II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn.
chem die schuldige Genugthuung durch Zwang abgenöthigt worden ist a); denn auch ein durch rechtmäsigen Zwang abgenöthigter Vertrag ist gültig (§. 143).
a) Vergl. die Schriften in v. Ompteda's Lit., §. 307, u. in v. Kamptz neuer Lit., §. 303.
§. 226. FriedensInstrument.
Ohne förmlichen Vertrag in einem schrift- lichen Aufsatz (FriedensInstrument), wird in der neuern Zeit nicht leicht Friede geschlossen a), wie kurz und einfach auch der Friedensvertrag seyn mag b). Die einzelnen Stipulationen wer- den in Artikel eingekleidet; in allgemeine und vorläufige oder PräliminärArtikel, und in be- sondere, sowohl HauptArtikel als auch Neben-, Zusatz- (Additional-) und SeparatArtikel, bis- weilen auch in offene und geheime. Sonach theilt sich das Ganze oft in zwei Haupttheile, in den Hauptvertrag und den Neben- oder Zu- satzvertrag c) (convention additionnelle). Ge- wöhnlich wird am Schluss die Clausel der Ra- tification hinzugefügt; ein Vorbehalt, dass die Genehmigung der contrahirenden Souveraine in- nerhalb einer bestimmten Frist beigebracht, und an einem bestimmten Ort ausgewechselt werden solle d). Die Ausfertigung geschieht in feier- licher Form, in der gehörigen Anzahl von Exem-
II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn.
chem die schuldige Genugthuung durch Zwang abgenöthigt worden ist a); denn auch ein durch rechtmäsigen Zwang abgenöthigter Vertrag ist gültig (§. 143).
a) Vergl. die Schriften in v. Ompteda’s Lit., §. 307, u. in v. Kamptz neuer Lit., §. 303.
§. 226. FriedensInstrument.
Ohne förmlichen Vertrag in einem schrift- lichen Aufsatz (FriedensInstrument), wird in der neuern Zeit nicht leicht Friede geschlossen a), wie kurz und einfach auch der Friedensvertrag seyn mag b). Die einzelnen Stipulationen wer- den in Artikel eingekleidet; in allgemeine und vorläufige oder PräliminärArtikel, und in be- sondere, sowohl HauptArtikel als auch Neben-, Zusatz- (Additional-) und SeparatArtikel, bis- weilen auch in offene und geheime. Sonach theilt sich das Ganze oft in zwei Haupttheile, in den Hauptvertrag und den Neben- oder Zu- satzvertrag c) (convention additionnelle). Ge- wöhnlich wird am Schluſs die Clausel der Ra- tification hinzugefügt; ein Vorbehalt, daſs die Genehmigung der contrahirenden Souveraine in- nerhalb einer bestimmten Frist beigebracht, und an einem bestimmten Ort ausgewechselt werden solle d). Die Ausfertigung geschieht in feier- licher Form, in der gehörigen Anzahl von Exem-
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II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn.
chem die schuldige Genugthuung durch Zwang
abgenöthigt worden ist a); denn auch ein durch
rechtmäsigen Zwang abgenöthigter Vertrag ist
gültig (§. 143).
a⁾ Vergl. die Schriften in v. Ompteda’s Lit., §. 307, u. in
v. Kamptz neuer Lit., §. 303.
§. 226.
FriedensInstrument.
Ohne förmlichen Vertrag in einem schrift-
lichen Aufsatz (FriedensInstrument), wird in der
neuern Zeit nicht leicht Friede geschlossen a),
wie kurz und einfach auch der Friedensvertrag
seyn mag b). Die einzelnen Stipulationen wer-
den in Artikel eingekleidet; in allgemeine und
vorläufige oder PräliminärArtikel, und in be-
sondere, sowohl HauptArtikel als auch Neben-,
Zusatz- (Additional-) und SeparatArtikel, bis-
weilen auch in offene und geheime. Sonach
theilt sich das Ganze oft in zwei Haupttheile,
in den Hauptvertrag und den Neben- oder Zu-
satzvertrag c) (convention additionnelle). Ge-
wöhnlich wird am Schluſs die Clausel der Ra-
tification hinzugefügt; ein Vorbehalt, daſs die
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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821, S. 520. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821/152>, abgerufen am 23.07.2024.
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