Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821.I. Cap. Recht des Kriegs. und Capern, auch den einzelnen Kriegsleuten,kann von den Kriegstruppen, Kriegsschiffen und Capern, durch öffentliche und heimliche Gewalt, alle ihnen und zu ihnen gehörige fahrende Habe (Mobilien und Moventien) als Beute (praeda, butin) abgenommen werden a). Diese gehört, nach dem allgemeinen Völkerrecht, dem krieg- führenden Staat; aber heut zu Tage wird sie gemeiniglich, ganz oder zum Theil, den er- obernden Truppen überlassen b). Oeffentliche Denkmäler, wissenschaftliche und Kunstschätze des Staates, und das in Schlössern, Gebäuden und Gärten des feindlichen Souverains oder seiner Familie befindliche Geräthe, und zur Gottesvereh- rung dienende Sachen, werden heut zu Tage in der Regel weder zerstört noch hinweggenommen c). a) Bynkershoek quaest. juris publ. lib. I. c. 4. Jo. Tob. Richter diss. de mobilibus privatorum inter arma captis aut alienatis. Lips. 1746. 4. v. Ompteda's Lit. II. 642. v. Kamptz neue Lit., §. 308. b) Vattel, liv. III, ch. 9, §. 164. Jo. Jac. Bose diss. de jure hostium in bello capiendi (Lugd. Batav. 1766. 4.) c. 4. §. 14. sqq. Einen Unterschied macht Grotius lib. III. c. 6. §. 8. sqq. c) Im J. 1815, wurden die von französischen Kriegsheeren weggenommenen Gegenstände dieser Art, ihren Eigenthümern zurückgegeben. L. Völkel über die Wegnahme der Kunst- werke aus den eroberten Ländern. Leipz. 1798. 4. -- Schrif- ten von den zur Gottesverehrung dienenden Sachen, s. in v. Kamptz neuer Lit., §. 309. §. 254. Fortsetzung. Nach dem europäischen Völkergebrauch, I. Cap. Recht des Kriegs. und Capern, auch den einzelnen Kriegsleuten,kann von den Kriegstruppen, Kriegsschiffen und Capern, durch öffentliche und heimliche Gewalt, alle ihnen und zu ihnen gehörige fahrende Habe (Mobilien und Moventien) als Beute (praeda, butin) abgenommen werden a). Diese gehört, nach dem allgemeinen Völkerrecht, dem krieg- führenden Staat; aber heut zu Tage wird sie gemeiniglich, ganz oder zum Theil, den er- obernden Truppen überlassen b). Oeffentliche Denkmäler, wissenschaftliche und Kunstschätze des Staates, und das in Schlössern, Gebäuden und Gärten des feindlichen Souverains oder seiner Familie befindliche Geräthe, und zur Gottesvereh- rung dienende Sachen, werden heut zu Tage in der Regel weder zerstört noch hinweggenommen c). a) Bynkershoek quaest. juris publ. lib. I. c. 4. Jo. Tob. Richter diss. de mobilibus privatorum inter arma captis aut alienatis. Lips. 1746. 4. v. Ompteda’s Lit. II. 642. v. Kamptz neue Lit., §. 308. b) Vattel, liv. III, ch. 9, §. 164. Jo. Jac. Bose diss. de jure hostium in bello capiendi (Lugd. Batav. 1766. 4.) c. 4. §. 14. sqq. Einen Unterschied macht Grotius lib. III. c. 6. §. 8. sqq. c) Im J. 1815, wurden die von französischen Kriegsheeren weggenommenen Gegenstände dieser Art, ihren Eigenthümern zurückgegeben. L. Völkel über die Wegnahme der Kunst- werke aus den eroberten Ländern. Leipz. 1798. 4. — Schrif- ten von den zur Gottesverehrung dienenden Sachen, s. in v. Kamptz neuer Lit., §. 309. §. 254. Fortsetzung. Nach dem europäischen Völkergebrauch, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0041" n="409"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">I. Cap. Recht des Kriegs.</hi></fw><lb/> und Capern, auch den einzelnen Kriegsleuten,<lb/> kann von den Kriegstruppen, Kriegsschiffen und<lb/> Capern, durch öffentliche und heimliche Gewalt,<lb/> alle ihnen und zu ihnen gehörige <hi rendition="#i">fahrende Habe</hi><lb/> (Mobilien und Moventien) als <hi rendition="#i">Beute</hi> (praeda,<lb/> butin) abgenommen werden <hi rendition="#i">a</hi>). 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I. Cap. Recht des Kriegs.
und Capern, auch den einzelnen Kriegsleuten,
kann von den Kriegstruppen, Kriegsschiffen und
Capern, durch öffentliche und heimliche Gewalt,
alle ihnen und zu ihnen gehörige fahrende Habe
(Mobilien und Moventien) als Beute (praeda,
butin) abgenommen werden a). Diese gehört,
nach dem allgemeinen Völkerrecht, dem krieg-
führenden Staat; aber heut zu Tage wird sie
gemeiniglich, ganz oder zum Theil, den er-
obernden Truppen überlassen b). Oeffentliche
Denkmäler, wissenschaftliche und Kunstschätze
des Staates, und das in Schlössern, Gebäuden
und Gärten des feindlichen Souverains oder seiner
Familie befindliche Geräthe, und zur Gottesvereh-
rung dienende Sachen, werden heut zu Tage in der
Regel weder zerstört noch hinweggenommen c).
a⁾ Bynkershoek quaest. juris publ. lib. I. c. 4. Jo. Tob.
Richter diss. de mobilibus privatorum inter arma captis aut
alienatis. Lips. 1746. 4. v. Ompteda’s Lit. II. 642. v. Kamptz
neue Lit., §. 308.
b⁾ Vattel, liv. III, ch. 9, §. 164. Jo. Jac. Bose diss. de jure
hostium in bello capiendi (Lugd. Batav. 1766. 4.) c. 4. §.
14. sqq. Einen Unterschied macht Grotius lib. III. c. 6.
§. 8. sqq.
c⁾ Im J. 1815, wurden die von französischen Kriegsheeren
weggenommenen Gegenstände dieser Art, ihren Eigenthümern
zurückgegeben. L. Völkel über die Wegnahme der Kunst-
werke aus den eroberten Ländern. Leipz. 1798. 4. — Schrif-
ten von den zur Gottesverehrung dienenden Sachen, s. in
v. Kamptz neuer Lit., §. 309.
§. 254.
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