genöthigt worden. Diese Befugniss zu Gewalt- thätigkeiten, schränkt sich nicht ein auf das Land- und Seegebiet des Feindes. Auch ausser- halb desselben, namentlich auf offener See, kön- nen die demselben zugehörigen Rechte, Sachen und Personen verfolgt werden, so fern nur die Rechte eines jeden Dritten dabei unverletzt bleiben.
§. 243. 3) Mittel, dem Feind zu schaden. a) Nach Kriegsmanier und KriegsRaison überhaupt.
Die Mittel, dem Feind zu schaden, sind von sehr verschiedener Art, in Hinsicht auf feind- liche Personen, Rechte, und Sachen. Es giebt Arten feindlicher Gewaltthätigkeit, welche zwar auf Seite des gerechten Feindes an sich nicht widerrechtlich, aber doch in hohem Grad un- moralisch sind a). In Hinsicht auf manche der- selben, werden unter den civilisirten Staaten von Europa, bei Ausübung des Kriegsrechtes, selbst ohne ausdrückliche Abrede oder Ueber- einkunft, gewisse Einschränkungen beobachtet, welche auf Verhütung allzugrosser, wohl gar zweckloser b), Grausamkeit abzwecken. Der Inbegriff dieser Einschränkungen heisst Kriegs- manier, oder Kriegsgebrauch c) (loi de guerre). Ausnahmen von dieser Kriegsmanier, werden nach dem Zweck des Kriegs für zulässig ge- halten, nur in dem Weg der Erwiederung, oder unter andern ausserordentlichen Umständen.
I. Cap. Recht des Kriegs.
genöthigt worden. Diese Befugniſs zu Gewalt- thätigkeiten, schränkt sich nicht ein auf das Land- und Seegebiet des Feindes. Auch ausser- halb desselben, namentlich auf offener See, kön- nen die demselben zugehörigen Rechte, Sachen und Personen verfolgt werden, so fern nur die Rechte eines jeden Dritten dabei unverletzt bleiben.
§. 243. 3) Mittel, dem Feind zu schaden. a) Nach Kriegsmanier und KriegsRaison überhaupt.
Die Mittel, dem Feind zu schaden, sind von sehr verschiedener Art, in Hinsicht auf feind- liche Personen, Rechte, und Sachen. Es giebt Arten feindlicher Gewaltthätigkeit, welche zwar auf Seite des gerechten Feindes an sich nicht widerrechtlich, aber doch in hohem Grad un- moralisch sind a). In Hinsicht auf manche der- selben, werden unter den civilisirten Staaten von Europa, bei Ausübung des Kriegsrechtes, selbst ohne ausdrückliche Abrede oder Ueber- einkunft, gewisse Einschränkungen beobachtet, welche auf Verhütung allzugrosser, wohl gar zweckloser b), Grausamkeit abzwecken. Der Inbegriff dieser Einschränkungen heiſst Kriegs- manier, oder Kriegsgebrauch c) (loi de guerre). Ausnahmen von dieser Kriegsmanier, werden nach dem Zweck des Kriegs für zulässig ge- halten, nur in dem Weg der Erwiederung, oder unter andern ausserordentlichen Umständen.
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[395/0027]
I. Cap. Recht des Kriegs.
genöthigt worden. Diese Befugniſs zu Gewalt-
thätigkeiten, schränkt sich nicht ein auf das
Land- und Seegebiet des Feindes. Auch ausser-
halb desselben, namentlich auf offener See, kön-
nen die demselben zugehörigen Rechte, Sachen
und Personen verfolgt werden, so fern nur die
Rechte eines jeden Dritten dabei unverletzt bleiben.
§. 243.
3) Mittel, dem Feind zu schaden.
a) Nach Kriegsmanier und KriegsRaison überhaupt.
Die Mittel, dem Feind zu schaden, sind von
sehr verschiedener Art, in Hinsicht auf feind-
liche Personen, Rechte, und Sachen. Es giebt
Arten feindlicher Gewaltthätigkeit, welche zwar
auf Seite des gerechten Feindes an sich nicht
widerrechtlich, aber doch in hohem Grad un-
moralisch sind a). In Hinsicht auf manche der-
selben, werden unter den civilisirten Staaten
von Europa, bei Ausübung des Kriegsrechtes,
selbst ohne ausdrückliche Abrede oder Ueber-
einkunft, gewisse Einschränkungen beobachtet,
welche auf Verhütung allzugrosser, wohl gar
zweckloser b), Grausamkeit abzwecken. Der
Inbegriff dieser Einschränkungen heiſst Kriegs-
manier, oder Kriegsgebrauch c) (loi de guerre).
Ausnahmen von dieser Kriegsmanier, werden
nach dem Zweck des Kriegs für zulässig ge-
halten, nur in dem Weg der Erwiederung,
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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821, S. 395. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821/27>, abgerufen am 01.01.2025.
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