Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821.I. Cap. Recht des Kriegs. u. ihrer Souveraine; in Schott's jurist. Wochenblatt, 1772,Num. 30. §. 235. Krieg. Arten desselben. Wird der Gewalt, von einem Staat irgend I. Cap. Recht des Kriegs. u. ihrer Souveraine; in Schott’s jurist. Wochenblatt, 1772,Num. 30. §. 235. Krieg. Arten desselben. Wird der Gewalt, von einem Staat irgend <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <note place="end" n="f)"><pb facs="#f0015" n="383"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">I. Cap. Recht des Kriegs.</hi></fw><lb/> u. ihrer Souveraine; in <hi rendition="#k">Schott</hi>’s jurist. Wochenblatt, 1772,<lb/> Num. 30.</note> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 235.<lb/><hi rendition="#i">Krieg. Arten desselben</hi>.</head><lb/> <p>Wird der Gewalt, von einem Staat irgend<lb/> eine Gewalt entgegengesetzt, so befinden sich<lb/> beide Theile in einem Zustand gegenseitiger<lb/> Gewaltthätigkeit, in <hi rendition="#i">Krieg</hi> im <hi rendition="#i">weitern</hi> Sinn.<lb/> Wird, in diesem Zustand, der Gebrauch kei-<lb/> ner Art von Gewaltthätigkeit ausgeschlossen, so<lb/> ist <hi rendition="#i">Krieg</hi> im <hi rendition="#i">engern</hi> Sinn <hi rendition="#i">a</hi>), und zwar <hi rendition="#i">Völ-<lb/> kerkrieg</hi> (bellum inter gentes), wenn beide krieg-<lb/> führende Theile Staaten sind. — Auf Seite des-<lb/> jenigen kriegführenden Theils, dessen Zweck die<lb/> Vertheidigung eigener Rechte ist, um Sicherheit<lb/> oder Genugthuung zu erlangen, heiſst der Krieg<lb/><hi rendition="#i">Vertheidigungskrieg</hi> (bellum defensivum, guerre<lb/> défensive): auf Seite desjenigen hingegen, dessen<lb/> Zweck die Verletzung fremder Rechte ist, heiſst<lb/> er <hi rendition="#i">Angriff-</hi> oder <hi rendition="#i">Anfallkrieg</hi> (bellum offensi-<lb/> vum, guerre offensive). In beiden Fällen, ist<lb/> es in Absicht auf die Benennung gleichviel, von<lb/> welchem Theil der Anfang mit Gewaltthätigkei-<lb/> ten gemacht worden ist. Denn so fern eine Aus-<lb/> übung des PräventionsRechtes zum Grunde liegt,<lb/> ist der Krieg auch auf Seite des zuerst angrei-<lb/> fenden Theils ein Vertheidigungskrieg, weil die<lb/> Prävention zu dem Vertheidigungsrecht gehört <hi rendition="#i">b</hi>),<lb/> und es kann auch von der andern Seite eine<lb/> stillschweigende Kriegserklärung vorausgegangen<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [383/0015]
I. Cap. Recht des Kriegs.
f⁾
u. ihrer Souveraine; in Schott’s jurist. Wochenblatt, 1772,
Num. 30.
§. 235.
Krieg. Arten desselben.
Wird der Gewalt, von einem Staat irgend
eine Gewalt entgegengesetzt, so befinden sich
beide Theile in einem Zustand gegenseitiger
Gewaltthätigkeit, in Krieg im weitern Sinn.
Wird, in diesem Zustand, der Gebrauch kei-
ner Art von Gewaltthätigkeit ausgeschlossen, so
ist Krieg im engern Sinn a), und zwar Völ-
kerkrieg (bellum inter gentes), wenn beide krieg-
führende Theile Staaten sind. — Auf Seite des-
jenigen kriegführenden Theils, dessen Zweck die
Vertheidigung eigener Rechte ist, um Sicherheit
oder Genugthuung zu erlangen, heiſst der Krieg
Vertheidigungskrieg (bellum defensivum, guerre
défensive): auf Seite desjenigen hingegen, dessen
Zweck die Verletzung fremder Rechte ist, heiſst
er Angriff- oder Anfallkrieg (bellum offensi-
vum, guerre offensive). In beiden Fällen, ist
es in Absicht auf die Benennung gleichviel, von
welchem Theil der Anfang mit Gewaltthätigkei-
ten gemacht worden ist. Denn so fern eine Aus-
übung des PräventionsRechtes zum Grunde liegt,
ist der Krieg auch auf Seite des zuerst angrei-
fenden Theils ein Vertheidigungskrieg, weil die
Prävention zu dem Vertheidigungsrecht gehört b),
und es kann auch von der andern Seite eine
stillschweigende Kriegserklärung vorausgegangen
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