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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821.

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III. Cap. Recht des Friedens.
sache des Friedens seyn. A. E. Rossmann von den Aus-
flüchten im Völkerrecht, §. 11, in Siebenkees jurist. Magazin,
Bd. I, S. 48. 61.
§. 325.
Verbindlichkeit des Friedensschlusses.

Wäre zu der Rechtsgültigkeit eines Frie-
densschlusses nothwendig, dass die darin ent-
haltenen Bestimmungen, in Ansehung der Kriegs-
ursache und der beiderseitigen Kriegshandlungen,
den Forderungen der Gerechtigkeit durchaus ge-
mäss seyen, so würden die Unterhandlungen
unter kriegführenden Mächten, welche keinen
Richter anerkennen, nie, oder doch höchst sel-
ten, zu einem Frieden führen. Zu Erlangung
des Friedens ist daher in der Regel kein an-
deres Mittel übrig, als die Rechtmäsigkeit oder
Unrechtmäsigkeit jener Ursachen und Handlun-
gen auf sich beruhen zu lassen, und die Streit-
puncte durch Uebereinkunft so zu bestimmen,
dass nur diese die Stelle des Rechtes unter den
Parteien vertrete. Da nun jedem Theil frei
steht, seinem Recht zu entsagen, und diese Ent-
sagung, wenn sie von dem andern angenommen
ist, die Kraft eines Vertrags hat, Verträge aber
auch unter Staaten heilig gehalten werden müs-
sen (§. 145), so ist ein Friedensschluss selbst
für denjenigen Theil verbindend, welcher darin
wohlgegründete Rechte dem Frieden zum Opfer
bringt. Verpflichtend ist er sogar für den, wel-

Klüber's europ. Völkerr. II. 34
III. Cap. Recht des Friedens.
sache des Friedens seyn. A. E. Rossmann von den Aus-
flüchten im Völkerrecht, §. 11, in Siebenkees jurist. Magazin,
Bd. I, S. 48. 61.
§. 325.
Verbindlichkeit des Friedensschlusses.

Wäre zu der Rechtsgültigkeit eines Frie-
densschlusses nothwendig, daſs die darin ent-
haltenen Bestimmungen, in Ansehung der Kriegs-
ursache und der beiderseitigen Kriegshandlungen,
den Forderungen der Gerechtigkeit durchaus ge-
mäſs seyen, so würden die Unterhandlungen
unter kriegführenden Mächten, welche keinen
Richter anerkennen, nie, oder doch höchst sel-
ten, zu einem Frieden führen. Zu Erlangung
des Friedens ist daher in der Regel kein an-
deres Mittel übrig, als die Rechtmäsigkeit oder
Unrechtmäsigkeit jener Ursachen und Handlun-
gen auf sich beruhen zu lassen, und die Streit-
puncte durch Uebereinkunft so zu bestimmen,
daſs nur diese die Stelle des Rechtes unter den
Parteien vertrete. Da nun jedem Theil frei
steht, seinem Recht zu entsagen, und diese Ent-
sagung, wenn sie von dem andern angenommen
ist, die Kraft eines Vertrags hat, Verträge aber
auch unter Staaten heilig gehalten werden müs-
sen (§. 145), so ist ein Friedensschluſs selbst
für denjenigen Theil verbindend, welcher darin
wohlgegründete Rechte dem Frieden zum Opfer
bringt. Verpflichtend ist er sogar für den, wel-

Klüber’s europ. Völkerr. II. 34
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[519/0151] III. Cap. Recht des Friedens. b⁾ sache des Friedens seyn. A. E. Rossmann von den Aus- flüchten im Völkerrecht, §. 11, in Siebenkees jurist. Magazin, Bd. I, S. 48. 61. §. 325. Verbindlichkeit des Friedensschlusses. Wäre zu der Rechtsgültigkeit eines Frie- densschlusses nothwendig, daſs die darin ent- haltenen Bestimmungen, in Ansehung der Kriegs- ursache und der beiderseitigen Kriegshandlungen, den Forderungen der Gerechtigkeit durchaus ge- mäſs seyen, so würden die Unterhandlungen unter kriegführenden Mächten, welche keinen Richter anerkennen, nie, oder doch höchst sel- ten, zu einem Frieden führen. Zu Erlangung des Friedens ist daher in der Regel kein an- deres Mittel übrig, als die Rechtmäsigkeit oder Unrechtmäsigkeit jener Ursachen und Handlun- gen auf sich beruhen zu lassen, und die Streit- puncte durch Uebereinkunft so zu bestimmen, daſs nur diese die Stelle des Rechtes unter den Parteien vertrete. Da nun jedem Theil frei steht, seinem Recht zu entsagen, und diese Ent- sagung, wenn sie von dem andern angenommen ist, die Kraft eines Vertrags hat, Verträge aber auch unter Staaten heilig gehalten werden müs- sen (§. 145), so ist ein Friedensschluſs selbst für denjenigen Theil verbindend, welcher darin wohlgegründete Rechte dem Frieden zum Opfer bringt. Verpflichtend ist er sogar für den, wel- Klüber’s europ. Völkerr. II. 34

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821, S. 519. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821/151>, abgerufen am 21.11.2024.