Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821.I. Cap. Recht des Kriegs. geistliche Güter an die usurpatorische Regierung des KönigsJoseph geleistet worden, für nichtig, wofern die Käufer nicht beweisen, dass sie mit Gewalt zu der Zahlung seyen gezwungen worden. -- Der Papst verordnete, dass die unter französischer Herrschaft veräusserten, so genannten Na- tionalGüter ihren Besitzern bleiben sollten. Man s. dessen Edict vom 5. Jul. 1815, das Motu proprio vom 16. Jul. 1816, und die Bekanntmachung des CardmalStaatsSecretärs v. 15. Nov. 1817. -- Dasselbe verordnete der König von Sardinien in Piemont und Savoyen, so fern eine Veräusserung nicht mit einem Mangel behaftet sey, der vermöge der gleichzei- tigen Gesetze ihre Nichtigkeit nach sich ziehe. §. 260. Caper, Kreuzer, und Seeräuber. Zu den rechtmäsigen Mitteln dem Feind Klüber's Europ. Völkerr. II. 28
I. Cap. Recht des Kriegs. geistliche Güter an die usurpatorische Regierung des KönigsJoseph geleistet worden, für nichtig, wofern die Käufer nicht beweisen, daſs sie mit Gewalt zu der Zahlung seyen gezwungen worden. — Der Papst verordnete, daſs die unter französischer Herrschaft veräusserten, so genannten Na- tionalGüter ihren Besitzern bleiben sollten. Man s. dessen Edict vom 5. Jul. 1815, das Motu proprio vom 16. Jul. 1816, und die Bekanntmachung des CardmalStaatsSecretärs v. 15. Nov. 1817. — Dasselbe verordnete der König von Sardinien in Piemont und Savoyen, so fern eine Veräusserung nicht mit einem Mangel behaftet sey, der vermöge der gleichzei- tigen Gesetze ihre Nichtigkeit nach sich ziehe. §. 260. Caper, Kreuzer, und Seeräuber. Zu den rechtmäsigen Mitteln dem Feind Klüber’s Europ. Völkerr. II. 28
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I. Cap. Recht des Kriegs.
b⁾
geistliche Güter an die usurpatorische Regierung des Königs
Joseph geleistet worden, für nichtig, wofern die Käufer
nicht beweisen, daſs sie mit Gewalt zu der Zahlung seyen
gezwungen worden. — Der Papst verordnete, daſs die
unter französischer Herrschaft veräusserten, so genannten Na-
tionalGüter ihren Besitzern bleiben sollten. Man s. dessen
Edict vom 5. Jul. 1815, das Motu proprio vom 16. Jul. 1816,
und die Bekanntmachung des CardmalStaatsSecretärs v. 15.
Nov. 1817. — Dasselbe verordnete der König von Sardinien
in Piemont und Savoyen, so fern eine Veräusserung nicht
mit einem Mangel behaftet sey, der vermöge der gleichzei-
tigen Gesetze ihre Nichtigkeit nach sich ziehe.
§. 260.
Caper, Kreuzer, und Seeräuber.
Zu den rechtmäsigen Mitteln dem Feind
zu schaden, gehört auch die Caperei a). Caper
(praedatores maritimi, armateurs) sind Privat-
personen, welche von einem kriegführenden
Staat durch Patente oder Markbriefe b) (litterae
marcae, lettres de marque), mit gewissen Ein-
schränkungen und Privilegien, ermächtigt sind,
für eigene Rechnung bewaffnete Schiffe (eben-
falls Caper, naves praedatoriae, genannt) auszu-
rüsten, um feindliches Staats- und PrivatEigen-
thum zu nehmen. Sie gehören zu der bewaffneten
Macht, wider den Feind. Sie unterscheiden sich
nicht nur von Kreuzern oder Kreuzfahrern (croi-
seurs), welche ein kriegführender Staat unmit-
telbar ausrüstet, hauptsächlich um durch sie
feindliche Häfen und Schiffe beobachten zu las-
sen, sondern auch von Seeräubern oder Cor-
saren (piratae, praedones maritimi, corsaires),
welche ohne Autorisation einer kriegführenden
Klüber’s Europ. Völkerr. II. 28
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