1815), S. 63--94. Schmalz europ. Völkerrecht, S. 135 ff. -- Zuweilen giebt es Spione, die beiden Theilen dienen (espions doubles).
d)Vattel, liv. III, ch. 8, §. 144. Moser's Versuch, IX. 2. 441 -- 452.
§. 267. Rechtmäsige Krieger.
Als Streitende (combattans) dürfen an den KriegsOperationen Theil nehmen, und werden bei gehörigem Verhalten nach Kriegsmanier be- handelt a): nicht nur alle regulirten Truppen, eigene und Hülftruppen, und Kriegsschiffe, son- dern auch alle autorisirten FreiCorps und Ca- per, die zu der Landwehr oder NationalMiliz gehörigen Krieger b), alle vermöge eines allge- meinen Aufgebotes oder Landsturms c) zur Lan- desvertheidigung bewaffneten Krieger d), die zur Heerfolge aufgebotenen Vassallen und Jäger e), die Freiwilligen f) (volontaires), diejenigen Un- terthanen, welche, aus wirklichem oder vermu- thetem Auftrag ihrer Staatsregierung, bloss die Vertheidigung eines Ortes übernehmen g), z. B. die Einwohner einer Stadt oder Festung, ohne aus den Schranken dieser Vertheidigung zu schrei- ten, endlich, wer nur im Nothfall zu seiner per- sönlichen Vertheidigung die Waffen ergreift. Wer anders gegen den Feind zu den Waffen gegriffen hat, kann von diesem, wenn er er- griffen wird, als unrechtmäsiger Feind, mithin anders als nach Kriegsmanier, behandelt werden.
I. Cap. Recht des Kriegs.
1815), S. 63—94. Schmalz europ. Völkerrecht, S. 135 ff. — Zuweilen giebt es Spione, die beiden Theilen dienen (espions doubles).
d)Vattel, liv. III, ch. 8, §. 144. Moser’s Versuch, IX. 2. 441 — 452.
§. 267. Rechtmäsige Krieger.
Als Streitende (combattans) dürfen an den KriegsOperationen Theil nehmen, und werden bei gehörigem Verhalten nach Kriegsmanier be- handelt a): nicht nur alle regulirten Truppen, eigene und Hülftruppen, und Kriegsschiffe, son- dern auch alle autorisirten FreiCorps und Ca- per, die zu der Landwehr oder NationalMiliz gehörigen Krieger b), alle vermöge eines allge- meinen Aufgebotes oder Landsturms c) zur Lan- desvertheidigung bewaffneten Krieger d), die zur Heerfolge aufgebotenen Vassallen und Jäger e), die Freiwilligen f) (volontaires), diejenigen Un- terthanen, welche, aus wirklichem oder vermu- thetem Auftrag ihrer Staatsregierung, bloſs die Vertheidigung eines Ortes übernehmen g), z. B. die Einwohner einer Stadt oder Festung, ohne aus den Schranken dieser Vertheidigung zu schrei- ten, endlich, wer nur im Nothfall zu seiner per- sönlichen Vertheidigung die Waffen ergreift. Wer anders gegen den Feind zu den Waffen gegriffen hat, kann von diesem, wenn er er- griffen wird, als unrechtmäsiger Feind, mithin anders als nach Kriegsmanier, behandelt werden.
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I. Cap. Recht des Kriegs.
c⁾
1815), S. 63—94. Schmalz europ. Völkerrecht, S. 135 ff. —
Zuweilen giebt es Spione, die beiden Theilen dienen (espions
doubles).
d⁾ Vattel, liv. III, ch. 8, §. 144. Moser’s Versuch, IX. 2.
441 — 452.
§. 267.
Rechtmäsige Krieger.
Als Streitende (combattans) dürfen an den
KriegsOperationen Theil nehmen, und werden
bei gehörigem Verhalten nach Kriegsmanier be-
handelt a): nicht nur alle regulirten Truppen,
eigene und Hülftruppen, und Kriegsschiffe, son-
dern auch alle autorisirten FreiCorps und Ca-
per, die zu der Landwehr oder NationalMiliz
gehörigen Krieger b), alle vermöge eines allge-
meinen Aufgebotes oder Landsturms c) zur Lan-
desvertheidigung bewaffneten Krieger d), die zur
Heerfolge aufgebotenen Vassallen und Jäger e),
die Freiwilligen f) (volontaires), diejenigen Un-
terthanen, welche, aus wirklichem oder vermu-
thetem Auftrag ihrer Staatsregierung, bloſs die
Vertheidigung eines Ortes übernehmen g), z. B.
die Einwohner einer Stadt oder Festung, ohne
aus den Schranken dieser Vertheidigung zu schrei-
ten, endlich, wer nur im Nothfall zu seiner per-
sönlichen Vertheidigung die Waffen ergreift.
Wer anders gegen den Feind zu den Waffen
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griffen wird, als unrechtmäsiger Feind, mithin
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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821, S. 433. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821/65>, abgerufen am 23.07.2024.
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