II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn.
§. 321. Art und Ort der Unterhandlungen.
Die Unterhandlungen wegen des Friedens, können auf zweifache Art statt haben; in Con- ferenzen, wo die Unterhändler sich in förm- lichen Sitzungen versammeln, und in schrift- lichen Verhandlungen. Nicht leicht geschehen sie unmittelbar zwischen den beiderseitigen Sou- verainen. Auch eine blosse ministerielle Cor- respondenz a), von Hof zu Hof, führt selten zum Ziel. Es werden daher jetzt in der Regel Bevollmächtigte gesendet b), welche die Vor- rechte der Gesandten, wie in Friedenszeiten, geniessen (Friedensgesandte). Diese unterhan- deln mit einander, entweder unmittelbar, oder mittelbar, durch Vermittler. Wenn in dem er- sten Fall Conferenzen statt haben, so sind darin zuweilen Gesandte vermittelnder Mächte (§. 160) gegenwärtig, welchen dann die ersten Plätze und andere Ehrenvorzüge eingeräumt werden. Wird schriftlich unterhandelt, durch einen oder mehrere Vermittler, wie auf dem Congress zu Teschen, so sendet jeder von beiden Theilen seine Anträge und Entwürfe, mittelst diploma- tischer Noten, an den Bevollmächtigten der ver- mittelnden Macht; dieser theilt solche dem Geg- ner mit, und empfängt und übersendet hierauf, in derselben Art, die Antwort und Gegenent- würfe. -- Die Wahl des CongressOrtes c), die
II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn.
§. 321. Art und Ort der Unterhandlungen.
Die Unterhandlungen wegen des Friedens, können auf zweifache Art statt haben; in Con- ferenzen, wo die Unterhändler sich in förm- lichen Sitzungen versammeln, und in schrift- lichen Verhandlungen. Nicht leicht geschehen sie unmittelbar zwischen den beiderseitigen Sou- verainen. Auch eine blosse ministerielle Cor- respondenz a), von Hof zu Hof, führt selten zum Ziel. Es werden daher jetzt in der Regel Bevollmächtigte gesendet b), welche die Vor- rechte der Gesandten, wie in Friedenszeiten, geniessen (Friedensgesandte). Diese unterhan- deln mit einander, entweder unmittelbar, oder mittelbar, durch Vermittler. Wenn in dem er- sten Fall Conferenzen statt haben, so sind darin zuweilen Gesandte vermittelnder Mächte (§. 160) gegenwärtig, welchen dann die ersten Plätze und andere Ehrenvorzüge eingeräumt werden. Wird schriftlich unterhandelt, durch einen oder mehrere Vermittler, wie auf dem Congreſs zu Teschen, so sendet jeder von beiden Theilen seine Anträge und Entwürfe, mittelst diploma- tischer Noten, an den Bevollmächtigten der ver- mittelnden Macht; dieser theilt solche dem Geg- ner mit, und empfängt und übersendet hierauf, in derselben Art, die Antwort und Gegenent- würfe. — Die Wahl des CongreſsOrtes c), die
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><pbfacs="#f0146"n="514"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#i">II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn.</hi></fw></div><lb/><divn="5"><head>§. 321.<lb/><hirendition="#i">Art und Ort der Unterhandlungen</hi>.</head><lb/><p>Die Unterhandlungen wegen des Friedens,<lb/>
können auf zweifache Art statt haben; in Con-<lb/>
ferenzen, wo die Unterhändler sich in förm-<lb/>
lichen Sitzungen versammeln, und in schrift-<lb/>
lichen Verhandlungen. Nicht leicht geschehen<lb/>
sie unmittelbar zwischen den beiderseitigen Sou-<lb/>
verainen. Auch eine blosse ministerielle Cor-<lb/>
respondenz <hirendition="#i">a</hi>), von Hof zu Hof, führt selten<lb/>
zum Ziel. Es werden daher jetzt in der Regel<lb/>
Bevollmächtigte gesendet <hirendition="#i">b</hi>), welche die Vor-<lb/>
rechte der Gesandten, wie in Friedenszeiten,<lb/>
geniessen (Friedensgesandte). Diese unterhan-<lb/>
deln mit einander, entweder unmittelbar, oder<lb/>
mittelbar, durch Vermittler. Wenn in dem er-<lb/>
sten Fall Conferenzen statt haben, so sind darin<lb/>
zuweilen Gesandte vermittelnder Mächte (§. 160)<lb/>
gegenwärtig, welchen dann die ersten Plätze<lb/>
und andere Ehrenvorzüge eingeräumt werden.<lb/>
Wird schriftlich unterhandelt, durch einen oder<lb/>
mehrere Vermittler, wie auf dem Congreſs zu<lb/>
Teschen, so sendet jeder von beiden Theilen<lb/>
seine Anträge und Entwürfe, mittelst diploma-<lb/>
tischer Noten, an den Bevollmächtigten der ver-<lb/>
mittelnden Macht; dieser theilt solche dem Geg-<lb/>
ner mit, und empfängt und übersendet hierauf,<lb/>
in derselben Art, die Antwort und Gegenent-<lb/>
würfe. — Die Wahl des Congreſs<hirendition="#i">Ortes c</hi>), die<lb/></p></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[514/0146]
II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn.
§. 321.
Art und Ort der Unterhandlungen.
Die Unterhandlungen wegen des Friedens,
können auf zweifache Art statt haben; in Con-
ferenzen, wo die Unterhändler sich in förm-
lichen Sitzungen versammeln, und in schrift-
lichen Verhandlungen. Nicht leicht geschehen
sie unmittelbar zwischen den beiderseitigen Sou-
verainen. Auch eine blosse ministerielle Cor-
respondenz a), von Hof zu Hof, führt selten
zum Ziel. Es werden daher jetzt in der Regel
Bevollmächtigte gesendet b), welche die Vor-
rechte der Gesandten, wie in Friedenszeiten,
geniessen (Friedensgesandte). Diese unterhan-
deln mit einander, entweder unmittelbar, oder
mittelbar, durch Vermittler. Wenn in dem er-
sten Fall Conferenzen statt haben, so sind darin
zuweilen Gesandte vermittelnder Mächte (§. 160)
gegenwärtig, welchen dann die ersten Plätze
und andere Ehrenvorzüge eingeräumt werden.
Wird schriftlich unterhandelt, durch einen oder
mehrere Vermittler, wie auf dem Congreſs zu
Teschen, so sendet jeder von beiden Theilen
seine Anträge und Entwürfe, mittelst diploma-
tischer Noten, an den Bevollmächtigten der ver-
mittelnden Macht; dieser theilt solche dem Geg-
ner mit, und empfängt und übersendet hierauf,
in derselben Art, die Antwort und Gegenent-
würfe. — Die Wahl des CongreſsOrtes c), die
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821, S. 514. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821/146>, abgerufen am 03.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.