II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn.
e) (Fabricius) Ueber die Neutralität der teutschen Reichsstände in Reichskriegen. 1793. 8. Hoeufft diss. cit. §. 15. sqq.
§. 280. Natürliche und vertragmäsige, freiwillige und obligatorische Neutralität.
Das Recht eines Staates zu Neutralität, ist zwar, vermöge seiner politischen Selbstständig- keit, schon in seinen natürlichen Verhältnissen zu andern Staaten gegründet (natürliche Neutra- lität, neutralite naturelle ou simple). Es kann aber auch noch ausserdem durch Verträge (§. 149), einseitig oder gegenseitig, vor und in dem Krieg, bedungen seyn a), entweder zwi- schen dritten nichtkriegführenden Mächten, oder zwischen einer oder mehreren kriegführenden, und einer oder mehreren nichtkriegführenden Mächten (vertragmäsige Neutralität, neutralite conventionnelle). Es kann eine Macht bei ei- nem Krieg unter andern Mächten freiwillig neu- tral bleiben (freiwillige Neutralität, neutralite volontaire); es kann aber auch dieselbe, nach eigener Willkühr b), gegen einen oder beide kriegführende Theile, oder auch gegen eine dritte Macht, sich vertragmäsig verpflichtet haben zu Beobachtung der Neutralität (obligatorische Neu- tralität, neutralite obligatoire). In allen diesen Fällen, ergehen oft nicht nur eigene Erklärun- gen an andere Mächte, sondern auch Verord- nungen an die Unterthanen, über die neutrale Schiffahrt und Handlung während des Kriegs c).
II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn.
e) (Fabricius) Ueber die Neutralität der teutschen Reichsstände in Reichskriegen. 1793. 8. Hoeufft diss. cit. §. 15. sqq.
§. 280. Natürliche und vertragmäsige, freiwillige und obligatorische Neutralität.
Das Recht eines Staates zu Neutralität, ist zwar, vermöge seiner politischen Selbstständig- keit, schon in seinen natürlichen Verhältnissen zu andern Staaten gegründet (natürliche Neutra- lität, neutralité naturelle ou simple). Es kann aber auch noch ausserdem durch Verträge (§. 149), einseitig oder gegenseitig, vor und in dem Krieg, bedungen seyn a), entweder zwi- schen dritten nichtkriegführenden Mächten, oder zwischen einer oder mehreren kriegführenden, und einer oder mehreren nichtkriegführenden Mächten (vertragmäsige Neutralität, neutralité conventionnelle). Es kann eine Macht bei ei- nem Krieg unter andern Mächten freiwillig neu- tral bleiben (freiwillige Neutralität, neutralité volontaire); es kann aber auch dieselbe, nach eigener Willkühr b), gegen einen oder beide kriegführende Theile, oder auch gegen eine dritte Macht, sich vertragmäsig verpflichtet haben zu Beobachtung der Neutralität (obligatorische Neu- tralität, neutralité obligatoire). In allen diesen Fällen, ergehen oft nicht nur eigene Erklärun- gen an andere Mächte, sondern auch Verord- nungen an die Unterthanen, über die neutrale Schiffahrt und Handlung während des Kriegs c).
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[450/0082]
II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn.
e⁾ (Fabricius) Ueber die Neutralität der teutschen Reichsstände
in Reichskriegen. 1793. 8. Hoeufft diss. cit. §. 15. sqq.
§. 280.
Natürliche und vertragmäsige, freiwillige und obligatorische
Neutralität.
Das Recht eines Staates zu Neutralität, ist
zwar, vermöge seiner politischen Selbstständig-
keit, schon in seinen natürlichen Verhältnissen
zu andern Staaten gegründet (natürliche Neutra-
lität, neutralité naturelle ou simple). Es kann
aber auch noch ausserdem durch Verträge (§.
149), einseitig oder gegenseitig, vor und in
dem Krieg, bedungen seyn a), entweder zwi-
schen dritten nichtkriegführenden Mächten, oder
zwischen einer oder mehreren kriegführenden,
und einer oder mehreren nichtkriegführenden
Mächten (vertragmäsige Neutralität, neutralité
conventionnelle). Es kann eine Macht bei ei-
nem Krieg unter andern Mächten freiwillig neu-
tral bleiben (freiwillige Neutralität, neutralité
volontaire); es kann aber auch dieselbe, nach
eigener Willkühr b), gegen einen oder beide
kriegführende Theile, oder auch gegen eine dritte
Macht, sich vertragmäsig verpflichtet haben zu
Beobachtung der Neutralität (obligatorische Neu-
tralität, neutralité obligatoire). In allen diesen
Fällen, ergehen oft nicht nur eigene Erklärun-
gen an andere Mächte, sondern auch Verord-
nungen an die Unterthanen, über die neutrale
Schiffahrt und Handlung während des Kriegs c).
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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821, S. 450. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821/82>, abgerufen am 28.02.2025.
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