Dieser zweiten bewaffneten Neutralität, tra- ten nicht so viel Mächte bei, als der ersten, und sie war von noch kürzerer Dauer als diese. Sechs Monate später (17. Jun. 1801) gelang es England, durch eine SeefahrtConvention a) Russland mit sich zu verbinden; eine Conven- tion, welcher auch Dänemark (im Oct. 1801) und Schweden (30. März 1802) beizutreten sich genöthigt sahen b). Darin ward zwar den Neu- tralen freie Fahrt nach den Häfen und Küsten kriegführender Mächte gestattet, nur mit Aus- nahme des Transports von KriegsContrebande und feindlichem Eigenthum: dagegen ward den Kriegsschiffen (nicht auch den Capern) krieg- führender Mächte das Recht eingeräumt, bei entstandenem Verdacht, auch die unter Convoi segelnden Kauffahrteischiffe der Neutralen zu visitiren.
a) De Martens recueil, Supplement, II. 476. Büsch Welt- händel, S. 891.
b) De Martens recueil, Supplement, III. 193. 196. Büsch, S. 889.
§. 309. Von Russland wieder angenommen, und abermal aufgegeben, so wie auch von Schweden.
Inzwischen erklärte Russland gegen Eng- land, am 16. Oct. (7. Nov.) 1807, die See-
II. Cap. Recht der Neutralität.
§. 308. Verdrängt durch neuere Verträge.
Dieser zweiten bewaffneten Neutralität, tra- ten nicht so viel Mächte bei, als der ersten, und sie war von noch kürzerer Dauer als diese. Sechs Monate später (17. Jun. 1801) gelang es England, durch eine SeefahrtConvention a) Ruſsland mit sich zu verbinden; eine Conven- tion, welcher auch Dänemark (im Oct. 1801) und Schweden (30. März 1802) beizutreten sich genöthigt sahen b). Darin ward zwar den Neu- tralen freie Fahrt nach den Häfen und Küsten kriegführender Mächte gestattet, nur mit Aus- nahme des Transports von KriegsContrebande und feindlichem Eigenthum: dagegen ward den Kriegsschiffen (nicht auch den Capern) krieg- führender Mächte das Recht eingeräumt, bei entstandenem Verdacht, auch die unter Convoi segelnden Kauffahrteischiffe der Neutralen zu visitiren.
a) De Martens recueil, Supplément, II. 476. Büsch Welt- händel, S. 891.
b) De Martens recueil, Supplément, III. 193. 196. Büsch, S. 889.
§. 309. Von Ruſsland wieder angenommen, und abermal aufgegeben, so wie auch von Schweden.
Inzwischen erklärte Ruſsland gegen Eng- land, am 16. Oct. (7. Nov.) 1807, die See-
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II. Cap. Recht der Neutralität.
§. 308.
Verdrängt durch neuere Verträge.
Dieser zweiten bewaffneten Neutralität, tra-
ten nicht so viel Mächte bei, als der ersten,
und sie war von noch kürzerer Dauer als diese.
Sechs Monate später (17. Jun. 1801) gelang es
England, durch eine SeefahrtConvention a)
Ruſsland mit sich zu verbinden; eine Conven-
tion, welcher auch Dänemark (im Oct. 1801)
und Schweden (30. März 1802) beizutreten sich
genöthigt sahen b). Darin ward zwar den Neu-
tralen freie Fahrt nach den Häfen und Küsten
kriegführender Mächte gestattet, nur mit Aus-
nahme des Transports von KriegsContrebande
und feindlichem Eigenthum: dagegen ward den
Kriegsschiffen (nicht auch den Capern) krieg-
führender Mächte das Recht eingeräumt, bei
entstandenem Verdacht, auch die unter Convoi
segelnden Kauffahrteischiffe der Neutralen zu
visitiren.
a⁾ De Martens recueil, Supplément, II. 476. Büsch Welt-
händel, S. 891.
b⁾ De Martens recueil, Supplément, III. 193. 196. Büsch,
S. 889.
§. 309.
Von Ruſsland wieder angenommen, und abermal aufgegeben,
so wie auch von Schweden.
Inzwischen erklärte Ruſsland gegen Eng-
land, am 16. Oct. (7. Nov.) 1807, die See-
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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821, S. 495. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821/127>, abgerufen am 21.02.2025.
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