e)Moser's Versuch, IX. 1. 46. ff. 60 ff. 72 ff. Ebendess. Bey[-] träge, I. 482. 485. H. Hanker's Rechte und Freiheiten des Handels (Hamb. 1782. 8.), S. 70 ff. Bouchaud theorie des traites de commerce, p. 250. sqq.
§. 241. Rechte des gerechten Feindes; in Absicht auf 1) ihren Umfang überhaupt.
Wie unter einzelnen Menschen im Natur- stand, so ist auch unter Staaten in dem Krieg, das Recht des gerechten Feindes gegen den un- gerechten, im Allgemeinen (in thesi), von un- begrenztem Umfang (jus infinitum). Nur aus den Umständen des concreten Falles (in hypo- thesi) können, nach dem Zweck des Kriegs, nä- here Bestimmungen desselben statt finden. Der gerechte Feind ist daher befugt zu jeder Art von Gewaltthätigkeit, welche nach seinem gewis- senhaften Ermessen nöthig ist zu dem Schutz seiner Rechte, für die Gegenwart und Zukunft, und zu Erlangung vollständiger Genugthuung für das Vergangene a), so weit dadurch das Recht eines Dritten nicht verletzt wird. Ver- möge der natürlichen Freiheit, worin unabhän- gige Staaten sich wechselseitig befinden, und wel- che, ohne übereinstimmende Einwilligung beider Theile, jeden Richterspruch eines Dritten aus- schliesst, bleibt die Wahl der Mittel zum Zweck, insbesondere der anzuwendenden Gewaltthaten, nach Qualität und Quantität, seiner Selbstbe- stimmung überlassen. Da auch für das Recht-
I. Cap. Recht des Kriegs.
e)Moser’s Versuch, IX. 1. 46. ff. 60 ff. 72 ff. Ebendess. Bey[-] träge, I. 482. 485. H. Hanker’s Rechte und Freiheiten des Handels (Hamb. 1782. 8.), S. 70 ff. Bouchaud théorie des traités de commerce, p. 250. sqq.
§. 241. Rechte des gerechten Feindes; in Absicht auf 1) ihren Umfang überhaupt.
Wie unter einzelnen Menschen im Natur- stand, so ist auch unter Staaten in dem Krieg, das Recht des gerechten Feindes gegen den un- gerechten, im Allgemeinen (in thesi), von un- begrenztem Umfang (jus infinitum). Nur aus den Umständen des concreten Falles (in hypo- thesi) können, nach dem Zweck des Kriegs, nä- here Bestimmungen desselben statt finden. Der gerechte Feind ist daher befugt zu jeder Art von Gewaltthätigkeit, welche nach seinem gewis- senhaften Ermessen nöthig ist zu dem Schutz seiner Rechte, für die Gegenwart und Zukunft, und zu Erlangung vollständiger Genugthuung für das Vergangene a), so weit dadurch das Recht eines Dritten nicht verletzt wird. Ver- möge der natürlichen Freiheit, worin unabhän- gige Staaten sich wechselseitig befinden, und wel- che, ohne übereinstimmende Einwilligung beider Theile, jeden Richterspruch eines Dritten aus- schlieſst, bleibt die Wahl der Mittel zum Zweck, insbesondere der anzuwendenden Gewaltthaten, nach Qualität und Quantität, seiner Selbstbe- stimmung überlassen. Da auch für das Recht-
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[393/0025]
I. Cap. Recht des Kriegs.
e⁾ Moser’s Versuch, IX. 1. 46. ff. 60 ff. 72 ff. Ebendess. Bey-
träge, I. 482. 485. H. Hanker’s Rechte und Freiheiten des
Handels (Hamb. 1782. 8.), S. 70 ff. Bouchaud théorie des
traités de commerce, p. 250. sqq.
§. 241.
Rechte des gerechten Feindes; in Absicht auf
1) ihren Umfang überhaupt.
Wie unter einzelnen Menschen im Natur-
stand, so ist auch unter Staaten in dem Krieg,
das Recht des gerechten Feindes gegen den un-
gerechten, im Allgemeinen (in thesi), von un-
begrenztem Umfang (jus infinitum). Nur aus
den Umständen des concreten Falles (in hypo-
thesi) können, nach dem Zweck des Kriegs, nä-
here Bestimmungen desselben statt finden. Der
gerechte Feind ist daher befugt zu jeder Art
von Gewaltthätigkeit, welche nach seinem gewis-
senhaften Ermessen nöthig ist zu dem Schutz
seiner Rechte, für die Gegenwart und Zukunft,
und zu Erlangung vollständiger Genugthuung
für das Vergangene a), so weit dadurch das
Recht eines Dritten nicht verletzt wird. Ver-
möge der natürlichen Freiheit, worin unabhän-
gige Staaten sich wechselseitig befinden, und wel-
che, ohne übereinstimmende Einwilligung beider
Theile, jeden Richterspruch eines Dritten aus-
schlieſst, bleibt die Wahl der Mittel zum Zweck,
insbesondere der anzuwendenden Gewaltthaten,
nach Qualität und Quantität, seiner Selbstbe-
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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821, S. 393. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821/25>, abgerufen am 28.02.2025.
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