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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821.

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II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn.
halten worden (in den Erlang. gel. Anzeigen v. 1743, Num. 4,
u. in Siebenkees jurist. Magazin, Bd. I, S. 21 ff.), §. 2 ff. --
Die feierliche Kriegsankündigung geschah in dem Mittelalter,
und noch 1635 zu Brüssel, durch Waffenherolde. Klüber's
Anmerkungen zu Sainte-Palaye von dem Ritterwesen, I. 283.
c) Wie, unter vielen andern, die von Feilitzsch l. c. cap. 2.
§. 29. sqq. p. 67. sqq. angeführten Beispiele beweisen.
§. 239.
Kriegsverkündigung.

Desto wichtiger, wiewohl ebenfalls nicht
nothwendig, ist die Verkündigung des Kriegs
(publicatio belli); eine an die eigenen Unter-
thanen, auch wohl an andere Staaten, mittelst
eines Manifestes, gerichtete Bekanntmachung,
dass und warum die Staatsregierung genöthigt
sey, mit einem andern Staat sich in Krieg
einzulassen. Wichtig ist dieses für die ei-
genen Unterthanen, weil durch den Krieg der
ganze Staat, mithin auch alle ihm angehörigen
Personen und Sachen, in feindliches Verhältniss
zu dem andern kriegführenden Staat und die
demselben angehörigen Personen und Sachen
treten. Wichtig kann es auch seyn in Ansehung
dritter Staaten, theils um bei ihnen eine günstige
Meinung für sich zu erregen, theils wegen des
Verkehrs, worin sie und ihre Angehörigen mit
den kriegführenden Mächten sich befinden kön-
nen. Obgleich auch sie nicht immer entschei-
det, über den wahren Anfangspunct der Feind-
seligkeiten, so hat sie doch manche rechtliche

Wir-
II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn.
halten worden (in den Erlang. gel. Anzeigen v. 1743, Num. 4,
u. in Siebenkees jurist. Magazin, Bd. I, S. 21 ff.), §. 2 ff. —
Die feierliche Kriegsankündigung geschah in dem Mittelalter,
und noch 1635 zu Brüssel, durch Waffenherolde. Klüber’s
Anmerkungen zu Sainte-Palaye von dem Ritterwesen, I. 283.
c) Wie, unter vielen andern, die von Feilitzsch l. c. cap. 2.
§. 29. sqq. p. 67. sqq. angeführten Beispiele beweisen.
§. 239.
Kriegsverkündigung.

Desto wichtiger, wiewohl ebenfalls nicht
nothwendig, ist die Verkündigung des Kriegs
(publicatio belli); eine an die eigenen Unter-
thanen, auch wohl an andere Staaten, mittelst
eines Manifestes, gerichtete Bekanntmachung,
daſs und warum die Staatsregierung genöthigt
sey, mit einem andern Staat sich in Krieg
einzulassen. Wichtig ist dieses für die ei-
genen Unterthanen, weil durch den Krieg der
ganze Staat, mithin auch alle ihm angehörigen
Personen und Sachen, in feindliches Verhältniſs
zu dem andern kriegführenden Staat und die
demselben angehörigen Personen und Sachen
treten. Wichtig kann es auch seyn in Ansehung
dritter Staaten, theils um bei ihnen eine günstige
Meinung für sich zu erregen, theils wegen des
Verkehrs, worin sie und ihre Angehörigen mit
den kriegführenden Mächten sich befinden kön-
nen. Obgleich auch sie nicht immer entschei-
det, über den wahren Anfangspunct der Feind-
seligkeiten, so hat sie doch manche rechtliche

Wir-
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[390/0022] II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn. b⁾ halten worden (in den Erlang. gel. Anzeigen v. 1743, Num. 4, u. in Siebenkees jurist. Magazin, Bd. I, S. 21 ff.), §. 2 ff. — Die feierliche Kriegsankündigung geschah in dem Mittelalter, und noch 1635 zu Brüssel, durch Waffenherolde. Klüber’s Anmerkungen zu Sainte-Palaye von dem Ritterwesen, I. 283. c⁾ Wie, unter vielen andern, die von Feilitzsch l. c. cap. 2. §. 29. sqq. p. 67. sqq. angeführten Beispiele beweisen. §. 239. Kriegsverkündigung. Desto wichtiger, wiewohl ebenfalls nicht nothwendig, ist die Verkündigung des Kriegs (publicatio belli); eine an die eigenen Unter- thanen, auch wohl an andere Staaten, mittelst eines Manifestes, gerichtete Bekanntmachung, daſs und warum die Staatsregierung genöthigt sey, mit einem andern Staat sich in Krieg einzulassen. Wichtig ist dieses für die ei- genen Unterthanen, weil durch den Krieg der ganze Staat, mithin auch alle ihm angehörigen Personen und Sachen, in feindliches Verhältniſs zu dem andern kriegführenden Staat und die demselben angehörigen Personen und Sachen treten. Wichtig kann es auch seyn in Ansehung dritter Staaten, theils um bei ihnen eine günstige Meinung für sich zu erregen, theils wegen des Verkehrs, worin sie und ihre Angehörigen mit den kriegführenden Mächten sich befinden kön- nen. Obgleich auch sie nicht immer entschei- det, über den wahren Anfangspunct der Feind- seligkeiten, so hat sie doch manche rechtliche Wir-

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821, S. 390. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821/22>, abgerufen am 21.11.2024.