechte bedienen wolle. Prac- tisch wichtig ist auch, vorzüglich in der neuern Zeit, die Eintheilung in Neutralität zu Land und zur See a).
a) Von andern Eintheilungen vergl. Moser’s Versuch, X. 1. 150 ff. 157. Jo. Pet. Banniza diss. de neutralitate (Wirceb. 1752. 4.), §. 3.—6.
§. 283. Pflicht der kriegführenden Mächte gegen die neutralen.
Kriegführende Mächte sind verpflichtet, ei- nen neutralen Staat in dem Genuſs seiner Neu- tralität auf keine Weise zu stören. Sie müssen daher sich aller Feindseligkeiten nicht nur ge- gen denselben, sondern auch in dessen Gebiet (in territorio pacato, h. e. gentis mediae) gegen einander, gänzlich enthalten. Eine Ausnahme hievon, begründet weder die persönliche Freund- schaft oder Verwandschaft des neutralen Sou-
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[453/0085]
II. Cap. Recht der Neutralität.
§. 282.
Bewaffnete und unbewaffnete, zu Land und zur See.
Jeder Staat ist befugt, nach eigener Will-
kühr eine bewaffnete oder unbewaffnete Neu-
tralität zu wählen, und in Beziehung auf die
erste sogar eigene Bündnisse mit andern Staa-
ten, Allianzen der bewaffneten Neutralität, zu
schliessen. Bewaffnet ist die Neutralität, wenn
der neutrale Staat eine bewaffnete Macht mit
dem erklärten Vorsatz aufstellt, daſs er sich
derselben, wenn es nöthig, zu Vertheidigung
seiner NeutralitätsRechte bedienen wolle. Prac-
tisch wichtig ist auch, vorzüglich in der neuern
Zeit, die Eintheilung in Neutralität zu Land
und zur See a).
a⁾ Von andern Eintheilungen vergl. Moser’s Versuch, X. 1.
150 ff. 157. Jo. Pet. Banniza diss. de neutralitate (Wirceb.
1752. 4.), §. 3.—6.
§. 283.
Pflicht der kriegführenden Mächte gegen die neutralen.
Kriegführende Mächte sind verpflichtet, ei-
nen neutralen Staat in dem Genuſs seiner Neu-
tralität auf keine Weise zu stören. Sie müssen
daher sich aller Feindseligkeiten nicht nur ge-
gen denselben, sondern auch in dessen Gebiet
(in territorio pacato, h. e. gentis mediae) gegen
einander, gänzlich enthalten. Eine Ausnahme
hievon, begründet weder die persönliche Freund-
schaft oder Verwandschaft des neutralen Sou-
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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821, S. 453. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821/85>, abgerufen am 23.07.2024.
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